Aufhebung der Lebenspartnerschaft — Anwalt für internationales Recht

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben nicht geheiratet, sondern vor Einführung der „Ehe für alle“ eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Das betrifft insbesondere Paare, die ihre Partnerschaft in Deutschland zwischen 2001 und 2017 haben eintragen lassen. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare können neue Lebenspartnerschaften in Deutschland grundsätzlich nicht mehr begründet werden; bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch wirksam und können entweder fortgeführt, in eine Ehe umgewandelt oder gerichtlich aufgehoben werden.

Wenn eine solche Lebenspartnerschaft gescheitert ist, spricht man rechtlich nicht von einer „Scheidung“, sondern von der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Das Verfahren ähnelt in vielen Punkten dem Scheidungsverfahren, hat aber eigene gesetzliche Grundlagen, insbesondere im Lebenspartnerschaftsgesetz.

Als erfahrener Anwalt für internationales Familienrecht vertrete ich Mandanten bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften vor deutschen Familiengerichten – auch dann, wenn die Partner im Ausland leben, verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen oder die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde.

Aufhebung statt Scheidung: der wichtige Unterschied

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist zunächst zu klären, welche rechtliche Verbindung überhaupt besteht:

Besteht eine Ehe, wird diese durch Scheidung aufgelöst.

Besteht dagegen noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, wird diese durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

Dieser Unterschied ist nicht nur sprachlich wichtig. Er entscheidet darüber, welche Vorschriften im Antrag genannt werden, welche Registerurkunden benötigt werden und wie das Verfahren rechtlich einzuordnen ist. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt nach § 15 LPartG durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Lebenspartner.

Viele Betroffene wissen gar nicht mehr genau, ob ihre frühere Lebenspartnerschaft inzwischen in eine Ehe umgewandelt wurde oder nicht. Gerade bei internationalen Sachverhalten sollte dies zu Beginn des Mandats sorgfältig geprüft werden. Wurde die Lebenspartnerschaft später in eine Ehe umgewandelt, ist keine Aufhebung der Lebenspartnerschaft mehr zu beantragen, sondern die Scheidung der Ehe.

Wann kann eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden?

Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft setzt grundsätzlich voraus, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist. Praktisch entspricht dies weitgehend dem Gedanken der gescheiterten Ehe.

In der Regel wird das Scheitern daran festgemacht, dass die Lebenspartner getrennt leben und die Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Das Familiengericht prüft daher insbesondere:

Seit wann leben die Lebenspartner getrennt?

Besteht Einigkeit über die Aufhebung?

Gibt es gemeinsame vermögensrechtliche Fragen?

Bestehen Unterhaltsansprüche?

Gibt es gemeinsame Kinder oder sonstige familienrechtliche Folgesachen?

Je besser diese Punkte vorbereitet sind, desto schneller und reibungsloser kann das Verfahren geführt werden.

Internationale Lebenspartnerschaften: welches Gericht ist zuständig?

Besonders anspruchsvoll wird die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, wenn ein internationaler Bezug besteht. Das ist etwa der Fall, wenn

ein Lebenspartner im Ausland lebt,

beide Lebenspartner im Ausland leben,

einer oder beide Lebenspartner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde,

Vermögen im Ausland vorhanden ist,

oder die Lebenspartnerschaft in einem anderen Staat anerkannt oder gerade nicht anerkannt wird.

In solchen Fällen muss zunächst geklärt werden, ob ein deutsches Familiengericht zuständig ist. Das kann auch dann möglich sein, wenn einer oder beide Lebenspartner nicht mehr in Deutschland leben. Gerade bei deutschen Staatsangehörigen oder bei einer in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft bestehen häufig gute Ansatzpunkte für ein Verfahren vor einem deutschen Familiengericht.

Für Mandanten ist dies besonders wichtig, weil sie häufig gerade kein Verfahren im Ausland führen möchten. Viele wünschen eine rechtssichere, deutschsprachige und online gut steuerbare Lösung vor einem deutschen Familiengericht.

