Scheidung blockiert? Versorgungsausgleich richtig behandeln.

Sie leben längst getrennt. Der Scheidungsantrag ist gestellt. Vielleicht sind Sie sich sogar mit Ihrem Ehepartner einig, dass die Ehe beendet werden soll. Trotzdem kommt das Verfahren nicht voran. Immer wieder geht es um Rentenauskünfte, fehlende Unterlagen oder ungeklärte Versicherungszeiten.

Müssen Sie deshalb auf unbestimmte Zeit verheiratet bleiben?

Nicht unbedingt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich abtrennen und über die Scheidung vorab entscheiden. Der Ausgleich der Rentenanrechte wird dann später geklärt. Sie müssen also nicht allein deshalb auf Ihre Ansprüche verzichten, weil Sie früher geschieden werden möchten.

Entscheidend ist allerdings, weshalb Ihr Verfahren stockt. Warten beide Ehegatten nur noch auf die Versorgungsträger? Fehlen Unterlagen eines Ehepartners? Lebt die Gegenseite im Ausland und reagiert nicht? Oder sind neben dem Versorgungsausgleich noch andere Fragen offen?

Wer seine Scheidung beschleunigen möchte, sollte genau hier ansetzen: nicht bei pauschalen Versprechen, sondern beim konkreten Hindernis.

Warum verzögert der Versorgungsausgleich die Scheidung?

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Anteile an Renten- und Versorgungsanrechten zwischen den Ehegatten geteilt. Dabei kann es neben der gesetzlichen Rente beispielsweise um eine Betriebsrente, eine Beamtenversorgung oder eine private Rentenversicherung gehen.

Das Familiengericht benötigt dafür belastbare Auskünfte. Welche Anrechte bestehen? Welcher Anteil wurde während der maßgeblichen Ehezeit erworben? Welcher Wert ist auszugleichen? § 220 FamFG ermöglicht dem Gericht, die erforderlichen Informationen einzuholen und notwendige Mitwirkungshandlungen anzuordnen.

Das eigentliche Problem entsteht durch den sogenannten Scheidungsverbund. Scheidung und Versorgungsausgleich werden grundsätzlich gemeinsam verhandelt und entschieden. Ist der Versorgungsausgleich noch nicht entscheidungsreif, kann dies deshalb auch den Scheidungsausspruch verzögern – obwohl über das Ende der Ehe selbst kein Streit besteht.

Für die richtige Strategie macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Versorgungsträger noch rechnet oder ob notwendige Informationen bisher überhaupt nicht vorliegen. Deshalb sollte zunächst geklärt werden: Wer muss jetzt konkret noch was erledigen?

Versorgungsausgleich abtrennen: Was bedeutet das überhaupt?

Die Abtrennung verändert den Verfahrensablauf. Das Gericht entscheidet nicht mehr zwingend gleichzeitig über die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Stattdessen kann die Ehe vorab geschieden werden, während die Rentenfragen weiterbearbeitet werden.

Abtrennung bedeutet also nicht Verzicht, sondern eine zeitlich getrennte Entscheidung. Der Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich als Folgesache anhängig. Das ist etwas anderes als eine Vereinbarung, mit der Ehegatten ihre Ausgleichsansprüche ganz oder teilweise ausschließen.

Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie beispielsweise hören: „Dann verzichten wir eben auf den Rentenausgleich, damit die Scheidung endlich durchgeht.“

Ein solcher Schritt kann wirtschaftlich weit über die Frage hinausgehen, wann Sie geschieden werden. Eine Ausschlussvereinbarung betrifft die Ansprüche selbst; die Abtrennung zunächst nur den Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Klärung.

Mein Ansatz ist deshalb: Erst prüfen, ob sich das Verfahren beschleunigen lässt, ohne dafür Ansprüche aufzugeben.

Der einfachere Weg: Beide Ehegatten wollen die Abtrennung

Eine wichtige Möglichkeit eröffnet § 140 Absatz 2 Nummer 4 FamFG. Danach kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  1. Seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sind mindestens drei Monate vergangen.
  2. Beide Ehegatten haben die erforderlichen Mitwirkungshandlungen im Versorgungsausgleich vorgenommen.
  3. Beide Ehegatten beantragen übereinstimmend die Abtrennung.

Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Einigkeit allein genügt ebenso wenig wie der bloße Ablauf von drei Monaten.

Die Drei-Monats-Frist beginnt nicht schon mit dem Anwaltsauftrag

Die Rechtshängigkeit tritt regelmäßig mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ein. Entscheidend ist daher nicht, wann Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragt oder den Antrag unterschrieben haben. Auch die bloße Einreichung bei Gericht ist damit nicht gleichzusetzen.

Zusätzlich ist § 140 Absatz 4 FamFG zu beachten: Bei der Berechnung bleibt grundsätzlich der Zeitraum vor Ablauf des ersten Trennungsjahres außer Betracht. Eine gesetzliche Ausnahme besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtescheidung nach § 1565 Absatz 2 BGB.

Die Aussage „Drei Monate nach Einreichung muss das Gericht scheiden“ ist deshalb falsch.

Ein ausgefüllter Fragebogen ist nicht immer genug

Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Schritt. Damit können die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aber noch nicht abgeschlossen sein.

Fordert der Rentenversicherungsträger weitere Angaben zur Kontenklärung oder fehlen angeforderte Nachweise, müssen diese Fragen ebenfalls bearbeitet werden. Das Gericht kann ausdrücklich anordnen, dass Ehegatten gegenüber ihrem Versorgungsträger mitwirken.

Für eine Prüfung würde ich deshalb nicht nur fragen: „Haben Sie den Fragebogen zurückgeschickt?“ Ebenso wichtig ist: „Welche Rückfragen kamen danach, und wurden sie vollständig beantwortet?“

Eine typische Ausgangslage

Ein vereinfachtes Beispiel: Beide Ehegatten leben seit mehreren Jahren getrennt. Der Scheidungsantrag wurde vor fünf Monaten zugestellt. Beide haben die erforderlichen Angaben und Nachweise vollständig eingereicht. Lediglich die abschließende Auskunft eines Versorgungsträgers fehlt.

Beantragen beide die Abtrennung, kommt der einvernehmliche Weg in Betracht. Eine zusätzliche unzumutbare Härte verlangt § 140 Absatz 2 Nummer 4 FamFG nicht. Über die Abtrennung entscheidet allerdings das Gericht; ein bestimmter Scheidungstermin ist damit noch nicht zugesagt.

Der Ehepartner stimmt nicht zu: Ist die Scheidung trotzdem möglich?

Fehlt ein übereinstimmender Abtrennungsantrag, ist der einvernehmliche Weg verschlossen. Damit ist eine Abtrennung aber nicht in jeder Konstellation ausgeschlossen.

§ 140 Absatz 2 Nummer 5 FamFG erlaubt sie auf Antrag eines Ehegatten, wenn sich der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde und ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist für diesen Weg nicht erforderlich.

Die Hürde ist jedoch deutlich höher. Es genügt nicht, dass die Wartezeit ärgerlich ist oder ein Ehegatte verständlicherweise mit seinem bisherigen Leben abschließen möchte.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2022, Aktenzeichen 12 UF 712/22, betont: Eine außergewöhnliche Verzögerung allein reicht nicht aus. Hinzukommen muss die unzumutbare Härte. Dabei ist das Interesse an einer baldigen Scheidung gegen das Interesse des anderen Ehegatten an einer gemeinsamen Entscheidung über die Scheidung und ihre Folgen abzuwägen. Auch der bloße Wunsch, erneut zu heiraten, genügt nach dieser Entscheidung grundsätzlich nicht.

Für einen begründeten Antrag müssen deshalb konkrete Tatsachen auf den Tisch. Welche zusätzliche Wartezeit ist zu erwarten? Welche besonderen Belastungen entstehen dadurch? Welche Bedeutung hat der Versorgungsausgleich für die wirtschaftliche Absicherung des anderen Ehegatten?

Eine pauschale Begründung wie „Das Verfahren dauert schon viel zu lange“ ersetzt diese Prüfung nicht.

