Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennunung und Scheidung sieht das Gesetz in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner zu stellen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder weit weg wohnt und seine elterliche Sorge nicht ausüben kann. Oder wenn Eltern nicht mehr über Kindesbelange komminizieren können.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern müssen sich einigen, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie und wann es der andere Elternteil besucht. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, entscheidet selbst über das alltägliche Leben: das Essen, Schlafzeiten, Besuch von Freunden, Mitgliedschaft im Sportverein und medizinische Versorgung.

Aber über die Anmeldung zur Schule, Kindergarten, Ausbildung, Unterbringung im Internat, religiöse Erziehiung oder schwere medizinische Eingriffe entscheiden beide Eltern.

  •  Alleiniges Sorgerecht

Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder Angelegenheiten des Kindes nicht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgrecht oder Teile davon beatragen.

Das Familiengericht berücksichtigt das Wohl des Kindes, welches immer im Vordergrund steht . Hier sind Wünsche des Kindes selbst, Einschätzungen des Jugendamts oder familienpsychologische Gutachten wichtig.

Das Gericht entscheidet, ob der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, sein Sorgerecht allein ausüben kann und ob dieses dem Kindeswohl entspricht.

  •  Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf Kontakt zum Kind.

Das Famielengericht berücksichtet das Kindeswohl und entscheidet wo und wie der Umgang ausgeübt warden kann.

Das Umgangsrecht kann in Ausnahmefällen befristet oder eingeschränkt werden.

Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:

Telefon Deutschland: 02331-409319

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Die Höhe des Unterhalt der Ehefrau im Trennungsjahr

Die Höhe des Unterhalt der Ehefrau im Trennungsjahr, soweit der Ehemann leistungsfähig ist :
  • Falls die Ehefrau nicht erwerbstätig ist, bekommt sie 3/7 bzw. 42,86% des bereigneten Nettoeinkommens des Ehemannes.
  • Falls die Ehefrau erwerbstätig ist, bekommt sie 3/7 bzw. 42,86% aus der Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen des Ehemannes und ihrem.
  • Die Ehefrau bekommt  die Hälfte aus allen anderen Einkünften des Ehemannes, zum Beispiel die Hälfte aus Vermietung.
  •  Beide Ehepartner müssen im Bürgeramt nach Trennung die Steuerklasse wechseln und zwar spätestens am 1 Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt.

Nach der Scheidung muss Kinderbetreuungsunterhalt solange gezahlt werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.  Daneben erhält das Kind Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Ab der Trennung zahlt der leistungsfähige Ehemann der bedürftigen Ehefrau neben dem Unterhalt noch:

  • Kosten einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Kosten einer Berufsausbildung/Schulausbildung, Fortbildung, Umschulung, so wie Kosten wegen Krankheit.
  • Kosten für den Umzug oder Kosten für die neue Wohnungseinrichtung
  •  Scheidungskosten  (Zustellung des Scheidungsantrags)

Mit Rechtskraft der Ehescheidung fällt die geschiedene Ehefrau aus einer etwaigen Familienmitversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung heraus. Bereits vorher hat sich die Ehefrau um eine eigene Krankenversicherung zu kümmern.

Auch die geschiedene Ehefrau kann Ansprüche auf Unterhalt wegen Krankheit, Gebrechen, Alters, Erwerbslosigkeit, sehr langer Ehezeit oder aus anderen Billigkeitsgründen haben. Ansprüche auf Vorsorgeunterhalt reguliert die Bremer Tabelle.

Aber nach all den Kosten, die der leistungsfähige Ehemann zu zahlen hat, müssen ihm mindestens 1.200 EUR monatlich als Selbstbehalt oder Eigenbedarf bleiben.

Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um das “Überleben” der Unterhaltsberechtigten zu sichern, kann das Jobcenter eingeschaltet werden.

Wenn der leistungsfähige Ehemann sich weigert, kann die berechtigte Ehefrau sich zunächst an das Jobcenter wenden. Dann erhält der Ehemann eine Überleitungsanzeige vom Jobcenter, worauf hin er den Unterhalt an das Jobcenter zu erstatten hat.

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