{"id":1988,"date":"2010-02-10T20:54:08","date_gmt":"2010-02-10T19:54:08","guid":{"rendered":"http:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=1988"},"modified":"2013-10-21T21:03:46","modified_gmt":"2013-10-21T20:03:46","slug":"iranische-ehefrau-wird-nach-iranischem-recht-mit-dem-ausspruch-des-talaq-geschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=1988","title":{"rendered":"Iranische Ehefrau mit Ausspruch des &#8222;Talaq&#8220; geschieden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des &#8222;Talaq&#8220; geschieden<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">_______________________________________________________________________________<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Oberlandesgericht Hamm<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Aktenzeichen 3 UF 267\/12<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Beschluss vom 07.05.2013<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vorinstanz: Amtsgericht Essen, 106 F 148\/12<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">________________________________________________________________________________<\/p>\n<p>Leits\u00e4tze:<\/p>\n<p>Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des &#8222;Talaq&#8220; geschieden werden, wenn die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben.<\/p>\n<p>1. \u00a7 65 Abs. 4 FamFG entbindet das Beschwerdegericht nicht von der vollumf\u00e4nglichen Pr\u00fcfung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit. Diese ergibt sich f\u00fcr den Scheidungsantrag ausl\u00e4ndischer Ehegatten mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Eheschlie\u00dfung nach ausl\u00e4ndischem religi\u00f6sen (hier islamisch-schiitischen) Recht auch nach dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung (EU) in Deutschland zum 21.06.2012 weiterhin aus Art. 3 a) der Br\u00fcssel-IIa-Verordnung (EG).<\/p>\n<p>2. F\u00fcr familiengerichtliche Ehescheidungsverfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind (vorliegend am 22.06.2012), bestimmt sich die Frage, welches nationale Recht bei einem grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist, allein nach den Regelungen der Rom-III-Verordnung. Danach ist f\u00fcr nach ausl\u00e4ndischem Recht geschlossene Ehen gem\u00e4\u00df Art 8 a) der Rom-III-Verordnung im Falle des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts im Bundesgebiet grunds\u00e4tzlich deutsches Eherecht anwendbar, jedenfalls, soweit nicht beide Ehegatten ausschlie\u00dflich die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit haben und eine nach \u00a7 19 Abs. 1 Rom-III-Verordnung vorrangige v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarung der beteiligten Staaten hierauf abstellt..<\/p>\n<p>3. Eine gegen\u00fcber Art. 8 a) Rom-III-Verordnung vorrangige Rechtswahl des ausl\u00e4ndischen Eherechts durch die Ehegatten nach Art. 5 Rom-III-Verordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung erfolgt sein. Dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung des ausl\u00e4ndischen Rechtsregimes f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung und Ehescheidung nicht die faktische Auswahlm\u00f6glichkeit eines anderen, insbesondere des deutschen Eherechts hatten, \u00e4ndert bei der gebotenen Auslegung nach dem hypothetischen Willen der Ehegatten entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7\u00a7 242, 313 Abs. 1 BGB) nichts daran, dass \u2013 auch nach dem weiten Normzweck des Art. 5 Rom-III-Verordnung \u2013 in der einvernehmlichen Vereinbarung von iranischen Ehescheidungsgr\u00fcnden zugunsten der Ehefrau in der Heiratsurkunde entsprechend den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB, \u00a7 8 iran. Gesetz zum Schutze der Familie eine wirksame Rechtswahl des iranischen Scheidungsrechts liegen kann.<\/p>\n<p>4. Der iranische Ehemann kann die iranische Ehefrau in der Heiratsurkunde wirksam gem\u00e4\u00df den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB zu dem Ausspruch der Scheidungsformel \u201eTalaq\u201c an seiner Stelle bevollm\u00e4chtigen. Die erforderliche Gegenwart zweier gerechter M\u00e4nner bei dem Scheidungsausspruch kann in der Gerichtsverhandlung durch anwesende m\u00e4nnliche Rechtsanw\u00e4lte und Richter sichergestellt sein.<\/p>\n<p>5. Lebt der Ehemann mit der Ehefrau in Deutschland f\u00fcr die Dauer von zumindest sechs Monaten zusammen von SGB-II-Leistungen, ohne der Ehefrau aus eigenen Mitteln \u201eUnterhaltsgeld\u201c zu zahlen, liegt der Scheidungsgrund des \u00a7 8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der Familie vor, ohne dass die Ehefrau bei erkennbarer Leistungsunf\u00e4higkeit zun\u00e4chst erfolglos versuchen m\u00fcsste, den Ehemann durch ein gerichtliches Verfahren und einen Vollstreckungsversuch zur Unterhaltszahlung zu zwingen.<\/p>\n<p>6. Der Scheidungsgrund des \u00a7 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum Schutze der Familie (schlechtes Benehmen und Verhalten des Ehemannes gegen\u00fcber der Ehefrau, f\u00fcr die das Weiterf\u00fchren des Ehelebens nicht mehr aushaltbar ist) kann im Falle hochstrittiger au\u00dfergerichtlicher Auseinandersetzungen der Ehegatten vor der Trennung und einer Vielzahl darauf fu\u00dfender familien- und strafgerichtlicher Verfahren auch ohne eine bereits rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Ehemannes wegen ihm vorgeworfener Straftaten gegen die Ehefrau trotz des Grundsatzes \u201eIn dubio pro reo\u201c festgestellt werden, wenn bei einer Gesamtw\u00fcrdigung jedenfalls erhebliches Fehlverhalten des Ehemannes als ma\u00dfgeblicher Grund f\u00fcr die Trennung und das Scheitern der Ehe vorliegt.