Faire Scheidung für arabische und muslimische Ehefrauen! Nie wieder “Talaq”!

Für viele Frauen, die mit ihrem (deutschen) Ehemann in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben, erscheint eine faire Scheidung auf den ersten Blick unerreichbar – insbesondere in Staaten, in denen Frauen nicht den gleichen Zugang zur Scheidung wie Männer haben. Doch genau hier gibt es eine Lösung: Stellen Sie mit unserer Anwaltskanzlei einfach den Scheidungsantrag in Deutschland und werden Sie nach deutschem Recht geschieden.  Artikel 10 der Rom-III-Verordnung mach dieses möglich.

Ihr Ausweg aus dem Scheidungsdilemma: Deutsches Recht auch im Ausland

Wenn Sie in einem Staat leben, in dem Ihnen als Frau kein gleichberechtigter Zugang zur Scheidung gewährt wird, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen vor einem deutschen Familiengericht scheiden lassen – nach deutschem Recht.

Dieses Wunder hat einen Namen: Rom-III-Verordnung

Die Rom-III-Verordnung ist eine globale Richtlinie, die regelt, welches Scheidungsrecht bei internationalen Ehen gilt. Normalerweise richtet sich das anzuwendende Recht nach dem aktuellen Aufenthalt der Ehepartner. Aber:

👉 Artikel 10 Rom-III sieht eine Ausnahme vor:
Wenn das eigentlich anzuwendende Scheidungsrecht einem Ehegatten aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung bietet, dann gilt stattdessen das deutsche Rechtdas Recht des angerufenen Gerichts.

Das heißt für Sie: Auch wenn Sie mit Ihrem deutschen Ehemann z. B. in Saudi-Arabien, Iran oder Afghanistan leben, kann trotzdem deutsches Recht zur Anwendung kommen, sofern Sie sich an ein deutsches Gericht wenden.

In welchen Ländern haben Frauen keinen gleichberechtigten Zugang zur Scheidung?

Die Rom-III-Verordnung greift insbesondere dann zugunsten der Frau, wenn sie in einem Staat lebt, in dem eine Scheidung durch den Ehemann einseitig erklärt werden kann, die Frau aber nur mit Zustimmung des Mannes oder unter erschwerten Bedingungen die Scheidung betreiben darf. Solche Regelungen finden sich z. B. in:

  • Saudi-Arabien
  • Iran
  • Afghanistan
  • Pakistan
  • Jemen
  • Kuwait
  • Katar
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Sudan
  • Libyen
  • Syrien
  • Indonesien (teilweise, abhängig von der Region)
  • Malaysia (teilweise, abhängig von der Region und Religion)

In diesen Ländern wird Frauen oft nur ein eingeschränktes oder erschwertes Scheidungsrecht gewährt – etwa nur durch „Khulʿ“ (eine Art Auflösung der Ehe durch Rückgabe der Morgengabe) oder bei Nachweis von Misshandlungen, Unfruchtbarkeit oder ähnlichen Umständen. Der Mann hingegen kann sich oft ohne jegliche Gründe scheiden lassen („Talaq“).

Solche Unterschiede verstoßen gegen das Prinzip der Gleichberechtigung und lösen daher Art. 10 Rom-III aus. 

Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Auslandswohnsitz – § 98 FamFG hilft weiter

Auch wenn Sie und Ihr Ehemann nicht in Deutschland leben, können Sie sich in Deutschland scheiden lassen. Denn nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind deutsche Gerichte zuständig, wenn Ihr Ehemann Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war.

Beispiel:
Sie sind libanesische Staatsangehörige, Ihr Mann ist Deutscher. Sie beide leben in Saudi-Arabien. Sie beantragen die Scheidung in Deutschland – das deutsche Familiengericht (z. B. in Berlin-Schöneberg) ist zuständig, selbst wenn Sie nicht in Deutschland leben.

Welche Vorteile hat eine Scheidung nach deutschem Recht?

Gleichberechtigter Zugang zur Scheidung
Zugewinnausgleich möglich
Versorgungsausgleich nach deutschem Rentenrecht
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Faire Aufteilung des Hausrats und Vermögens
Kein Zwang zur Zustimmung des Ehemannes zur Scheidung

Was sollten Sie jetzt tun?

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und eine faire Scheidung anstreben, dann:

  1. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.
  2. Bereiten Sie die Nachweise zu Ihrer persönlichen Situation, Staatsangehörigkeit und zum gewöhnlichen Aufenthalt sorgfältig vor.
  3. Dokumentieren Sie die konkreten Hindernisse, die Sie im Ausland an einer gleichberechtigten Scheidung hindern.

Fazit: Frauenrechte im Ausland sind in Deutschland durchsetzbar

Wenn Ihnen als Frau im Ausland kein gleichberechtigter Zugang zur Scheidung zusteht, schützt Sie internationales Recht – konkret Art. 10 Rom-III-VO.
Sie haben ein Recht auf Scheidung nach deutschem Recht – auch außerhalb der EU.

Ich vertrete Frauen in genau diesen Fällen vor deutschen Familiengerichten.

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