Muss ich erst zwei Jahre warten?

Es gibt keinen allgemeinen Automatismus, nach dem eine Abtrennung erst nach zwei Jahren möglich wäre oder dann zwingend erfolgen müsste.

Bei der außergewöhnlichen Verzögerung spielt die Zweijahresmarke in der Rechtsprechung zwar eine Rolle. Zu berücksichtigen kann aber auch sein, welche weitere Verfahrensdauer mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Verfahren 9 UF 19/20 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zweijahresgrenze keine ausnahmslos geltende Mindestwartezeit ist.

Davon zu unterscheiden ist der zuvor beschriebene einvernehmliche Weg. Dessen Voraussetzungen knüpfen gerade nicht an eine zweijährige Verfahrensdauer an.

Für Sie bedeutet das: Lassen Sie zunächst klären, welcher Abtrennungsgrund zu Ihrem Verfahren passt. Wer ausschließlich auf die bisherige Dauer schaut, übersieht möglicherweise eine andere rechtliche Möglichkeit.

Ehepartner verweigert Auskunft: Was kann das Familiengericht tun?

Besonders belastend ist die Situation, wenn Sie selbst alle Unterlagen eingereicht haben, der andere Ehegatte aber nicht reagiert. Vielleicht bleiben Fragebögen liegen oder Rückfragen des Rentenversicherungsträgers unbeantwortet.

Das Gericht ist solchen Verzögerungen nicht ohne Handlungsmöglichkeiten ausgesetzt. Es kann notwendige Auskünfte einholen und Mitwirkung anordnen. Werden durchsetzbare gerichtliche Anordnungen nicht befolgt, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld, in Betracht.

Dabei sollten zwei Fragen getrennt geprüft werden: Wie lässt sich die fehlende Mitwirkung durchsetzen? Und rechtfertigt die konkrete Verzögerung eine Abtrennung?

Ein verhängtes Zwangsgeld führt nicht von selbst dazu, dass der Versorgungsausgleich entfällt oder die Scheidung sofort ausgesprochen wird. Zwangsmittel sollen die angeordnete Handlung durchsetzen; die Abtrennung hat eigene Voraussetzungen.

Für die anwaltliche Prüfung ist eine nachvollziehbare Chronologie hilfreich: Wann wurde welche Auskunft verlangt? Welche Fristen wurden gesetzt? Welche gerichtlichen Maßnahmen sind erfolgt? Welche Reaktion gab es?

So lässt sich wesentlich genauer beurteilen, ob weitere Mitwirkungsmaßnahmen sinnvoll sind oder ob ein begründeter Abtrennungsantrag in Betracht kommt.

Ehepartner im Ausland: Warum eine genauere Prüfung besonders wichtig ist

Bei einer internationalen Scheidung sollten drei unterschiedliche Fragen nicht miteinander vermischt werden: Ist deutsches Versorgungsausgleichsrecht überhaupt anwendbar? Welche Anrechte sind zu berücksichtigen? Und welche verfahrensrechtlichen Hindernisse verzögern die Entscheidung?

Ein ausländischer Wohnsitz beseitigt den Versorgungsausgleich nicht

Aus dem Umstand, dass ein Ehegatte im Ausland lebt, folgt nicht automatisch, dass kein deutscher Versorgungsausgleich stattfindet.

Für die internationale Anknüpfung ist insbesondere Artikel 17 Absatz 4 EGBGB maßgeblich. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann auch dann ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht auf Antrag durchzuführen sein, wenn er nicht bereits nach dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht stattfindet. Dabei können inländische Versorgungsanrechte und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entscheidend sein.

Deshalb gehört die Frage nach dem anwendbaren Recht an den Anfang der Prüfung – nicht erst an das Ende eines bereits verzögerten Verfahrens.

Ausländische Rentenanrechte werden nicht einfach wie deutsche geteilt

Für Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern enthält § 19 VersAusglG besondere Regeln. Solche Anrechte sind grundsätzlich nicht ausgleichsreif für den Wertausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung können dennoch bestehen bleiben.