<\/p>\n<p>7. Ein Versto\u00df der gerichtlichen Entscheidung zur Ehescheidung nach ausl\u00e4ndischem Recht gegen den deutschen Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10 Rom-III-Verordnung) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die iranische Ehefrau nach beiden Rechtsordnungen unter zumutbaren Voraussetzungen die Ehescheidung beantragen kann. Dies ist vorliegend der Fall, weil sie auch nach deutschem Ehescheidungsrecht trotz noch nicht dreij\u00e4hriger r\u00e4umlicher Trennung wegen nachgewiesener einseitiger Zerr\u00fcttung der Ehe gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB die Ehescheidung beantragen kann.<\/p>\n<p>8. Mehrfache pers\u00f6nliche Gespr\u00e4che und Telefonate der Ehegatten zur Kl\u00e4rung der fr\u00fcheren Auseinandersetzungen auf Initiative des vers\u00f6hnungswilligen Ehepartners ohne Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft begr\u00fcnden weder eine \u201eAbsicht zur R\u00fcckkehr\u201c des scheidungswilligen Ehepartners im Sinne der Art. 1148, 1149 iran. ZGB noch einen \u00fcber die Grenzen des \u00a7 1567 Abs. 2 BGB hinausgehenden Vers\u00f6hnungsversuch.<\/p>\n<p>9. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als dem iranischen Eherecht fremde Scheidungsfolge mangels Antrages eines Beteiligten folgt nicht aus \u00a7 3 Abs. 3 VersAusglG, sondern aus Art. 17 Abs. 3 EGBGB, der trotz der Rom-III-Verordnung insoweit als Kollisionsnorm anwendbar bleibt.<\/p>\n<p>Normen:<\/p>\n<p>FamFG \u00a7 65 Abs. 4, Br\u00fcssel-IIa-Verordnung Art. 3 a), Rom-III-Verordnung Art. 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 a), 10, 12, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21, BGB \u00a7\u00a7 242, 313 Abs. 1, 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 Abs. 2, iranisches ZGB Art. 1133, 1134,<\/p>\n<p>___________________________________________________________________________________<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Tenor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 14.11.2012 verk\u00fcndeten Beschluss des Amtsgerichts \u2013 Familiengericht \u2013 Essen (Az.: 106 F 148\/12) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Verfahrenswert f\u00fcr die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 \u20ac festgesetzt. Hiervon entfallen 2.000,00 \u20ac auf die Ehescheidung und 1.000,00 \u20ac auf den Versorgungsausgleich.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px;\">Gr\u00fcnde:<\/span><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px;\">Der Antragsgegner (noch 31 Jahre alt, iranischer Staatsb\u00fcrger) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 14.11.2012, durch den seine Ehe mit der Antragstellerin (23 Jahre alt, geb\u00fcrtige Iranerin und eingeb\u00fcrgerte Deutsche) geschieden und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px;\">Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 14.04.2009 in Karadj\/Iran nach dem islamischen Recht. Die Heiratsurkunde enth\u00e4lt neben einer Vollmacht zugunsten der Antragstellerin, die ihr die Beantragung der Ehescheidung erm\u00f6glicht, verschiedene bei der Eheschlie\u00dfung vereinbarte Bedingungen f\u00fcr einen m\u00f6glichen Scheidungsantrag durch die Ehefrau, auf deren Einzelheiten der Senat in der rechtlichen W\u00fcrdigung unter II. zur\u00fcckkommt. Aus der Ehe ist die Tochter C M (*08.04.2010) hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Juni 2011, sp\u00e4testens aber seit Oktober 2011 getrennt. Die Antragstellerin hatte urspr\u00fcnglich das H\u00e4rtefallscheidungsverfahren 106 F 341\/11 Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen eingeleitet, in dem sie eine Trennung der Beteiligten in der Ehewohnung im Juni 2011 sowie erhebliche Beleidigungen des Antragsgegners, gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen und Drohungen des Antragsgegners zur Entf\u00fchrung des gemeinsamen Kindes in den Iran behauptete. Das Familiengericht hat der Antragstellerin seinerzeit Verfahrenskostenhilfe mit der Begr\u00fcndung versagt, ein H\u00e4rtegrund sei nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls leben die Beteiligten seit dem 16.10.2011 getrennt, an dem der Antragsgegner wegen von der Antragstellerin geltend gemachter Gewaltt\u00e4tigkeiten von der Polizei bis zum 26.10.2011 der Ehewohnung verwiesen wurde. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen in dem Gewaltschutzverfahren 106 F 273\/11 durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vom 18.10.2011 und diesen weitgehend best\u00e4tigenden Beschluss nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 23.11.2011 die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen und Kontaktverbote gegen den Antragsgegner verh\u00e4ngt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte gem\u00e4\u00df dem Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2012 in dem Verfahren II-1 UF 317\/11 nur hinsichtlich der Anordnungen bzgl. der Tochter C Erfolg, w\u00e4hrend es bzgl. der Antragstellerin bei der Wohnungszuweisung und den Kontaktverboten verblieb. Diese wurden auf Antrag der Antragstellerin in dem Verfahren 106 F 84\/12 Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Essen durch Beschluss vom 18.04.2012 sowie auf Grund einer vom Antragsgegner beantragten m\u00fcndlichen Verhandlung durch Vergleich vom 20.06.2012 verl\u00e4ngert.<\/span><\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>Die Tochter der Beteiligten lebt seit der Trennung bei der Antragstellerin, der in dem Verfahren 106 F 274\/11 Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen zun\u00e4chst vorl\u00e4ufig und sodann in der Hauptsache die alleinige elterliche Sorge f\u00fcr C \u00fcbertragen worden ist. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb in dem Beschwerdeverfahren II-3 UF 82\/12 gem\u00e4\u00df Beschluss des Senats vom 18.05.2012 erfolglos. Das vom Familiengericht wegen des Verdachts der Kindeswohlgef\u00e4hrdung von Amts wegen eingeleitete Sorgerechtsverfahren nach \u00a7 1666 BGB (106 F 279\/11 Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Essen = II-3 UF 83\/12 OLG Hamm) f\u00fchrte in beiden Instanzen zu dem gleichen Ergebnis wie das vorgenannte Verfahren.