{"id":4599,"date":"2026-11-01T20:41:27","date_gmt":"2026-11-01T19:41:27","guid":{"rendered":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?page_id=4599"},"modified":"2026-11-01T20:41:28","modified_gmt":"2026-11-01T19:41:28","slug":"scheidung-blockiert-versorgungsausgleich-richtig-behandeln","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?page_id=4599","title":{"rendered":"Scheidung blockiert? Versorgungsausgleich richtig behandeln."},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Sie leben l\u00e4ngst getrennt. Der Scheidungsantrag ist gestellt. Vielleicht sind Sie sich sogar mit Ihrem Ehepartner einig, dass die Ehe beendet werden soll. Trotzdem kommt das Verfahren nicht voran. Immer wieder geht es um Rentenausk\u00fcnfte, fehlende Unterlagen oder ungekl\u00e4rte Versicherungszeiten.<\/h1>\n\n\n\n<p>M\u00fcssen Sie deshalb auf unbestimmte Zeit verheiratet bleiben?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nicht unbedingt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich abtrennen und \u00fcber die Scheidung vorab entscheiden.<\/strong> Der Ausgleich der Rentenanrechte wird dann sp\u00e4ter gekl\u00e4rt. Sie m\u00fcssen also nicht allein deshalb auf Ihre Anspr\u00fcche verzichten, weil Sie fr\u00fcher geschieden werden m\u00f6chten. <\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist allerdings, weshalb Ihr Verfahren stockt. Warten beide Ehegatten nur noch auf die Versorgungstr\u00e4ger? Fehlen Unterlagen eines Ehepartners? Lebt die Gegenseite im Ausland und reagiert nicht? Oder sind neben dem Versorgungsausgleich noch andere Fragen offen?<\/p>\n\n\n\n<p>Wer seine <strong>Scheidung beschleunigen<\/strong> m\u00f6chte, sollte genau hier ansetzen: nicht bei pauschalen Versprechen, sondern beim konkreten Hindernis.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum verz\u00f6gert der Versorgungsausgleich die Scheidung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim <a href=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?page_id=4062\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" title=\"Versorgungsausgleich\">Versorgungsausgleich<\/a> werden grunds\u00e4tzlich die w\u00e4hrend der Ehezeit erworbenen Anteile an Renten- und Versorgungsanrechten zwischen den Ehegatten geteilt. Dabei kann es neben der gesetzlichen Rente beispielsweise um eine Betriebsrente, eine Beamtenversorgung oder eine private Rentenversicherung gehen. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Familiengericht ben\u00f6tigt daf\u00fcr belastbare Ausk\u00fcnfte. Welche Anrechte bestehen? Welcher Anteil wurde w\u00e4hrend der ma\u00dfgeblichen Ehezeit erworben? Welcher Wert ist auszugleichen? \u00a7 220 FamFG erm\u00f6glicht dem Gericht, die erforderlichen Informationen einzuholen und notwendige Mitwirkungshandlungen anzuordnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Das eigentliche Problem entsteht durch den sogenannten <strong>Scheidungsverbund<\/strong>. Scheidung und Versorgungsausgleich werden grunds\u00e4tzlich gemeinsam verhandelt und entschieden. Ist der Versorgungsausgleich noch nicht entscheidungsreif, kann dies deshalb auch den Scheidungsausspruch verz\u00f6gern \u2013 obwohl \u00fcber das Ende der Ehe selbst kein Streit besteht. <\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-image\">\n<figure class=\"alignright size-large\"><a href=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31.png\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" width=\"1024\" height=\"576\" src=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-1024x576.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-4610\" srcset=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-1024x576.png 1024w, https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-300x169.png 300w, https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-768x432.png 768w, https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-1536x864.png 1536w, https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31-500x281.png 500w, https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/wp-content\/uploads\/2026\/11\/ChatGPT-Bild-1.-Nov.-2026-20_34_31.png 1672w\" sizes=\"(max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><\/a><\/figure><\/div>\n\n\n<p>F\u00fcr die richtige Strategie macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Versorgungstr\u00e4ger noch rechnet oder ob notwendige Informationen bisher \u00fcberhaupt nicht vorliegen. Deshalb sollte zun\u00e4chst gekl\u00e4rt werden: <strong>Wer muss jetzt konkret noch was erledigen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Versorgungsausgleich abtrennen: Was bedeutet das \u00fcberhaupt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Abtrennung ver\u00e4ndert den Verfahrensablauf. Das Gericht entscheidet nicht mehr zwingend gleichzeitig \u00fcber die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Stattdessen kann die Ehe vorab geschieden werden, w\u00e4hrend die Rentenfragen weiterbearbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abtrennung bedeutet also nicht Verzicht, sondern eine zeitlich getrennte Entscheidung.