Außerdem können ausländische Anrechte Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang andere Anrechte bereits bei der Scheidung ausgeglichen werden. „Die Rente liegt im Ausland, also ist sie unwichtig“ wäre deshalb eine gefährliche Vereinfachung.

Abtrennung ersetzt keine ordnungsgemäße Verfahrensführung

Eine Abtrennung löst die Verbindung zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich. Sie ersetzt aber beispielsweise nicht die erforderliche Zustellung des Scheidungsantrags. Stockt das Verfahren bereits an dieser Stelle, muss dieses Problem eigenständig bearbeitet werden.

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug prüfe ich deshalb nicht isoliert den Versorgungsausgleich. Entscheidend ist, an welcher Stelle das gesamte Verfahren tatsächlich festhängt.

Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Manchmal ist Abtrennung gar nicht das richtige Thema

Nicht jedes Verfahren benötigt eine Abtrennung. Zunächst sollte geprüft werden, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder ob bereits eine wirksame Regelung besteht.

Kurze Ehe: Bis zu drei Jahre gelten besondere Regeln

Bei einer maßgeblichen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nach § 3 Absatz 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Für diese Berechnung kommt es nicht allein darauf an, wie lange Sie zusammengelebt haben. Die gesetzliche Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennung beendet diesen Zeitraum nicht automatisch.

Gerade bei einer kurzen Ehe lohnt daher die genaue Berechnung, bevor über eine Abtrennung diskutiert wird.

Vereinbarung: Eine Lösung, aber kein vorschneller Verzicht

Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen und ihn beispielsweise ganz oder teilweise ausschließen. Eine solche Gestaltung sollte jedoch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur sonstigen Scheidungsfolgenregelung passen.

Dabei sind Form und Inhalt zu beachten. Eine vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossene Vereinbarung bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; eine ordnungsgemäße gerichtliche Protokollierung kann die notarielle Form ersetzen. Zusätzlich muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Ein privat unterschriebener Zettel ist deshalb nicht ohne Weiteres ausreichend.

Unterschreiben Sie einen Verzicht nicht allein deshalb, weil Sie die Wartezeit zermürbt. Lassen Sie zuerst prüfen, welche Ansprüche betroffen sind und welche anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Was geschieht nach der Abtrennung?

Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, kann das Familiengericht über die Scheidung vorab entscheiden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Versorgungsausgleich wird weitergeführt; die Abtrennung erledigt ihn nicht.

Geschieden sind Sie allerdings nicht schon durch den Abtrennungsbeschluss. Auch der Scheidungsbeschluss muss erst rechtskräftig werden, damit die Scheidung wirksam ist.

Zudem kann es weitere Hindernisse geben. Ist beispielsweise eine andere Folgesache wirksam in den Scheidungsverbund einbezogen und noch nicht entscheidungsreif, beseitigt die Abtrennung des Versorgungsausgleichs diese Verzögerung nicht automatisch. Die Voraussetzungen einer Abtrennung müssen für die jeweilige Folgesache gesondert geprüft werden.

Deshalb sollte der Antrag Teil einer durchdachten Verfahrensstrategie sein. Es hilft wenig, ein Hindernis zu beseitigen, während das nächste unbearbeitet bleibt.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Prüfung?

Für eine erste Bewertung sind vor allem der Scheidungsantrag, das Zustellungsdatum und der bisherige Schriftwechsel zum Versorgungsausgleich wichtig. Hinzu kommen die bereits erteilten Rentenauskünfte, offene Nachforderungen der Versorgungsträger und etwaige gerichtliche Aufforderungen oder Zwangsmittelbeschlüsse.

Ebenso hilfreich ist eine kurze Darstellung Ihrer persönlichen Situation: Seit wann leben Sie getrennt? Unterstützt Ihr Ehepartner eine Abtrennung? Welche konkreten Nachteile entstehen durch einen weiteren Aufschub? Bestehen Auslandsbezüge oder zusätzliche Folgesachen?

Sie müssen dafür keinen eigenen juristischen Schriftsatz verfassen. Eine geordnete Zusammenstellung der vorhandenen Unterlagen und eine verständliche Schilderung des Ablaufs sind der sinnvollere Ausgangspunkt.