<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>Zudem waren zwischen den Beteiligten die drei Umgangsregelungsverfahren 106 F 35\/12, 106 F 291\/12 und 106 F 295\/12 Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen anh\u00e4ngig, in denen zun\u00e4chst am 18.04.2012 ein Vergleich zur Durchf\u00fchrung begleiteten Umgangs des Antragsgegners mit C vereinbart wurde, durch Beschluss vom 10.12.2012 eine Erg\u00e4nzungspflegerin f\u00fcr den Umgang bestellt wurde und dem Antragsgegner schlie\u00dflich durch das Amtsgericht sowie ihm folgend durch den Senat in dem Beschwerdeverfahren II-3 WF 37\/13 Verfahrenskostenhilfe f\u00fcr einen auf Umgangsvermittlung nach \u00a7 165 FamFG gerichteten Antrag versagt wurde.<\/p>\n<p>7<\/p>\n<p>Neben der Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren hat der Senat zudem zwei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen sowie auszugsweise ein drittes Verfahren beigezogen:<\/p>\n<p>8<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In dem Verfahren 12 Js 467\/12 hat die Antragstellerin Anzeige gegen den Antragsgegner wegen sexueller N\u00f6tigung und Vergewaltigung (Tatzeiten: August bis Oktober 2011) erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 09.10.2012 den Antragsgegner vor dem Landgericht Essen (Aktenzeichen 26 KLs 61\/12) wegen Vergewaltigung in zwei F\u00e4llen und sexueller N\u00f6tigung angeklagt. Das Landgericht hat das Hauptverfahren gegen den Antragsgegner er\u00f6ffnet, die Antragstellerin vertreten durch ihre Bevollm\u00e4chtigte als Nebenkl\u00e4gerin zugelassen, mit Zustimmung der Antragstellerin deren aussagepsychologische Begutachtung angeordnet und die Hauptverhandlung auf Oktober 2013 terminiert.<\/p>\n<p>9<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner (Aktenzeichen\u00a0 12 Js 1285\/12) wegen des Vorwurfs der Bedrohung auf Grund einer Strafanzeige der Antragstellerin vom 30.11.2011 ist gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden.<\/p>\n<p>10<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Schlie\u00dflich ist gegen die Mutter der Antragstellerin, in dem Verfahren 20 Js 220\/12 Staatsanwaltschaft Essen = 58 Ls 284\/12 Amtsgericht \u2013 Sch\u00f6ffengericht \u2013 Essen wegen des Verdachts der K\u00f6rperverletzung zum Nachteil des Antragsgegners (und dortigen Nebenkl\u00e4gers) verhandelt worden, und diese ist wegen K\u00f6rperverletzung rechtskr\u00e4ftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen zu je 20,00 \u20ac verurteilt worden.<\/p>\n<p>11<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin\u00a0in erster Instanz\u00a0die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt; der Antragsgegner hat Zur\u00fcckweisung beantragt. Einen Antrag auf Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs haben beide Beteiligten, die unstreitig in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.04.2009 bis zum 31.07.2012 jeweils keine Versorgungsanwartschaften erworben haben, nicht gestellt. Das\u00a0Familiengericht\u00a0hat die Beteiligten ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.08.2012 nach \u00a7 128 FamFG zu den Scheidungsvoraussetzungen pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt, den Antragsgegner allerdings\u00a0ohne\u00a0Dolmetscher der iranisch-persischen Sprache, obwohl dieser bekundet hatte, die gerichtlichen Ausf\u00fchrungen zur Anwendbarkeit und den Voraussetzungen des iranischen Scheidungsrechts nicht richtig verstanden zu haben.<\/p>\n<p>12<\/p>\n<p>Mit\u00a0Beschluss vom 14.11.2012\u00a0hat sodann das Familiengericht die am 14.04.2009 in Karadj\/Iran geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung f\u00fcr das anzuwendende iranische Scheidungsrecht und f\u00fcr das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen.<\/p>\n<p>13<\/p>\n<p>Mit seiner\u00a0Beschwerde\u00a0strebt der\u00a0Antragsgegner\u00a0die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs und hilfsweise dessen inhaltliche Ab\u00e4nderung wegen des Nichtvorliegens der iranischen Scheidungsvoraussetzungen an. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend:<\/p>\n<p>14<\/p>\n<p>=&gt; Ihm sei kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden, denn trotz Hinweises seines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, dass ein Dolmetscher der iranischen Sprache bei dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung anwesend sein solle, sei ihm dieses Recht verwehrt worden. Er sei aber in dem \u00e4u\u00dferst streitigen und zudem komplexe Sachverhalte betreffenden Scheidungsverfahren auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen. Insoweit habe das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) und seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 2 GG) verletzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 185 Abs. 1 GVG habe das Familiengericht schon von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen m\u00fcssen, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend m\u00e4chtig sei.<\/p>\n<p>15<\/p>\n<p>=&gt; Zudem l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ehescheidung nach iranischem Recht nicht vor. Zwar k\u00f6nne sich die Antragstellerin gem\u00e4\u00df Art. 1133 iran. ZGB bei Vorliegen bestimmter Gr\u00fcnde scheiden lassen, ein m\u00f6glicher Grund liege aber nicht in Buchstabe B Ziffer 1. der Vereinbarung in der Heiratsurkunde, weil die Voraussetzung der fehlenden Unterhaltszahlung \u00fcber sechs Monate hier nicht vorliege. Eine derartige Unterhaltsverweigerung sei nicht gegeben; vielmehr sei er \u2013 der Antragsgegner &#8211; nicht leistungsf\u00e4hig. Im \u00dcbrigen sei er seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, denn er habe der Antragstellerin monatlich eine Goldm\u00fcnze gegeben oder etwas anderes aus Gold gekauft und zudem ihrer Mutter 10.000,00 \u20ac u. a. f\u00fcr die geplante Ehewohnung zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>16<\/p>\n<p>=&gt; Er habe die Antragstellerin zudem nicht massiv beleidigt im Sinne des Buchstaben B Ziffer 2. der Heiratsurkunde, auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung des Inhaltes der Gewaltschutz- und Sorgerechtsverfahren. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren seien noch nicht beendet, sodass bis dahin f\u00fcr ihn weiterhin die Unschuldsvermutung greife.<\/p>\n<p>17<\/p>\n<p>=&gt; Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Beteiligten, die sich nach wie vor liebten, in den letzten zwei Monaten mit vielen pers\u00f6nlichen Treffen und Gespr\u00e4chen sowie Telefonaten zur Ausr\u00e4umung von Missverst\u00e4ndnissen einen Vers\u00f6hnungsversuch begonnen, sodass die Ehe jedenfalls derzeit nicht zu scheiden sei, sondern der Senat abwarten und die Entscheidung vertagen solle, bis sich die Situation weiter beruhigt habe.<\/p>\n<p>18<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>19<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einschlie\u00dflich des zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Essen zur\u00fcckzuverweisen;<\/p>\n<p>20<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise: Unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>21<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>22<\/p>\n<p>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>23<\/p>\n<p>Die\u00a0Antragstellerin\u00a0verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:<\/p>\n<p>24<\/p>\n<p>=&gt; Der Antragsgegner habe ihr zu keinem Zeitpunkt Unterhalt gew\u00e4hrt. Sein Vortrag zum Kauf von Gold f\u00fcr sie oder zur Gabe von Geld f\u00fcr ihre Mutter sei frei erfunden.<\/p>\n<p>25<\/p>\n<p>=&gt; Bereits die in dem laufenden Scheidungsverfahren ge\u00e4u\u00dferten Beleidigungen \u00fcber ihren Geisteszustand rechtfertigten eine Scheidung auf Grund der Regelung unter B 2. der Heiratsurkunde.<\/p>\n<p>26<\/p>\n<p>Der Senat hat den Beteiligten Hinweise zur Frage des anwendbaren Eherechts erteilt, auf deren Inhalt verwiesen wird und zu denen Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat, und er hat die Beteiligten \u2013 den Antragsgegner mithilfe eines Dolmetschers der iranisch-persischen Sprache \u2013 im Senatstermin ausf\u00fchrlich pers\u00f6nlich zu den Scheidungsvoraussetzungen angeh\u00f6rt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und den Berichterstattervermerk vom 07.05.2013 verwiesen.<\/p>\n<p>27<\/p>\n<p>Die Akten 106 F 273\/11, 106 F 274\/11, 106 F 279\/11, 106 F 341\/11, 106 F 35\/12, 106 F 84\/12, 106 F 291\/12 und 106 F 295\/12 jeweils Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen sowie die Akten 12 Js 467\/12 (sexueller N\u00f6tigungsvorwurf gegen den Antragsgegner) und 12 Js 1285\/12 (Bedrohungsvorwurf gegen den Antragsgegner) jeweils Staatsanwaltschaft Essen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Er\u00f6rterung gewesen.<\/p>\n<p>28<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>29<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>30<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>31<\/p>\n<p>Es findet gem\u00e4\u00df Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, weil das zu Grunde liegende Verfahren erst am 22.06.2012 von der Antragstellerin eingeleitet worden ist.<\/p>\n<p>32<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>33<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nach den \u00a7\u00a7 58 Abs. 1, 59\u00a0 Abs. 1 FamFG statthaft und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des \u00a7 63 Abs. 1 FamFG gem\u00e4\u07e0\u00a0\u00a0 \u00a7 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Essen eingelegt und gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Abs. 1 FamFG fristgerecht vor dem Senat begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>34<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>35<\/p>\n<p>In der Sache selbst hat die Beschwerde des Antragsgegners indes keinen Erfolg.<\/p>\n<p>36<\/p>\n<p>I. Internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr den Scheidungsantrag:<\/p>\n<p>37<\/p>\n<p>1.) Das Amtsgericht und der Senat sind f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Ehescheidungsantrag der Antragstellerin international zust\u00e4ndig. Dies stellt der Senat vorliegend trotz des \u00a7 65 Abs. 4 FamFG ausdr\u00fccklich positiv fest. Soweit nach dieser Regelung an sich eine Beschwerde nicht darauf gest\u00fctzt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen habe, gilt dieser Ausschluss der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung entgegen dem weiten Wortlaut der Norm n\u00e4mlich gerade\u00a0nicht\u00a0f\u00fcr die\u00a0internationale\u00a0Zust\u00e4ndigkeit. Angesichts der Komplexit\u00e4t der Materie, insbesondere der Vielzahl der vorrangigen europ\u00e4ischen Vorschriften und staatsvertraglichen Bestimmungen, unterliegt die internationale Zust\u00e4ndigkeit vielmehr umf\u00e4nglich der Pr\u00fcfung des Beschwerdegerichts (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, \u00a7 65 Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen zu der vergleichbaren revisionsrechtlichen Regelung).<\/p>\n<p>38<\/p>\n<p>2.) Das Amtsgericht hat sich in der Begr\u00fcndung des angefochtenen Beschlusses ausdr\u00fccklich nur in einem Satz mit der M\u00f6glichkeit einer Entscheidung nach dem deutschen Verfahrensrecht befasst. Es ist jedoch stillschweigend und im Ergebnis zutreffend von der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Scheidungsantrag der Antragstellerin ausgegangen, obwohl ausweislich der Heiratsurkunde die Eheschlie\u00dfung vor einem Geistlichen in Anwendung religi\u00f6sen (islamisch-schiitischen) Rechts vollzogen wurde.