Aufenthaltserlaubnis nach Trennung oder Scheidung

Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind, besitzen eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.

Wenn Ehegatten länger als 3 Jahre verheiratet sind, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr verlängert. Auch nach diesem Jahr kann man den Titel wiederum verlängern lassen.

Trennen sich die Eheleute, kann der ausländische Gatte in Deutschland bleiben, wenn er eine EU-Staatsangehörigkeit hat. Ist das nicht so, so kann auch der Nicht-EU-Ausländer nach einer Trennung in Deutschland bleiben, wenn die das eheliche Zusammenleben mindestens 3 Jahre gedauert hat oder

  • der Ausländer ein eigenes Einkommen nachweist oder
  • gemeinsame, eheliche Kinder vorhanden sind

Ist keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, so wird die Aufenthaltserlaubnis entzogen oder nicht mehr verlängert.

Es gibt noch einen weitere Möglichkeit, unter der die Aufenthaltserlaubnis trotz Trennung vor Ablauf von 3 Jahren nicht erlischt: Bei einem Härtefall.

Dieser liegt bei häuslicher Gewalt vor. Indizien sind das Stellen von Strafanzeigen oder der Umzug in ein Frauenhaus.

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