Sie leben als Vietnamese in Deutschland. Dann können Sie sich nach vietnamesischem Recht vor einem deutschen Gericht scheiden lassen. Dies biete Ihnen enorme Vorteile – besonders eine schnellere und einfachere Abwicklung im Vergleich zum deutschen Scheidungsrecht.
Als erfahrener Anwalt für internationale Scheidungen stelle ich für Sie den Scheidungsantrag und begleite Sie durch den gesamten Prozess.
Warum eine Scheidung nach vietnamesischem Recht vor einem deutschen Gericht?
Das deutsche Scheidungsrecht verlangt eine Trennungszeit. Diese ist
- 1 Jahr lang, wenn der Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist und
- 3 Jahren lang, wenn der Ehepartner sich sperrt.
Diese Zeit kann auch finanziell eine Herausforderung sein, da der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen hat. Sind aber beide Ehepartner Vietnamesen oder hat zumindest einer der Eheleute die vietnamesische Staatsbürgerschaft, kann das Familiengericht in Deutschland die Scheidung nach vietnamesischem Recht durchführen. Das bedeutet:
✅ Kein Trennungsjahr erforderlich – Während in Deutschland regelmäßig eine einjährige Trennungszeit vorgeschrieben ist, kann eine Scheidung nach vietnamesischem Recht sofort erfolgen.
✅ Schneller Abschluss – Das Verfahren kann in vielen Fällen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden.
✅ Geringere Kosten – Durch das Fehlen der Trennungszeit muss auch kein Trennungsunterhalt gezahlt werden.
✅ Anerkennung in Deutschland – Da die Scheidung vor einem deutschen Gericht erfolgt, ist sie ohne zusätzliche Verfahren in Deutschland rechtsgültig.
✅ Internationale Anerkennung – Das deutsche Scheidungsurteil wird auch in Vietnam anerkannt.
Wer kann sich nach vietnamesischem Recht in Deutschland scheiden lassen?
Dieses Verfahren ist besonders geeignet für:
✔ Vietnamesische Ehepaare, die in Deutschland leben und sich scheiden lassen möchten.
✔ Multinationale Ehen, von denen ein Ehepartner die vietnamesische Staatsangehörigkeit hat und der andere die deutsche Staatsangehörigkeit oder irgendeine andere. Ein Ehepartner sollte dabei in Deutschland leben.
✔ Personen mit oben genannten Voraussetzungen, die eine schnelle und kostengünstige Scheidung wünschen, ohne die langen Wartezeiten des deutschen Scheidungsrechts.
Ich prüfe gerne, ob Ihre Scheidung nach vietnamesischem Recht möglich ist, und berate Sie zu den besten Optionen.
Meine Leistungen als Anwalt für Ihre Scheidung
Als erfahrener Anwalt für internationale Scheidungen übernehme ich die komplette Abwicklung Ihres Verfahrens:
✔ Kostenlose Erstberatung – Ich prüfe Ihre individuelle Situation und kläre, ob eine Scheidung nach vietnamesischem Recht möglich ist.
✔ Antragstellung beim deutschen Gericht – Ich stelle den Scheidungsantrag in Ihrem Namen und begleite Sie durch das gesamte Verfahren.
✔ Rechtsberatung auf Englisch und Deutsch – Damit Sie den gesamten Ablauf genau verstehen.
✔ Faire und transparente Kosten – Klare Gebührenstruktur ohne versteckte Kosten.
Lassen Sie sich jetzt kostenlos beraten!
Wenn Sie sich nach vietnamesischem Recht in Deutschland scheiden lassen möchten, stehe ich Ihnen als erfahrener Anwalt zur Seite. Nutzen Sie meine kostenlose Erstberatung, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
Ich helfe Ihnen schnell und unkompliziert weiter!