<\/p>\n<p>39<\/p>\n<p>3.) Die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte f\u00fcr den Scheidungsantrag bei ausl\u00e4ndischen Ehegatten, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland haben und ihre Ehe in Anwendung ausl\u00e4ndischen religi\u00f6sen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts geschlossen haben, ergibt sich nicht mehr aus \u00a7 606a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO a. F. (vgl. hierzu noch BGH, Urteil vom 06.10.2004, XII ZR 225\/01, FamRZ 2004, S. 1952, recherchiert bei juris, Rn. 8 ff.), sondern aus Art. 3 a) der seit dem 01.03.2005 geltenden Verordnung Br\u00fcssel II a (Verordnung EG VO Nr. 2201\/2003 des Rates vom 27.11.2003 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; vgl. zu deren Anwendbarkeit aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, 4 UF 172\/12, recherchiert bei juris, Rn. 22 ff.).<\/p>\n<p>40<\/p>\n<p>4.) Etwas anderes ergibt sich\u00a0hinsichtlich der\u00a0internationalen Zust\u00e4ndigkeit\u00a0auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 1259\/2010 des Rates zur Durchf\u00fchrung einer verst\u00e4rkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Aufl\u00f6sung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-Verordnung), die seit dem 21.06.2012 in Deutschland gilt (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 27). Artikel 2 der Rom-III-Verordnung bestimmt n\u00e4mlich, dass diese Verordnung die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201\/2003, also der Br\u00fcssel-II a-Verordnung, unber\u00fchrt l\u00e4sst. F\u00fcr die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit des Familiengerichts und des Senats ist es insoweit vorliegend anders als f\u00fcr die Frage des anzuwendenden materiellen Eherechts (siehe dazu unten III.) rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag am 22.06.2012 \u2013 d. h. einen Tag nach dem Inkrafttreten der Rom-III-Verordnung in Deutschland am 21.06.2012 \u2013 anh\u00e4ngig gemacht hat. Auf den Wegfall des \u00a7 606a ZPO mit dem Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 kommt es f\u00fcr die internationale Zust\u00e4ndigkeit ebenso nicht entscheidungserheblich an, denn er ist bereits zum 01.03.2005 durch die Br\u00fcssel-II a-Verordnung verdr\u00e4ngt worden.<\/p>\n<p>41<\/p>\n<p>II. Hauptantrag auf Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO:<\/p>\n<p>42<\/p>\n<p>Der Senat hat gepr\u00fcft, aber nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen davon abgesehen, die angefochtene Entscheidung gem\u00e4\u00df dem Hauptantrag des Antragsgegners nach den \u00a7\u00a7 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zur\u00fcckzuverweisen. Zwar spricht vieles daf\u00fcr, dass die angefochtene Entscheidung an einem\u00a0wesentlichen Verfahrensmangel\u00a0im Sinne des \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO leidet, da das Amtsgericht den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 2 GG) unzul\u00e4ssig verk\u00fcrzt und den Grundsatz der verfahrensrechtlichen \u201eWaffengleichheit\u201c (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt haben d\u00fcrfte (vgl. hierzu Thomas\/Putzo-Reichold, ZPO, 33. Auflage 2012, \u00a7 538 Rn. 10). Sp\u00e4testens, nachdem der Antragsgegner am 29.08.2012 ausdr\u00fccklich zu Protokoll erkl\u00e4rt hatte, er habe die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zu der Anwendung iranischen Rechts und zu den Scheidungsgr\u00fcnden der Heiratsurkunde nicht richtig verstanden, h\u00e4tte das Familiengericht die Verhandlung mit der Anh\u00f6rung der Beteiligten zu den Scheidungsvoraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 128 FamFG nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers der iranisch-persischen Sprache nach \u00a7 185 Abs. 1 GVG fortsetzen d\u00fcrfen. Dies hatte das Amtsgericht von Amts wegen zu beachten und ist zudem von dem damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners ausdr\u00fccklich beantragt worden. Zwar ist der Antragsgegner unstreitig in der Lage, sich \u00fcber einfach gelagerte Sachverhalte in deutscher Sprache zu verst\u00e4ndigen. F\u00fcr das vorliegende Verfahren und die zwingend vorgesehene Anh\u00f6rung zu den Scheidungsvoraussetzungen nach \u00a7 128 FamFG, insbesondere zu dem in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Kern der streitigen Scheidungsauseinandersetzung der Beteiligten, h\u00e4tte der Antragsgegner indes nach den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles zur angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte der Hilfe eines Dolmetschers seiner Landessprache bedurft.<\/p>\n<p>43<\/p>\n<p>Die durch diesen Verfahrensmangel notwendig gewordene \u201eumfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme\u201c im Sinne des \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, n\u00e4mlich die umfassende Anh\u00f6rung des Antragsgegners mit Hilfe eines Dolmetschers zu den in Betracht kommenden Scheidungsgr\u00fcnden aus der Heiratsurkunde bzw. vorsorglich auch zu den deutschen Scheidungsvoraussetzungen (einseitige Zerr\u00fcttung, Vers\u00f6hnung), hat der Senat allerdings nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen nicht auf das Amtsgericht zur\u00fcck\u00fcbertragen, sondern diese selbst durchgef\u00fchrt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift und den Berichterstatter-vermerk vom 07.05.2013 verwiesen. Angesichts der in der ersten Instanz dem Antragsgegner bereits eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glichen Stellungnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Deutsch und angesichts der \u00fcber die Anh\u00f6rung der Beteiligten hinaus nicht erforderlichen weiteren Beweisaufnahme misst der Senat dem ansonsten regelm\u00e4\u00dfig