<\/strong> Der Versorgungsausgleich bleibt grunds\u00e4tzlich als Folgesache anh\u00e4ngig. Das ist etwas anderes als eine Vereinbarung, mit der Ehegatten ihre Ausgleichsanspr\u00fcche ganz oder teilweise ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Sie beispielsweise h\u00f6ren: \u201eDann verzichten wir eben auf den Rentenausgleich, damit die Scheidung endlich durchgeht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Ein solcher Schritt kann wirtschaftlich weit \u00fcber die Frage hinausgehen, wann Sie geschieden werden. Eine Ausschlussvereinbarung betrifft die Anspr\u00fcche selbst; die Abtrennung zun\u00e4chst nur den Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Kl\u00e4rung. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mein Ansatz ist deshalb: Erst pr\u00fcfen, ob sich das Verfahren beschleunigen l\u00e4sst, ohne daf\u00fcr Anspr\u00fcche aufzugeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der einfachere Weg: Beide Ehegatten wollen die Abtrennung<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine wichtige M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet \u00a7 140 Absatz 2 Nummer 4 FamFG. Danach kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"1\">\n<li>Seit der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrags sind mindestens drei Monate vergangen.<\/li>\n\n\n\n<li>Beide Ehegatten haben die erforderlichen Mitwirkungshandlungen im Versorgungsausgleich vorgenommen.<\/li>\n\n\n\n<li>Beide Ehegatten beantragen \u00fcbereinstimmend die Abtrennung.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen m\u00fcssen gemeinsam erf\u00fcllt sein. Einigkeit allein gen\u00fcgt ebenso wenig wie der blo\u00dfe Ablauf von drei Monaten. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Drei-Monats-Frist beginnt nicht schon mit dem Anwaltsauftrag<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Rechtsh\u00e4ngigkeit tritt regelm\u00e4\u00dfig mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ein. Entscheidend ist daher nicht, wann Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragt oder den Antrag unterschrieben haben. Auch die blo\u00dfe Einreichung bei Gericht ist damit nicht gleichzusetzen. <\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich ist \u00a7 140 Absatz 4 FamFG zu beachten: Bei der Berechnung bleibt grunds\u00e4tzlich der Zeitraum vor Ablauf des ersten Trennungsjahres au\u00dfer Betracht. Eine gesetzliche Ausnahme besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer H\u00e4rtescheidung nach \u00a7 1565 Absatz 2 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Aussage \u201eDrei Monate nach Einreichung muss das Gericht scheiden\u201c ist deshalb falsch.<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ein ausgef\u00fcllter Fragebogen ist nicht immer genug<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ist ein wichtiger Schritt. Damit k\u00f6nnen die erforderlichen Mitwirkungshandlungen aber noch nicht abgeschlossen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Fordert der Rentenversicherungstr\u00e4ger weitere Angaben zur Kontenkl\u00e4rung oder fehlen angeforderte Nachweise, m\u00fcssen diese Fragen ebenfalls bearbeitet werden. Das Gericht kann ausdr\u00fccklich anordnen, dass Ehegatten gegen\u00fcber ihrem Versorgungstr\u00e4ger mitwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine Pr\u00fcfung w\u00fcrde ich deshalb nicht nur fragen: \u201eHaben Sie den Fragebogen zur\u00fcckgeschickt?\u201c Ebenso wichtig ist: \u201eWelche R\u00fcckfragen kamen danach, und wurden sie vollst\u00e4ndig beantwortet?\u201c<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Eine typische Ausgangslage<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein vereinfachtes Beispiel: Beide Ehegatten leben seit mehreren Jahren getrennt. Der Scheidungsantrag wurde vor f\u00fcnf Monaten zugestellt. Beide haben die erforderlichen Angaben und Nachweise vollst\u00e4ndig eingereicht. Lediglich die abschlie\u00dfende Auskunft eines Versorgungstr\u00e4gers fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Beantragen beide die Abtrennung, kommt der einvernehmliche Weg in Betracht. Eine zus\u00e4tzliche unzumutbare H\u00e4rte verlangt \u00a7 140 Absatz 2 Nummer 4 FamFG nicht. \u00dcber die Abtrennung entscheidet allerdings das Gericht; ein bestimmter Scheidungstermin ist damit noch nicht zugesagt. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Ehepartner stimmt nicht zu: Ist die Scheidung trotzdem m\u00f6glich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Fehlt ein \u00fcbereinstimmender Abtrennungsantrag, ist der einvernehmliche Weg verschlossen. Damit ist eine Abtrennung aber nicht in jeder Konstellation ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 140 Absatz 2 Nummer 5 FamFG erlaubt sie auf Antrag eines Ehegatten, wenn sich der Scheidungsausspruch au\u00dfergew\u00f6hnlich verz\u00f6gern w\u00fcrde und ein weiterer Aufschub unter Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare H\u00e4rte darstellt. <strong>Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist f\u00fcr diesen Weg nicht erforderlich.<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<p>Die H\u00fcrde ist jedoch deutlich h\u00f6her. Es gen\u00fcgt nicht, dass die Wartezeit \u00e4rgerlich ist oder ein Ehegatte verst\u00e4ndlicherweise mit seinem bisherigen Leben abschlie\u00dfen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2022, Aktenzeichen <strong>12 UF 712\/22<\/strong>, betont: Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verz\u00f6gerung allein reicht nicht aus. Hinzukommen muss die unzumutbare H\u00e4rte. Dabei ist das Interesse an einer baldigen Scheidung gegen das Interesse des anderen Ehegatten an einer gemeinsamen Entscheidung \u00fcber die Scheidung und ihre Folgen abzuw\u00e4gen. Auch der blo\u00dfe Wunsch, erneut zu heiraten, gen\u00fcgt nach dieser Entscheidung grunds\u00e4tzlich nicht. <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr einen begr\u00fcndeten Antrag m\u00fcssen deshalb konkrete Tatsachen auf den Tisch. Welche zus\u00e4tzliche Wartezeit ist zu erwarten? Welche besonderen Belastungen entstehen dadurch? Welche Bedeutung hat der Versorgungsausgleich f\u00fcr die wirtschaftliche Absicherung des anderen Ehegatten?<\/p>\n\n\n\n<p>Eine pauschale Begr\u00fcndung wie \u201eDas Verfahren dauert schon viel zu lange\u201c ersetzt diese Pr\u00fcfung nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Muss ich erst zwei Jahre warten?<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Es gibt keinen allgemeinen Automatismus, nach dem eine Abtrennung erst nach zwei Jahren m\u00f6glich w\u00e4re oder dann zwingend erfolgen m\u00fcsste.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Verz\u00f6gerung spielt die Zweijahresmarke in der Rechtsprechung zwar eine Rolle. Zu ber\u00fccksichtigen kann aber auch sein, welche weitere Verfahrensdauer mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Verfahren <strong>9 UF 19\/20<\/strong> ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Zweijahresgrenze keine ausnahmslos geltende Mindestwartezeit ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Davon zu unterscheiden ist der zuvor beschriebene einvernehmliche Weg. Dessen Voraussetzungen kn\u00fcpfen gerade nicht an eine zweij\u00e4hrige Verfahrensdauer an.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Sie bedeutet das: Lassen Sie zun\u00e4chst kl\u00e4ren, <strong>welcher Abtrennungsgrund zu Ihrem Verfahren passt<\/strong>. Wer ausschlie\u00dflich auf die bisherige Dauer schaut, \u00fcbersieht m\u00f6glicherweise eine andere rechtliche M\u00f6glichkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ehepartner verweigert Auskunft: Was kann das Familiengericht tun?<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders belastend ist die Situation, wenn Sie selbst alle Unterlagen eingereicht haben, der andere Ehegatte aber nicht reagiert. Vielleicht bleiben Frageb\u00f6gen liegen oder R\u00fcckfragen des Rentenversicherungstr\u00e4gers unbeantwortet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht ist solchen Verz\u00f6gerungen nicht ohne Handlungsm\u00f6glichkeiten ausgesetzt. Es kann notwendige Ausk\u00fcnfte einholen und Mitwirkung anordnen. Werden durchsetzbare gerichtliche Anordnungen nicht befolgt, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld, in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei sollten zwei Fragen getrennt gepr\u00fcft werden: <strong>Wie l\u00e4sst sich die fehlende Mitwirkung durchsetzen? Und rechtfertigt die konkrete Verz\u00f6gerung eine Abtrennung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein verh\u00e4ngtes Zwangsgeld f\u00fchrt nicht von selbst dazu, dass der Versorgungsausgleich entf\u00e4llt oder die Scheidung sofort ausgesprochen wird. Zwangsmittel sollen die angeordnete Handlung durchsetzen; die Abtrennung hat eigene Voraussetzungen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Pr\u00fcfung ist eine nachvollziehbare Chronologie hilfreich: Wann wurde welche Auskunft verlangt? Welche Fristen wurden gesetzt? Welche gerichtlichen Ma\u00dfnahmen sind erfolgt? Welche Reaktion gab es?