„Wir haben in der Türkei geheiratet – also müssen wir uns doch auch nach türkischem Recht scheiden lassen.“
„Unsere Hochzeit war in Thailand. Gilt deshalb thailändisches Scheidungsrecht?“
„Wir haben in Deutschland geheiratet. Dann gilt doch automatisch deutsches Recht.“
Solche Annahmen begegnen mir bei internationalen Scheidungen immer wieder. Sie klingen zunächst plausibel – rechtlich sind sie aber regelmäßig falsch.
Der Ort, an dem eine Ehe geschlossen wurde, bestimmt grundsätzlich nicht, welches Recht später auf die Scheidung anzuwenden ist.
Noch wichtiger: Bei einer internationalen Ehe muss zwischen verschiedenen Rechtsfragen unterschieden werden. Auf die Scheidung selbst kann beispielsweise deutsches Recht anzuwenden sein, während sich die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe nach französischem, österreichischem, türkischem oder einem anderen Recht richten.
Gerade diese Unterscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Der Hochzeitsort entscheidet nicht über das Scheidungsrecht
Wer in Las Vegas heiratet, wird nicht automatisch nach dem Recht des US-
Bundesstaates Nevada geschieden. Wer in Istanbul heiratet, unterliegt deshalb nicht automatisch türkischem Scheidungsrecht. Und auch eine Eheschließung in Deutschland bedeutet keineswegs, dass Jahre später zwingend deutsches Scheidungsrecht gelten muss.
Für ein Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht richtet sich das anzuwendende Scheidungsrecht bei internationalen Sachverhalten grundsätzlich nach der Rom-III-Verordnung.
Der Ort der Eheschließung gehört gerade nicht zu den dort genannten Anknüpfungspunkten.
Entscheidend sind vielmehr insbesondere
- der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten,
- ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt,
- ihre Staatsangehörigkeit,
- gegebenenfalls eine wirksame Rechtswahl und
- unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Welches Recht gilt bei einer internationalen Scheidung?
Haben die Ehegatten keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt Art. 8 der Rom-III-Verordnung eine feste Reihenfolge.
Vorrangig gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Besteht dort kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr, kann unter bestimmten Voraussetzungen der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt maßgebend sein. Danach kommen eine gemeinsame Staatsangehörigkeit und schließlich das Recht des angerufenen Gerichts in Betracht.
Ein einfaches Beispiel
Eine deutsche Frau und ein türkischer Mann heiraten in Istanbul. Unmittelbar danach ziehen beide nach Deutschland und leben hier zehn Jahre gemeinsam. Später soll die Ehe vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden. Beide leben bei Einleitung des Verfahrens weiterhin in Deutschland.
Die Tatsache, dass die Hochzeit in der Türkei stattgefunden hat, führt nicht zur Anwendung türkischen Scheidungsrechts.
Mangels einer abweichenden wirksamen Rechtswahl spricht in diesem Beispiel vielmehr alles für die Anwendung deutschen Scheidungsrechts.
Die türkische Heiratsurkunde macht aus einer internationalen Ehe also nicht automatisch eine „Scheidung nach türkischem Recht“.
Auch die Staatsangehörigkeit ist nicht automatisch entscheidend
Ein weiterer verbreiteter Irrtum lautet:
„Mein Ehepartner ist Italiener, also gilt italienisches Scheidungsrecht.“
Auch das stimmt so nicht.
Die Staatsangehörigkeit kann bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts eine Rolle spielen. Sie ist aber nur einer von mehreren Anknüpfungspunkten und steht bei fehlender Rechtswahl in der gesetzlichen Rangfolge keineswegs an erster Stelle.
Eine deutsch-italienische, deutsch-türkische oder deutsch-amerikanische Ehe kann daher durchaus nach deutschem Recht geschieden werden.
Umgekehrt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein deutsches Gericht auf eine Scheidung ausländisches Recht anwenden.
Rechtswahl: Ehegatten können das Scheidungsrecht teilweise selbst bestimmen
Bei internationalen Ehen besteht zudem die Möglichkeit einer Rechtswahl.
Die Rom-III-Verordnung erlaubt Ehegatten innerhalb bestimmter Grenzen, das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht selbst festzulegen. Wählbar sind beispielsweise das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Heimatrecht eines Ehegatten oder das Recht des angerufenen Gerichts.
Eine solche Rechtswahl kann bei einer internationalen Scheidung erhebliche Vorteile haben.
Denn die Voraussetzungen einer Scheidung unterscheiden sich von Staat zu Staat teilweise deutlich. Unterschiede können etwa bestehen hinsichtlich
- der erforderlichen Trennungszeit,
- der Scheidungsgründe,
- der Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung oder
- der Frage, wie schnell eine Ehe geschieden werden kann.