durchgreifenden Aspekt, dass den Beteiligten keine Tatsacheninstanz genommen werden soll, vorliegend ausnahmsweise nur eine untergeordnete Rolle bei. Demgegen\u00fcber ist dem Interesse der Antragstellerin an einer z\u00fcgigen rechtskr\u00e4ftigen Bescheidung ihres Scheidungsbegehrens bei der gebotenen Abw\u00e4gung (das Gericht \u201edarf\u201c, muss aber nicht aufheben und zur\u00fcckverweisen) der Vorrang einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>44<\/p>\n<p>III. Hilfsantrag auf ab\u00e4ndernde Zur\u00fcckweisung des Scheidungsantrages:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Anwendbares Scheidungsrecht:<\/p>\n<p>45<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag des Antragsgegners auf ab\u00e4ndernde Zur\u00fcckweisung des Scheidungsantrages der Antragstellerin ist unbegr\u00fcndet, denn das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend das materielle iranische Scheidungsrecht zugrunde gelegt und das Vorliegen der iranischen Scheidungsvoraussetzungen zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>46<\/p>\n<p>1.) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Anwendung iranischen Scheidungsrechts allerdings rechtsfehlerhaft mit den Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB begr\u00fcndet; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929, weil dieses in Art. 8 Abs. 3 bestimme, dass die Angeh\u00f6rigen jedes Staates im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften der heimischen Gesetze unterworfen blieben.<\/p>\n<p>47<\/p>\n<p>2.) Sowohl das Amtsgericht als auch beide Beteiligten haben insoweit die am 21.06.2012 in Deutschland in Kraft getretene\u00a0Rom-III-Verordnung\u00a0(Verordnung Nr. 1259\/2010\/EU) und ihre Auswirkungen auf das vorliegend anzuwendende Scheidungssachrecht verkannt. Neben vertraglichen Schuldverh\u00e4ltnissen, ungerechtfertigter Bereicherung und Deliktsrecht besteht damit nun auch eine EU-Verordnung bei der Trennung von Ehen bzw. bei der Ehescheidung.\u00a0Die neue Verordnung dient der Bestimmung, welches nationale Recht bei einem grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt anzuwenden ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung).\u00a0Bisher galt hier das autonome deutsche internationale Privatrecht, also die Regelungen des deutschen EGBGB, dessen Kollisionsregelungen vorrangig auf das Recht nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit der Beteiligten abstellen. Diese Regelungen werden nun f\u00fcr den Bereich der Ehescheidung von der Rom-III-Verordnung abgel\u00f6st.<\/p>\n<p>48<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall begr\u00fcnden folgende Gesichtspunkte die vorrangige und ausschlie\u00dfliche Anwendung der Rom-III-Verordnung als Kollisionsregelungen f\u00fcr die Ehescheidung der Beteiligten:<\/p>\n<p>49<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Rom-III-Verordnung ist nach Art. 21 seit dem 21.06.2012 in Kraft getretenes, in Deutschland verbindliches und unmittelbar geltendes Recht.<\/p>\n<p>50<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sie gilt nach der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 18 Abs. 1 f\u00fcr gerichtliche Verfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind. Das Scheidungsverfahren ist genau einen Tag sp\u00e4ter, am 22.06.2012, durch Anh\u00e4ngigkeit der Antragsschrift vom 20.06.2012 eingeleitet worden, sodass die Rom-III-Verordnung vorliegend uneingeschr\u00e4nkt geltendes Recht ist. Dass die Antragstellerin bereits zuvor vergeblich und ausschlie\u00dflich im Verfahrenskostenhilfestadium am 16.12.2011 das H\u00e4rtefallscheidungsverfahren 106 F 341\/11 Amtsgericht \u2013 Familiengericht &#8211; Essen eingeleitet hatte, ist f\u00fcr das stichtagsbezogene Rechtsregime im vorliegenden, isoliert zu betrachtenden Verfahren rechtlich unerheblich.<\/p>\n<p>51<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Da beide Beteiligten unstreitig w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens jedenfalls seit April 2011 ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt bis zur Trennung sowie auch noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts am 22.06.2012 in der Bundesrepublik Deutschland in Essen gehabt haben, greift im Grundsatz Art. 8 a) Rom-III-Verordnung mit der M\u00f6glichkeit einer verdr\u00e4ngenden Rechtswahl nach Art. 5.<\/p>\n<p>52<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Art. 19 Abs. 1 Rom-III-Verordnung f\u00fchrt insoweit nicht dazu, dass auf Grund von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 04.11.1954 etwa vorrangiges, unber\u00fchrt bleibendes V\u00f6lkerrecht g\u00e4lte. Anders als in dem vom 4. Familiensenat des OLG Hamm j\u00fcngst entschiedenen Fall (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 30 und 32) besitzen vorliegend n\u00e4mlich\u00a0nicht beide\u00a0Beteiligte\u00a0ausschlie\u00dflich\u00a0die iranische Staatsangeh\u00f6rigkeit.\u00a0Unabh\u00e4ngig von der streitigen Frage, ob die Antragstellerin wirksam aus der iranischen Staatsangeh\u00f6rigkeit entlassen worden ist, hat sie n\u00e4mlich\u00a0jedenfalls auch\u00a0kraft Einb\u00fcrgerung seit der Aush\u00e4ndigung der Urkunde vom 23.02.2011 am 01.07.2011\u00a0die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0(vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15.01.1986, IVb ZR 75\/84, FamRZ 1986, S. 345 ff., recherchiert bei juris, Rn. 7).