Chinesische Scheidung. Abläufe und Mega-Vorteile.

Chinesen in Deutschland können nach chinesischem Recht geschieden werden. Das bedeutet auch: Es gibt kein Trennungsjahr!

Nach deutschem Recht muss immer das Trennungsjahr abgewartet werden. Erst dann darf überhaupt ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Das ist schlecht, wenn die Ehepartner sich schnell scheiden lassen wollen.

Ihr Privileg: Wählen Sie chinesisches Recht

Auch wenn Sie und Ihr Ehepartner schon lange in Deutschland leben: Es gibt keine Pflicht zur Scheidung nach deutschem Recht. Sie müssen nur Folgendes tun, bevor Sie den Antrag auf Ehescheidung stellen: Durch einen kleinen, schriftlichen Vertrag wählen Sie chinesisches Recht. Diese Wahl ist für das deutsche Gericht bindend. Das deutsche Gericht muss Sie also nach chinesischem Recht scheiden.

Details der chinesischen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung nach § 31 Ehegesetz der Volksrepublik China (im Folgenden kurz: EheG) ist zulässig. Diese Vereinbarung muss aber vor Gericht getroffen werden. Mit einem reinen privaten Vertrag kann die Ehe nicht geschieden werden.

Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach chinesischem Recht ist die Zerrüttung. Das ist nach § 32 Absatz 2 EheG der Fall, wenn zum Beispiel die Charaktere der Ehepartner unverträglich sind. Bei häuslicher Gewalt oder Fremdgehen wird die Zerrüttung der Ehe vermutet. Dies ist in § 32 Absatz 3 EheG geregelt.

Will nur ein Ehepartner geschieden werden, muss vorher ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. Dieses macht in Deutschland ein Gericht.

Gegen den Willen eines Militärangehörigen ist die Scheidung grundsätzlich nicht möglich.

Eine Scheidung ist auch nicht möglich

-während einer Schwangerschaft und bis zu einem Jahr nach der Geburt eines Kindes

-innerhalb eines halben Jahres nach einem Schwangerschaftsabbruch

Wie wird Vermögen der Ehepartner nach chinesischem Recht aufgeteilt?

Gesetzlicher Güterstand der Volksrepublik China ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese wird im Ehegesetz in der Neufassung vom 28. April 2001 geregelt. Bedeutung: Das gesamte während der Ehe erworbener Vermögen der Ehepartner wird gemeinsames Eigentum (§ 17 EheG). Auch das durch Schenkung oder Erbe erworbene Vermögen wird gemeinsames Eigentum. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Der Schenker oder der Verstorbene haben ausdrücklich angeordnet, dass es nur einem der Ehepartner zustehen soll.

Zum Alleineigentum („Eigengut“) eines Ehepartners gehört auch das, was er schon vor der Ehe besessen hat. Auch  Gebrauchsgegenstande des täglichen Lebens die ausschließlich von einem Ehepartner benutzt werden, gehören diesem zu Alleineigentum (§ 18 EheG).

Eine Verfügung über das gemeinsame Vermögen, also Schenkung oder Verkauf ist nur einvernehmlich möglich (§ 17 Abs. 2 EheG).

Wann aber ist chinesisches Güterrecht überhaupt anwendbar?

Vorsicht: Sie haben chinesisches Scheidungsrecht bereits gewählt. Aber das bedeutet nicht, dass damit automatisch chinesisches Güterrecht Anwendung findet. Vielmehr gilt Folgendes:

Es ist zwischen Eheschließungen ab dem 9. April 1983 und Eheschließungen ab dem 1. April 2011 zu unterscheiden:

Eheschließung ab dem 09. April 1983

Es findet deutsches internationales Recht Anwendung. Soweit die Ehegatten keine abweichende vertraglich Vereinbarung getroffen haben, gilt für die güterrechtlich Wirkung der Ehe das Recht des Staates, dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben (Art. 15 II EGBGB; Art. 15 I i.V.m Art 14 I Ziff. 1 EGBGB). Waren also beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat Chinesen, so findet das Güterrecht Volksrepublik China Anwendung.

Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Heirat wäre das Recht der Volksrepublik China nur dann anzuwenden, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat in China gewohnt haben.

Eheschließung ab dem 01. April 2011

Ab dem 1. April 2011 ist in China das Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung anzuwenden (nachfolgend kurz RAG). Danach können die Ehegatten, das anzuwendende Güterrecht vertraglich regeln. Zur Auswahl stehen gemäß § 24 RAG:

-das Recht des Wohnortes eines Ehegatten

-das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten

-das Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen im wesentlichen befindet

Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so wird das Recht ihres gemeinsamen Wohnortes angewandt. Wohnen die Ehepartner nicht gemeinsam, so gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.

Über das gemeinsame Eigentum sollen die Ehegatten anlässlich der Scheidung gemeinsam Verfügen und es dadurch Auseinandersetzen. Geling eine Einigung nicht, ist das Gericht dazu berufen und wird eine Aufteilung 50/50 verfügen, wobei es aber besondere Umstände und die Interessen der Kinder und der Ehegatten besonders würdigen muss.

 

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