Welches Recht gilt bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Bei internationalen Lebenspartnerschaften stellt sich neben der gerichtlichen Zuständigkeit auch die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften enthält das deutsche internationale Privatrecht eine besondere Regelung in Art. 17b EGBGB. Danach kommt es für die Begründung, Auflösung und bestimmte Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft maßgeblich auf das Recht des Staates an, in dem die Lebenspartnerschaft registriert worden ist.

Das ist ein entscheidender Unterschied zu vielen internationalen Scheidungsfällen. Bei der Ehe spielt häufig die Rom-III-Verordnung eine wichtige Rolle. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften muss dagegen besonders sorgfältig geprüft werden, welches Registerrecht einschlägig ist und welche Folgen sich daraus ergeben.

Gerade deshalb sollte der Antrag nicht schematisch wie ein gewöhnlicher Scheidungsantrag behandelt werden. Das Gericht muss nachvollziehen können, weshalb deutsches Recht oder gegebenenfalls ein anderes Recht für die Aufhebung maßgeblich ist.

Deutsche Lebenspartnerschaft, Aufenthalt im Ausland

Ein häufiger Fall ist folgender:

Zwei Männer oder zwei Frauen haben vor Jahren in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Später ziehen beide oder einer der Partner ins Ausland. Die Beziehung scheitert. Nun stellt sich die Frage, ob die Lebenspartnerschaft trotzdem in Deutschland aufgehoben werden kann.

In vielen solchen Fällen ist ein Verfahren in Deutschland möglich und praktisch sinnvoll. Die deutsche Registereintragung, die deutsche Staatsangehörigkeit eines Partners oder frühere beziehungsweise fortbestehende Bezüge nach Deutschland können hierfür von Bedeutung sein.

Der große Vorteil eines deutschen Verfahrens liegt darin, dass das Verfahren rechtlich klar strukturiert werden kann. Die Kommunikation mit meiner Kanzlei kann vollständig online erfolgen. Persönliche Besprechungen in der Kanzlei sind regelmäßig nicht erforderlich.

Ausländische Lebenspartnerschaft und Aufhebung in Deutschland

Komplizierter sind Fälle, in denen die Partnerschaft im Ausland begründet wurde. Hier muss geprüft werden, ob die ausländische Verbindung einer deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist.

Nicht jede ausländische Partnerschaftsform ist gleich. Einige Staaten kennen eingetragene Partnerschaften mit weitreichenden eheähnlichen Wirkungen. Andere Staaten kennen nur schwächere registrierte Partnerschaften oder bloße zivilrechtliche Vereinbarungen. Für das deutsche Familiengericht ist deshalb genau darzustellen, welche rechtliche Qualität die ausländische Verbindung hat.

Erst danach kann beurteilt werden, ob ein deutsches Familiengericht die Partnerschaft aufheben kann und nach welchem Recht dies zu geschehen hat.

Umwandlung in Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft?

Bestehende Lebenspartnerschaften können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen in eine Ehe umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt vor dem Standesamt, wenn beide Lebenspartner dies wünschen. § 20a LPartG regelt die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Bei einer bereits gescheiterten Beziehung ist eine Umwandlung in eine Ehe aber meist nicht sinnvoll. Wer sich trennen und die rechtliche Verbindung beenden möchte, benötigt regelmäßig keine Umwandlung, sondern die gerichtliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Wichtig ist nur die genaue Einordnung:

Wurde die Lebenspartnerschaft nie in eine Ehe umgewandelt, ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu beantragen.

Wurde sie bereits in eine Ehe umgewandelt, ist die Scheidung der Ehe zu beantragen.

Diese Prüfung sollte vor Einleitung des Verfahrens anhand der Personenstandsurkunden erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Vorbereitung eines Aufhebungsantrags werden regelmäßig folgende Informationen und Unterlagen benötigt:

die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein aktueller Registerauszug,

vollständige Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten beider Lebenspartner,

aktuelle Anschriften beider Lebenspartner,

Angaben dazu, seit wann die Trennung besteht,

Angaben dazu, ob beide Partner die Aufhebung wünschen,

Informationen zu Einkommen und Vermögen zur Berechnung des Verfahrenswerts,

Angaben zu etwaigen Unterhaltsfragen,

Angaben zu gemeinsamen Kindern, soweit vorhanden,

Angaben dazu, ob die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde,

bei Auslandsbezug: Informationen zu Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Ort der Registrierung.