<\/p>\n\n\n\n<p>So l\u00e4sst sich wesentlich genauer beurteilen, ob weitere Mitwirkungsma\u00dfnahmen sinnvoll sind oder ob ein begr\u00fcndeter Abtrennungsantrag in Betracht kommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ehepartner im Ausland: Warum eine genauere Pr\u00fcfung besonders wichtig ist<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einer internationalen Scheidung sollten drei unterschiedliche Fragen nicht miteinander vermischt werden: Ist deutsches Versorgungsausgleichsrecht \u00fcberhaupt anwendbar? Welche Anrechte sind zu ber\u00fccksichtigen? Und welche verfahrensrechtlichen Hindernisse verz\u00f6gern die Entscheidung?<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ein ausl\u00e4ndischer Wohnsitz beseitigt den Versorgungsausgleich nicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Aus dem Umstand, dass ein Ehegatte im Ausland lebt, folgt nicht automatisch, dass kein deutscher Versorgungsausgleich stattfindet.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die internationale Ankn\u00fcpfung ist insbesondere Artikel 17 Absatz 4 EGBGB ma\u00dfgeblich. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann auch dann ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht auf Antrag durchzuf\u00fchren sein, wenn er nicht bereits nach dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht stattfindet. Dabei k\u00f6nnen inl\u00e4ndische Versorgungsanrechte und die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Ehegatten entscheidend sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb geh\u00f6rt die Frage nach dem anwendbaren Recht an den Anfang der Pr\u00fcfung \u2013 nicht erst an das Ende eines bereits verz\u00f6gerten Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausl\u00e4ndische Rentenanrechte werden nicht einfach wie deutsche geteilt<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Anrechte bei ausl\u00e4ndischen, zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Versorgungstr\u00e4gern enth\u00e4lt \u00a7 19 VersAusglG besondere Regeln. Solche Anrechte sind grunds\u00e4tzlich nicht ausgleichsreif f\u00fcr den Wertausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Scheidung k\u00f6nnen dennoch bestehen bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Anrechte Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang andere Anrechte bereits bei der Scheidung ausgeglichen werden. <strong>\u201eDie Rente liegt im Ausland, also ist sie unwichtig\u201c w\u00e4re deshalb eine gef\u00e4hrliche Vereinfachung.<\/strong> <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abtrennung ersetzt keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensf\u00fchrung<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Abtrennung l\u00f6st die Verbindung zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich. Sie ersetzt aber beispielsweise nicht die erforderliche Zustellung des Scheidungsantrags. Stockt das Verfahren bereits an dieser Stelle, muss dieses Problem eigenst\u00e4ndig bearbeitet werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug pr\u00fcfe ich deshalb nicht isoliert den Versorgungsausgleich. Entscheidend ist, an welcher Stelle das gesamte Verfahren tats\u00e4chlich festh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Scheidung ohne Versorgungsausgleich: Manchmal ist Abtrennung gar nicht das richtige Thema<\/h2>\n\n\n\n<p>Nicht jedes Verfahren ben\u00f6tigt eine Abtrennung. Zun\u00e4chst sollte gepr\u00fcft werden, ob \u00fcberhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuf\u00fchren ist oder ob bereits eine wirksame Regelung besteht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kurze Ehe: Bis zu drei Jahre gelten besondere Regeln<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei einer ma\u00dfgeblichen Ehezeit von <strong>bis zu drei Jahren<\/strong> findet ein Versorgungsausgleich nach \u00a7 3 Absatz 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese Berechnung kommt es nicht allein darauf an, wie lange Sie zusammengelebt haben. Die gesetzliche Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Heiratsmonats und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Trennung beendet diesen Zeitraum nicht automatisch.