Rechtliche Grundlagen der Scheidung nach vietnamesischem Recht
Nach vietnamesischem Recht sind die Voraussetzungen für eine Scheidung im Gesetz über Ehe und Familie von 2014 (Luật Hôn nhân và Gia đình 2014) geregelt. Es wird zwischen einvernehmlicher Scheidung (Thuận tình ly hôn) und streitiger Scheidung (Ly hôn theo yêu cầu của một bên) unterschieden.
1. Einvernehmliche Scheidung (§ 55 Ehe- und Familiengesetz 2014)
Voraussetzungen:
Nach Artikel 55 des vietnamesischen Ehe- und Familiengesetzes können beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen, wenn sie sich über alle Scheidungsfolgen einig sind. Das deutsche Prozessrecht sieht keinen gemeinsamen Antrag vor. Dasselbe Ziel wird aber erreicht, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt.
Wortlaut des Gesetzes (§ 55):
“Wenn Ehemann und Ehefrau sich scheiden lassen wollen und sich über die Auflösung der Ehe sowie die Vereinbarung über das gemeinsame Eigentum und die Kinderbetreuung geeinigt haben, erkennt das Gericht die Scheidung an, wenn es feststellt, dass die Einigung freiwillig ist und die legitimen Interessen der Ehefrau und der Kinder gewahrt sind.”
Das Gericht prüft dabei:
- Freiwilligkeit der Scheidung (keine Nötigung oder Druck)
- Vereinbarung über das gemeinsame Eigentum (Teilung von Vermögen und Schulden)
- Vereinbarung über die Kinderbetreuung (Sorgerecht, Unterhalt)
Gibt es kein gemeinsames Vermögen und auch keine gemeinsamen Kinder, muss auch keine Vereinbarung geschlossen werden. Dann kann ohne Komplikationen geschieden werden.
2. Streitige Scheidung (§ 56 Ehe- und Familiengesetz 2014)
Wenn nur ein Ehepartner die Scheidung beantragt oder keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Gericht nach Artikel 56 des Gesetzes.
2.1. Voraussetzungen für eine streitige Scheidung (§ 56 Abs. 1)
Das Gericht kann eine Scheidung aussprechen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Schwerwiegende Eheprobleme, die eine Fortführung der Ehe unmöglich machen
- Unversöhnliche Konflikte, die zum Zusammenbruch der Ehe führen
- Langfristige Trennung, die zeigt, dass die Ehe nicht mehr existiert
Wortlaut des Gesetzes (§ 56 Abs. 1):
“Wenn das Gericht feststellt, dass das Eheverhältnis ernsthaft zerbrochen ist, das gemeinsame Leben nicht mehr aufrechterhalten werden kann und eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich ist, kann es die Scheidung aussprechen.”
Das Gericht berücksichtigt Beweise für:
- Häufige Streitereien oder Gewalt in der Ehe
- Langfristige Trennung ohne Aussicht auf Versöhnung
- Fehlende eheliche Pflichten (z. B. Vernachlässigung, Untreue)
2.2. Sonderfall: Scheidung gegen den Willen des Ehepartners (§ 56 Abs. 2)
Falls ein Ehepartner vermisst wird oder psychisch schwer krank ist, kann der andere Ehepartner die Scheidung auch ohne dessen Zustimmung beantragen.
Wortlaut des Gesetzes (§ 56 Abs. 2):
“Wenn einer der Ehegatten durch ein Gericht für vermisst erklärt wurde oder aufgrund einer schweren psychischen Krankheit oder einer anderen Erkrankung nicht in der Lage ist, sein Bewusstsein und Verhalten zu kontrollieren, kann das Gericht die Scheidung auf Antrag des anderen Ehegatten aussprechen.”
Das bedeutet:
- Falls der Ehepartner seit längerer Zeit verschwunden ist, kann das Gericht nach einer Vermisstenfeststellung die Scheidung aussprechen.
- Falls der Ehepartner psychisch erkrankt ist und nicht mehr selbst handeln kann, kann das Gericht die Ehe auflösen.