Deshalb sollte vor Einreichung eines Scheidungsantrags geprüft werden, welches Recht ohne Rechtswahl gelten würde und ob eine Rechtswahl rechtlich möglich und sinnvoll ist.
Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht sind zwei verschiedene Fragen
Besonders wichtig ist eine weitere Unterscheidung:
Welches Gericht zuständig ist und welches Recht dieses Gericht anwenden muss, sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen.
Es kann also beispielsweise ein deutsches Familiengericht international zuständig sein und dennoch ausländisches Scheidungsrecht anwenden.
Umgekehrt bedeutet die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht automatisch, dass jedes deutsche Gericht für die Scheidung zuständig wäre.
Bei internationalen Scheidungen sind deshalb regelmäßig mindestens zwei Fragen getrennt zu beantworten:
- Welches Land bzw. welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?
- Welches materielle Scheidungsrecht muss dieses Gericht anwenden?
Erst danach steht fest, nach welchen Regeln die Ehe tatsächlich geschieden werden kann.
Vermögen und Zugewinnausgleich: Hier gelten andere Regeln
Damit ist allerdings erst die Scheidung selbst geklärt.
Eine völlig andere Frage lautet:
Welches Recht gilt für das Vermögen der Ehegatten?
Hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede im internationalen Familienrecht.
Die Rom-III-Verordnung regelt ausdrücklich nicht die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe. Diese sind aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen.
Für güterrechtliche Fragen gelten eigenständige kollisionsrechtliche Vorschriften, insbesondere die EU-Güterrechtsverordnung (EU) 2016/1103.
Deshalb ist ohne Weiteres folgende Konstellation möglich:
Die Ehe wird nach deutschem Scheidungsrecht geschieden, für den ehelichen Güterstand und damit für Vermögensfragen gilt aber ausländisches Recht.
Das wird in der Praxis häufig übersehen.
Welches Recht gilt für den ehelichen Güterstand?
Für Ehen, die unter die seit dem 29. Januar 2019 geltenden kollisionsrechtlichen Vorschriften der EU-Güterrechtsverordnung fallen, gilt ohne Rechtswahl grundsätzlich eine andere Anknüpfungsreihenfolge als beim Scheidungsrecht.
An erster Stelle steht grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Erst wenn ein solcher nicht vorhanden ist, kommt unter anderem die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung oder die engste gemeinsame Verbindung mit einem Staat in Betracht.
Auch hier gilt also:
Nicht der Hochzeitsort entscheidet.
Entscheidend kann vielmehr sein, wo das Ehepaar nach der Hochzeit tatsächlich gemeinsam gelebt hat.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied besonders deutlich
Ein deutsches Ehepaar heiratet in Dänemark.
Nach der Hochzeit lebt es zunächst mehrere Jahre gemeinsam in Österreich. Später ziehen beide nach Deutschland. Jahre danach wird hier die Scheidung eingereicht.
Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann folgendes Ergebnis entstehen:
Scheidung: deutsches Recht
Ehelicher Güterstand und Vermögensauseinandersetzung: österreichisches Recht
Ort der Eheschließung: Dänemark – für beide Fragen grundsätzlich ohne entscheidende Bedeutung
Dieses Beispiel zeigt, warum bei internationalen Ehen nicht pauschal gefragt werden darf:
„Welches Recht gilt für unsere Ehe?“
Die juristisch richtige Frage lautet vielmehr:
„Welches Recht gilt für welche konkrete Rechtsfrage?“
Was gehört zu den güterrechtlichen Vermögensfragen?
Das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht kann insbesondere bestimmen,
- wem während der Ehe Vermögen zugeordnet wird,
- welche Vermögenswerte zum jeweiligen Ehevermögen gehören,
- welche Haftungsregeln zwischen den Ehegatten gelten und
- wie der Güterstand bei Scheidung beendet und auseinandergesetzt wird.
Ob beispielsweise ein deutscher Zugewinnausgleich durchgeführt werden kann, lässt sich daher nicht allein daraus ableiten, dass die Scheidung in Deutschland erfolgt.
Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt deutsches Güterrecht anwendbar ist.
Besonderheit bei Ehen vor dem 29. Januar 2019
Bei älteren Ehen ist besondere Vorsicht geboten.
Die kollisionsrechtlichen Regelungen der EU-Güterrechtsverordnung über das anzuwendende Recht gelten aufgrund ihrer Übergangsvorschriften insbesondere für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach geheiratet oder anschließend eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben.
Bei früher geschlossenen Ehen können deshalb andere, ältere kollisionsrechtliche Regeln maßgeblich sein.