Ich prüfe darauf aufbauend, ob ein Abtrennungsantrag tragfähig erscheint, welche Mitwirkung noch fehlt und ob ein anderer Schritt Ihr Verfahren gezielter voranbringen könnte. Dabei sollte auch klar benannt werden, wenn eine Abtrennung nach dem derzeitigen Verfahrensstand keine realistische Aussicht bietet.

Häufige Fragen zur Abtrennung des Versorgungsausgleichs

Brauchen beide Ehegatten für den Abtrennungsantrag einen eigenen Anwalt?

Nicht allein für diesen Antrag. § 114 Absatz 4 Nummer 4 FamFG nimmt den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache ausdrücklich vom Anwaltszwang aus. Ein bislang nicht anwaltlich vertretener Ehegatte muss deshalb nicht nur für diesen Schritt einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Davon zu unterscheiden sind andere Anträge und Erklärungen, für die anwaltliche Vertretung erforderlich sein kann.

Verliere ich durch die Abtrennung meine Rentenansprüche?

Die Abtrennung als solche ist kein Verzicht. Sie verändert zunächst den Zeitpunkt der Entscheidung. Welche Anrechte tatsächlich auszugleichen sind, wird im weitergeführten Verfahren geklärt.

Muss ich den Versorgungsausgleich nach der Scheidung neu beantragen?

Die bereits anhängige, abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesache bleibt grundsätzlich anhängig. Sie müssen sie nicht allein wegen der Abtrennung vollständig neu einleiten. Etwas anderes ist die eigenständige Geltendmachung bestimmter Ausgleichsansprüche nach der Scheidung; diese darf mit einer bloßen Abtrennung nicht verwechselt werden.

Werden wegen der langen Verfahrensdauer immer weitere Rentenanrechte geteilt?

Die maßgebliche Ehezeit endet grundsätzlich mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sie verlängert sich nicht allein dadurch, dass das Verfahren anschließend länger dauert. Für die konkrete Bewertung können allerdings gesetzlich zu berücksichtigende Veränderungen relevant sein.

Gibt es noch andere Abtrennungsgründe?

Ja. Das Gesetz erfasst unter anderem den Fall, dass das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt ist, weil vor einem anderen Gericht über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts gestritten wird. Auch hier sind die Voraussetzungen im konkreten Verfahren zu prüfen. Die bloß ausstehende Antwort eines Versorgungsträgers ist mit einem solchen Rechtsstreit nicht gleichzusetzen.

Kann ich gegen eine abgelehnte Abtrennung sofort Beschwerde einlegen?

Die Entscheidung über die Abtrennung ist nach § 140 Absatz 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar. Umso wichtiger ist es, den Antrag von Anfang an auf den passenden gesetzlichen Grund zu stützen und die maßgeblichen Tatsachen vollständig darzustellen.

Ihre Scheidung steht still? Lassen Sie das konkrete Hindernis prüfen

Sie möchten nicht länger nur die Auskunft erhalten, dass noch auf den Versorgungsausgleich gewartet werden müsse? Dann sollte geklärt werden, worauf genau gewartet wird und welcher rechtliche Schritt jetzt sinnvoll ist.

Als Rechtsanwalt für deutsche und internationale Scheidungen prüfe ich, ob sich der Versorgungsausgleich in Ihrem Verfahren abtrennen lässt, ob notwendige Mitwirkung eingefordert werden sollte oder ob zunächst andere Hindernisse beseitigt werden müssen.

Meine Tätigkeit richtet sich auf Verfahren vor deutschen Gerichten. Auch wenn Sie selbst oder Ihr Ehepartner im Ausland leben, können Sie mir den bisherigen Verfahrensstand und die vorhandenen Unterlagen zur Prüfung schildern. Umfang und Kosten einer individuellen Prüfung oder weiteren Vertretung klären wir vor der Beauftragung.

Sie müssen nicht zwischen endlosem Warten und vorschnellem Verzicht wählen, ohne Ihre Möglichkeiten zu kennen. Lassen Sie prüfen, welcher Weg zu Ihrem Verfahren passt.

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