<\/p>\n<p>53<\/p>\n<p>3.) Im Ergebnis f\u00fchrt die demnach uneingeschr\u00e4nkte Geltung der Rom-III-Verordnung vorliegend indes nicht zur Anwendung des deutschen, sondern weiterhin zur Anwendung des materiellen iranischen Scheidungsrechts. Zwar ist nach dem Grundsatz in Art. 8 a) der Rom-III-Verordnung regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr die Staatsangeh\u00f6rigkeit entscheidend, sondern der\u00a0gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts,\u00a0und die Verordnung gilt auch unabh\u00e4ngig davon, ob sie auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist. Es handelt sich um autonomes Kollisionsrecht der EU. Vorliegend haben die Beteiligten zwar w\u00e4hrend ihres ehelichen Zusammenlebens, ihrer Trennung und der Anrufung des Amtsgerichts ebenso wie im Beschwerdeverfahren ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; sie haben in der Heiratsurkunde jedoch wirksam von der M\u00f6glichkeit einer\u00a0Rechtswahl zugunsten des iranischen Scheidungsrechts\u00a0Gebrauch gemacht. Neben den zwingenden gesetzlichen Regelungen ist es n\u00e4mlich auch m\u00f6glich, das anzuwendende Recht frei zu w\u00e4hlen, Art. 5 der Rom-III-Verordnung. Eine solche Rechtswahl ist grunds\u00e4tzlich vorrangig vor der Regelung des Art. 8. Insoweit liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 (\u201eBei der Eheschlie\u00dfung vereinbarte Bedingungen: \u2026..\u201c) aus den folgenden Gr\u00fcnden nach Auffassung des Senats eine f\u00fcr das vorliegende Scheidungsverfahren bindende Rechtswahl:<\/p>\n<p>54<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl beide ausschlie\u00dflich die iranische Staatsangeh\u00f6rigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c Rom-III-Verordnung).<\/p>\n<p>55<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Vereinbarung ist in der Heiratsurkunde den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Rom-III-Verordnung entsprechend in Schriftform getroffen worden, und von beiden Ehegatten sind ausdr\u00fccklich die Bedingungen der Eheschlie\u00dfung zur Kenntnis genommen und unterschrieben worden (siehe \u00dcbersetzung der Heiratsurkunde, Seite 2 unten). Nach der \u00dcbergangsregelung in Art. 18 Abs. 1 Rom-III-Verordnung ist unsch\u00e4dlich, dass die Vereinbarung bereits vor dem 21.06.2012 geschlossen worden ist.<\/p>\n<p>56<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Rechtswahlvereinbarung kann nach Art. 5 Abs. 2 Rom-III-Verordnung jederzeit,\u00a0sp\u00e4testens\u00a0bei der Anrufung des Gerichts,\u00a0also im Umkehrschluss auch schon zuvor bei der Eheschlie\u00dfung, getroffen werden.<\/p>\n<p>57<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die unter den Buchstaben A und B der Heiratsurkunde \u201ebei der Eheschlie\u00dfung vereinbarten Bedingungen\u201c zu den Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin als Ehefrau die Ehescheidung als Bevollm\u00e4chtigte ihres Ehemannes, des Antragsgegners, beantragen kann, entsprechen inhaltlich sinngem\u00e4\u00df, teils fast w\u00f6rtlich, den Regelungen des iranischen Ehescheidungsrechts in den Art. 1133, 1134, 1138 iran. ZGB in Verbindung mit \u00a7 8 Ziffer 1. bis 14. des iranischen Gesetzes zum Schutze der Familie. Da die Beteiligten eine Vollmacht des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin vereinbart haben, die dieser die Geltendmachung der Scheidung gerade in f\u00fcr das iranische Eherecht typischen Fallkonstellationen erlaubt, liegt in dem Inhalt der Heiratsurkunde ein deutliches Indiz f\u00fcr die Wahl des iranischen Scheidungsrechts im Sinne der Art. 5 Abs. 1 a), 7 Abs. 1 Rom-III-Verordnung.<\/p>\n<p>58<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Scheidungsbedingungen, die ausweislich der Anh\u00f6rung der Beteiligten und ihrer Vertreter vor dem Senat dem Inhalt einer Vielzahl anderer iranischer Heiratsurkunden \u00e4hneln, sind von diesen zusammen mit ihren jeweiligen Familien ausgehandelt und von beiden Beteiligten in deren Kenntnis unterschrieben worden.<\/p>\n<p>59<\/p>\n<p>4.) Der Senat verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut eine Rechtswahl\u00a0\u00fcblicherweise voraussetzt, dass f\u00fcr die Beteiligten tats\u00e4chlich zum Zeitpunkt der Vereinbarung mehrere m\u00f6gliche Rechtsregime zur Auswahl zur Verf\u00fcgung standen. Indes kann nach dem Normzweck des Art. 5 Rom-III-Verordnung, der den beteiligten Ehegatten in jeder Phase der Entwicklung von der Eheschlie\u00dfung bis zur Beantragung der Ehescheidung (Abs. 2) und dem Abschluss des Scheidungsverfahrens (vgl. Abs. 3) die freie Entscheidung zugunsten eines ihnen \u2013 unter den Voraussetzungen des Art. 5 Rom-III\u2013Verordnung &#8211; genehmen Ehescheidungsrechts erm\u00f6glichen soll, nicht davon ausgegangen werden, dass diese M\u00f6glichkeit einschr\u00e4nkend nur dann ausge\u00fcbt werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei unterschiedliche anwendbare Rechtsregime tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>60<\/p>\n<p>5.) Im \u00dcbrigen geht der Senat davon aus, dass die Beteiligten nach den Grunds\u00e4tzen des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 Abs. 1 BGB), die als Auspr\u00e4gung von Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB auch im Familienrecht greifen (vgl. Palandt-Gr\u00fcneberg, BGB, 72. Auflage, \u00a7 313 Rn. 7), nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen\u00a0hypothetischen Willen\u00a0(vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, X ZR 108\/03, FamRZ 2006, S. 473, recherchiert bei juris, Rn. 12) auch dann\u00a0nicht\u00a0die Geltung des deutschen Ehescheidungsrechts vereinbart h\u00e4tten, wenn bei der Eheschlie\u00dfung bereits sicher geplant und umsetzbar gewesen w\u00e4re, dass die Beteiligten ihr Eheleben in Deutschland f\u00fchren w\u00fcrden. Die Beteiligten haben bei ihrer Anh\u00f6rung vor dem Senat bekundet, dass sie sich bei ihrer Eheschlie\u00dfung keine Gedanken \u00fcber eine m\u00f6gliche Anwendung des deutschen Scheidungsrechts gemacht haben. F\u00fcr den Antragsgegner ist ausweislich seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat jedoch durch die Wahl des iranischen Eheschlie\u00dfungsrechts stillschweigend implizit klar gewesen, dass auch eine etwaige Scheidung nach diesem Recht (und damit nicht nach