Gerade bei langjährigen internationalen Ehen sollte daher nicht nur geprüft werden, wo die Ehegatten gelebt haben, sondern auch
- wann die Ehe geschlossen wurde,
- welche Staatsangehörigkeiten die Ehegatten bei Eheschließung besaßen,
- wo sie nach der Eheschließung gemeinsam lebten,
- ob später die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz gewechselt wurde und
- ob ein Ehevertrag oder eine Rechtswahlvereinbarung existiert.
Kann auch für das Güterrecht eine Rechtswahl getroffen werden?
Ja.
Auch für den ehelichen Güterstand lässt die EU-Güterrechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechtswahl zu.
Die Ehegatten können insbesondere das Recht eines Staates wählen, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt.
Damit können bei internationalen Ehen erhebliche Unsicherheiten vermieden werden.
Wichtig ist jedoch, dass eine Rechtswahl für das Scheidungsrecht und eine Rechtswahl für das Güterrecht rechtlich zwei unterschiedliche Dinge sind.
Wer vereinbart hat, dass seine Ehe nach deutschem Recht geschieden werden soll, hat damit nicht zwangsläufig zugleich deutsches Güterrecht vereinbart.
Wann spielt der Ort der Eheschließung überhaupt eine Rolle?
Ganz bedeutungslos ist der Ort der Hochzeit natürlich nicht.
Er kann beispielsweise bei der Frage wichtig werden,
- ob und in welcher Form die Ehe wirksam geschlossen wurde,
- welche Heiratsurkunden existieren,
- ob ausländische Personenstandsurkunden anerkannt oder nachgewiesen werden müssen oder
- ob eine ausländische Eheschließung in Deutschland nachbeurkundet werden kann.
Die Existenz und Wirksamkeit der Ehe ist jedoch rechtlich von der Frage zu trennen, welches Recht auf ihre spätere Scheidung anzuwenden ist. Auch die Rom-III-Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass sie die Existenz, Gültigkeit und Anerkennung einer Ehe nicht regelt.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst
1. Der Ort der Eheschließung bestimmt grundsätzlich nicht das Scheidungsrecht.
Wer in der Türkei, Italien, den USA, Thailand, Dänemark oder einem anderen Staat geheiratet hat, muss deshalb nicht automatisch nach dem Recht dieses Staates geschieden werden.
2. Für die Scheidung und für Vermögensfragen können unterschiedliche Rechtsordnungen gelten.
Eine Scheidung nach deutschem Recht bedeutet nicht automatisch, dass auch deutscher Zugewinnausgleich durchzuführen ist.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt ist häufig wichtiger als der Ort der Hochzeit.
Sowohl im internationalen Scheidungsrecht als auch im internationalen Güterrecht kommt dem gewöhnlichen Aufenthalt eine erhebliche Bedeutung zu.
4. Eine Rechtswahl kann das Ergebnis verändern.
Bei internationalen Ehen sollte deshalb geprüft werden, ob eine Rechtswahl bereits erfolgt ist oder noch vorgenommen werden kann.
5. Bei älteren Ehen ist das Datum der Eheschließung wichtig – nicht unbedingt der Ort.
Insbesondere bei vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen können Übergangsregelungen und ältere Vorschriften des internationalen Privatrechts zu beachten sein.
Internationale Scheidung: Erst das anwendbare Recht klären, dann den Scheidungsantrag stellen
Bei einer rein deutschen Ehe ist die Frage nach dem anzuwendenden Recht häufig unspektakulär.
Bei einer internationalen Ehe kann sie dagegen entscheidend sein.
Staatsangehörigkeiten, gewöhnlicher Aufenthalt, frühere gemeinsame Wohnsitze, Ehevertrag, Rechtswahl und der Zeitpunkt der Eheschließung können dazu führen, dass unterschiedliche Rechtsordnungen miteinander zusammentreffen.
Deshalb sollte vor Einreichung eines Scheidungsantrags geklärt werden:
Welches Gericht ist zuständig? Welches Scheidungsrecht gilt? Welches Recht gilt für das Vermögen? Gibt es eine Rechtswahl – und wäre eine solche sinnvoll?
Der Ort, an dem Sie geheiratet haben, ist dagegen meistens gerade nicht die Antwort auf diese Fragen.
Internationale Scheidung rechtlich prüfen lassen
Wenn Sie international verheiratet sind und Ihre Ehe in Deutschland scheiden lassen möchten, kann bereits vor Einleitung des Verfahrens geprüft werden, ob deutsche Gerichte zuständig sind, welches Scheidungsrecht anzuwenden ist und welche Rechtsordnung für güterrechtliche Vermögensfragen gilt.
Gerade bei Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen in verschiedenen Staaten kann diese Prüfung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Unterschiede ausmachen.
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