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei einer kurzen Ehe lohnt daher die genaue Berechnung, bevor \u00fcber eine Abtrennung diskutiert wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Vereinbarung: Eine L\u00f6sung, aber kein vorschneller Verzicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Ehegatten k\u00f6nnen Vereinbarungen \u00fcber den Versorgungsausgleich treffen und ihn beispielsweise ganz oder teilweise ausschlie\u00dfen. Eine solche Gestaltung sollte jedoch zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und zur sonstigen Scheidungsfolgenregelung passen. <\/p>\n\n\n\n<p>Dabei sind Form und Inhalt zu beachten. Eine vor Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber den Wertausgleich geschlossene Vereinbarung bedarf grunds\u00e4tzlich notarieller Beurkundung; eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe gerichtliche Protokollierung kann die notarielle Form ersetzen. Zus\u00e4tzlich muss die Vereinbarung einer Inhalts- und Aus\u00fcbungskontrolle standhalten. Ein privat unterschriebener Zettel ist deshalb nicht ohne Weiteres ausreichend. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unterschreiben Sie einen Verzicht nicht allein deshalb, weil Sie die Wartezeit zerm\u00fcrbt.<\/strong> Lassen Sie zuerst pr\u00fcfen, welche Anspr\u00fcche betroffen sind und welche anderen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was geschieht nach der Abtrennung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, kann das Familiengericht \u00fcber die Scheidung vorab entscheiden, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen vorliegen. Der Versorgungsausgleich wird weitergef\u00fchrt; die Abtrennung erledigt ihn nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Geschieden sind Sie allerdings nicht schon durch den Abtrennungsbeschluss. Auch der Scheidungsbeschluss muss erst rechtskr\u00e4ftig werden, damit die Scheidung wirksam ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Zudem kann es weitere Hindernisse geben. Ist beispielsweise eine andere Folgesache wirksam in den Scheidungsverbund einbezogen und noch nicht entscheidungsreif, beseitigt die Abtrennung des Versorgungsausgleichs diese Verz\u00f6gerung nicht automatisch. Die Voraussetzungen einer Abtrennung m\u00fcssen f\u00fcr die jeweilige Folgesache gesondert gepr\u00fcft werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb sollte der Antrag Teil einer durchdachten Verfahrensstrategie sein. Es hilft wenig, ein Hindernis zu beseitigen, w\u00e4hrend das n\u00e4chste unbearbeitet bleibt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Unterlagen brauche ich f\u00fcr eine Pr\u00fcfung?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine erste Bewertung sind vor allem der Scheidungsantrag, das Zustellungsdatum und der bisherige Schriftwechsel zum Versorgungsausgleich wichtig. Hinzu kommen die bereits erteilten Rentenausk\u00fcnfte, offene Nachforderungen der Versorgungstr\u00e4ger und etwaige gerichtliche Aufforderungen oder Zwangsmittelbeschl\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso hilfreich ist eine kurze Darstellung Ihrer pers\u00f6nlichen Situation: Seit wann leben Sie getrennt? Unterst\u00fctzt Ihr Ehepartner eine Abtrennung? Welche konkreten Nachteile entstehen durch einen weiteren Aufschub? Bestehen Auslandsbez\u00fcge oder zus\u00e4tzliche Folgesachen?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie m\u00fcssen daf\u00fcr keinen eigenen juristischen Schriftsatz verfassen.<\/strong> Eine geordnete Zusammenstellung der vorhandenen Unterlagen und eine verst\u00e4ndliche Schilderung des Ablaufs sind der sinnvollere Ausgangspunkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich pr\u00fcfe darauf aufbauend, ob ein Abtrennungsantrag tragf\u00e4hig erscheint, welche Mitwirkung noch fehlt und ob ein anderer Schritt Ihr Verfahren gezielter voranbringen k\u00f6nnte. Dabei sollte auch klar benannt werden, wenn eine Abtrennung nach dem derzeitigen Verfahrensstand keine realistische Aussicht bietet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">H\u00e4ufige Fragen zur Abtrennung des Versorgungsausgleichs<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Brauchen beide Ehegatten f\u00fcr den Abtrennungsantrag einen eigenen Anwalt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht allein f\u00fcr diesen Antrag. \u00a7 114 Absatz 4 Nummer 4 FamFG nimmt den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache ausdr\u00fccklich vom Anwaltszwang aus. Ein bislang nicht anwaltlich vertretener Ehegatte muss deshalb nicht nur f\u00fcr diesen Schritt einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Davon zu unterscheiden sind andere Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, f\u00fcr die anwaltliche Vertretung erforderlich sein kann. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verliere ich durch die Abtrennung meine Rentenanspr\u00fcche?