Wenn die Anschrift des anderen Lebenspartners unbekannt ist, muss geprüft werden, ob und wie eine Zustellung möglich ist. In besonderen Fällen kann auch eine öffentliche Zustellung in Betracht kommen. Das erfordert aber eine sorgfältige Dokumentation der Nachforschungen.

Muss der andere Lebenspartner zustimmen?

Nein. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft setzt nicht zwingend voraus, dass beide Lebenspartner den Antrag stellen oder ausdrücklich zustimmen.

Ist die Trennung eindeutig vollzogen und ist die Lebenspartnerschaft gescheitert, kann auch ein einseitiger Antrag ausreichen. Ein einvernehmliches Verfahren ist aber regelmäßig einfacher, schneller und kostengünstiger, weil weniger Streitpunkte geklärt werden müssen.

Online-Abwicklung der Aufhebung

Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft mit internationalem Bezug eignet sich häufig gut für eine online geführte anwaltliche Vertretung.

Die Kommunikation kann per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz erfolgen. Unterlagen können digital übermittelt werden. In vielen Fällen lässt sich das Verfahren so vorbereiten, dass der persönliche Aufwand für den Mandanten gering bleibt.

Gerade Mandanten im Ausland profitieren davon, wenn sie nicht erst eine Kanzlei in Deutschland persönlich aufsuchen müssen. Entscheidend ist, dass die notwendigen Informationen vollständig und geordnet vorliegen.

Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Kosten richten sich – ähnlich wie bei einer Scheidung – nach dem Verfahrenswert. Dieser hängt insbesondere von den Einkommensverhältnissen der Lebenspartner ab. In der Praxis benötigt die Kanzlei daher Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen beider Lebenspartner.

Auch Vermögen kann im Einzelfall eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang Vermögen berücksichtigt wird, hängt von der gerichtlichen Bewertung ab.

Nach Vorlage der notwendigen Angaben kann ein konkreter Kostenvorschlag erstellt werden.

Warum anwaltliche Begleitung wichtig ist

Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wirkt auf den ersten Blick oft wie eine bloße Formalität. Tatsächlich können sich aber erhebliche rechtliche Fragen stellen, insbesondere wenn Auslandsbezüge bestehen.

Typische Probleme sind:

Ist das deutsche Familiengericht zuständig?

Wurde die Lebenspartnerschaft in Deutschland oder im Ausland registriert?

Welches Recht ist auf die Aufhebung anwendbar?

Liegt noch eine Lebenspartnerschaft vor oder bereits eine Ehe?

Wie wird die Entscheidung im Ausland anerkannt?

Welche Unterlagen verlangt das Gericht?

Wie erfolgt die Zustellung, wenn der andere Lebenspartner im Ausland lebt?

Gerade diese Fragen sollten vor Antragstellung geklärt werden, damit das Verfahren nicht unnötig verzögert wird.

Fazit: Aufhebung der Lebenspartnerschaft rechtssicher vorbereiten

Wer noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und diese beenden möchte, benötigt keine „Scheidung“, sondern die gerichtliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Bei rein deutschen Fällen ist das Verfahren meist gut überschaubar. Bei internationalen Sachverhalten muss jedoch sorgfältig geprüft werden, welches Gericht zuständig ist, welches Recht gilt und welche Unterlagen benötigt werden.

Ich unterstütze Sie bei der Aufhebung Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor deutschen Familiengerichten – auch bei Auslandsbezug, unbekanntem Aufenthalt des anderen Lebenspartners oder schwierigen Anerkennungsfragen.

Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus und senden Sie dieses an die Online-Kanzlei Twitting ab oder nehmen Sie eine der weiteren Kontaktmöglichkeiten war:

Festnetz aus Deutschland: 02331 409319

Festnetz aus dem Ausland: +492331409319

Handy: +491721570178

E-Mail: info@twitting.eu

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