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Abtrennung als solche ist kein Verzicht. Sie ver\u00e4ndert zun\u00e4chst den Zeitpunkt der Entscheidung. Welche Anrechte tats\u00e4chlich auszugleichen sind, wird im weitergef\u00fchrten Verfahren gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Muss ich den Versorgungsausgleich nach der Scheidung neu beantragen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die bereits anh\u00e4ngige, abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesache bleibt grunds\u00e4tzlich anh\u00e4ngig. Sie m\u00fcssen sie nicht allein wegen der Abtrennung vollst\u00e4ndig neu einleiten. Etwas anderes ist die eigenst\u00e4ndige Geltendmachung bestimmter Ausgleichsanspr\u00fcche nach der Scheidung; diese darf mit einer blo\u00dfen Abtrennung nicht verwechselt werden. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Werden wegen der langen Verfahrensdauer immer weitere Rentenanrechte geteilt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die ma\u00dfgebliche Ehezeit endet grunds\u00e4tzlich mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Sie verl\u00e4ngert sich nicht allein dadurch, dass das Verfahren anschlie\u00dfend l\u00e4nger dauert. F\u00fcr die konkrete Bewertung k\u00f6nnen allerdings gesetzlich zu ber\u00fccksichtigende Ver\u00e4nderungen relevant sein. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gibt es noch andere Abtrennungsgr\u00fcnde?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Das Gesetz erfasst unter anderem den Fall, dass das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt ist, weil vor einem anderen Gericht \u00fcber den Bestand oder die H\u00f6he eines Anrechts gestritten wird. Auch hier sind die Voraussetzungen im konkreten Verfahren zu pr\u00fcfen. Die blo\u00df ausstehende Antwort eines Versorgungstr\u00e4gers ist mit einem solchen Rechtsstreit nicht gleichzusetzen. <\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ich gegen eine abgelehnte Abtrennung sofort Beschwerde einlegen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Abtrennung ist nach \u00a7 140 Absatz 6 FamFG nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar. Umso wichtiger ist es, den Antrag von Anfang an auf den passenden gesetzlichen Grund zu st\u00fctzen und die ma\u00dfgeblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig darzustellen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ihre Scheidung steht still? Lassen Sie das konkrete Hindernis pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Sie m\u00f6chten nicht l\u00e4nger nur die Auskunft erhalten, dass noch auf den Versorgungsausgleich gewartet werden m\u00fcsse? Dann sollte gekl\u00e4rt werden, <strong>worauf genau gewartet wird und welcher rechtliche Schritt jetzt sinnvoll ist<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Rechtsanwalt f\u00fcr deutsche und internationale Scheidungen pr\u00fcfe ich, ob sich der Versorgungsausgleich in Ihrem Verfahren abtrennen l\u00e4sst, ob notwendige Mitwirkung eingefordert werden sollte oder ob zun\u00e4chst andere Hindernisse beseitigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Meine T\u00e4tigkeit richtet sich auf Verfahren vor deutschen Gerichten. Auch wenn Sie selbst oder Ihr Ehepartner im Ausland leben, k\u00f6nnen Sie mir den bisherigen Verfahrensstand und die vorhandenen Unterlagen zur Pr\u00fcfung schildern. Umfang und Kosten einer individuellen Pr\u00fcfung oder weiteren Vertretung kl\u00e4ren wir vor der Beauftragung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sie m\u00fcssen nicht zwischen endlosem Warten und vorschnellem Verzicht w\u00e4hlen, ohne Ihre M\u00f6glichkeiten zu kennen. Lassen Sie pr\u00fcfen, welcher Weg zu Ihrem Verfahren passt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Festnetz aus Deutschland:&nbsp;<a href=\"tel:+492331409319\"><strong>02331 409319<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Festnetz aus dem Ausland:&nbsp;<a href=\"tel:+492331409319\"><strong>+492331409319<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Handy:&nbsp;<strong><a href=\"tel:+491721570178\">+491721570178<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>E-Mail:<strong>&nbsp;<a href=\"mailto:info@twitting.eu\">info@twitting.eu<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong><a href=\"https:\/\/wa.me\/491721570178\">WhatsApp<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie leben l\u00e4ngst getrennt. Der Scheidungsantrag ist gestellt. Vielleicht sind Sie sich sogar mit Ihrem Ehepartner einig, dass die Ehe beendet werden soll. Trotzdem kommt das Verfahren nicht voran. 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