deutschem Recht) erfolgen w\u00fcrde. Zwar ist der Antragstellerin in der Heiratsurkunde das Recht zuerkannt worden, den Wohnort der Ehegatten zu bestimmen. Angesichts des bereits jahrelangen Aufenthalts der Antragstellerin und ihrer Eltern in Deutschland mit lediglich j\u00e4hrlichen Urlauben im Iran sowie dem bei der Eheschlie\u00dfung bereits geplanten R\u00fcckflug nach Deutschland d\u00fcrften insoweit beide Beteiligten davon ausgegangen sein, dass das Eheleben mittelfristig in Deutschland stattfinden sollte. Unter Ber\u00fccksichtigung aller genannten Umst\u00e4nde vermag der Senat gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten bei redlichem Verhalten deshalb bereits bei der Eheschlie\u00dfung das deutsche Eherecht vereinbart h\u00e4tten, wenn sie daran gedacht h\u00e4tten (vgl. zu diesem Ma\u00dfstab f\u00fcr den hypothetischen Parteiwillen BGH, a. a. O.). Insbesondere der \u2013 f\u00fcr die Antragstellerin erkennbar \u2013 in der islamischen Tradition verwurzelte Antragsgegner h\u00e4tte sich nicht mit der Vereinbarung der Anwendung deutschen Scheidungsrechts einverstanden erkl\u00e4rt, und zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung durfte dies angesichts der nach dem Scharia-Recht im Iran geschlossenen Ehe von ihm auch nicht redlicherweise erwartet werden. F\u00fcr dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich von der Familienkonstellation her um eine typische islamische Ehe handelt, in der die Ehegatten (entfernt) miteinander verwandt sind (hier ist der Antragsgegner der Cousin der Mutter der Antragstellerin) und die Familien bei dem Aushandeln der Ehe- und Scheidungsbedingungen mit beteiligt sind.<\/p>\n<p>61<\/p>\n<p>6.) Die nach alldem wirksame Rechtswahl zugunsten des\u00a0iranischen Scheidungsrechts\u00a0bei der Eheschlie\u00dfung konnte die Antragstellerin nicht einseitig wirksam widerrufen, etwa durch die Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens unter Berufung auf die Scheidungsvoraussetzungen des deutschen Eherechts in ihrer Antragsschrift vom 20.06.2012. Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom-III-Verordnung sehen n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nur einvernehmliche nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen der Rechtswahl (ggf. noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren) vor, und Art. 6 Abs. 2 Rom-III-Verordnung erlaubt ein einseitiges L\u00f6sen von der Vereinbarung nur, wenn die Unzumutbarkeit der Beurteilung des Verhaltens eines der Ehegatten nach dem gew\u00e4hlten Recht damit begr\u00fcndet wird, man habe dieser Vereinbarung nach dem Recht des Staates nicht wirksam zugestimmt. Dies l\u00e4sst sich aber nach dem Inhalt der Heiratsurkunde und dem Ergebnis der Anh\u00f6rung der Beteiligten vor dem Senat gerade nicht feststellen.<\/p>\n<p>62<\/p>\n<p>IV. Scheidungsvoraussetzungen:<\/p>\n<p>63<\/p>\n<p>Entsprechend den insoweit zutreffenden Feststellungen des Familiengerichts liegen \u2013 auch nach dem Ergebnis der erg\u00e4nzenden Anh\u00f6rung der Beteiligten mithilfe des Dolmetschers vor dem Senat &#8211; die Scheidungsvoraussetzungen nach dem iranischen Recht vor.<\/p>\n<p>64<\/p>\n<p>1.) Die Antragstellerin hat die\u00a0Scheidungsformel \u201eTalaq\u201c\u00a0(sinngem\u00e4\u00df: \u201eIch versto\u00dfe Dich.\u201c\/\u201eIch will geschieden werden.\u201c) auf Deutsch bei der amtsgerichtlichen Anh\u00f6rung vom 29.08.2012 in Gegenwart des Antragsgegners und zweier gerechter M\u00e4nner (des Rechtsanwalts des Antragsgegners und des Amtsrichters) im Sinne der Art. 1133, 1134 iran. ZGB ausgesprochen. Ausweislich des Berichterstattervermerks hat die Antragstellerin die Erkl\u00e4rung, dass sie geschieden werden wolle, zudem im Senatstermin vom 07.05.2013 vor den drei m\u00e4nnlichen Senatsmitgliedern als gerechten M\u00e4nnern noch mehrfach in deutscher Sprache wiederholt und sie zus\u00e4tzlich ausdr\u00fccklich in der iranisch-persischen Sprache dem Antragsgegner gegen\u00fcber mit \u201eTalaq\u201c bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>65<\/p>\n<p>2.) Soweit die Art. 1133, 1134 iran. ZGB den Ausspruch des \u201eTalaq\u201c an sich nur durch den Ehemann vorsehen, ist in der Heiratsurkunde vom 14.04.2009 der Antragstellerin unter \u201eB)\u201c von dem Antragsgegner unwiderruflich und wirksam im Sinne des Art. 1138 iran. ZGB die\u00a0Vollmacht\u00a0erteilt worden, sich in den nachfolgend in der Urkunde aufgef\u00fchrten F\u00e4llen scheiden zu lassen, also selbst die Scheidungsformel auszusprechen bzw. vor Gericht die Scheidung zu beantragen. Hiervon hat sie mit dem schriftlichen Scheidungsantrag und ihren Erkl\u00e4rungen zu Protokoll der Verhandlungen vom 29.08.2012 und 07.05.2013 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>66<\/p>\n<p>3.) Zudem liegen die in der Heiratsurkunde vertraglich vereinbarten\u00a0Scheidungsgr\u00fcnde B) 1.\u00a0(entspricht \u00a7 8 Nr. 2 iran. Gesetz zum Schutze der Familie)\u00a0und B) 2.\u00a0(entspricht \u00a7 8 Nr. 4 iran. Gesetz zum Schutze der Familie) vor:<\/p>\n<p>67<\/p>\n<p>a) Der Antragsgegner hat der Antragstellerin w\u00e4hrend des Zusammenlebens zumindest\u00a0sechs Monate lang \u201ekein Unterhaltsgeld bezahlt\u201c,\u00a0ohne dass diese die M\u00f6glichkeit hatte, ihn dazu zu zwingen. Unstreitig haben die Beteiligten von April 2011 bis zur Trennung am 16.10.2011 mehr als sechs Monate in Deutschland als Eheleute gelebt. Auf die streitigen Details, wann die Beteiligten welche Zeitr\u00e4ume in welchem Haushalt (auch bei den Eltern der Antragstellerin) verbracht haben, kommt es nicht entscheidend an. Dabei haben die Beteiligten SGB-II-Leistungen bezogen, und der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht aus eigenen Mitteln wirtschaftlich unterhalten. Unglaubhaft, unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt ist der erstinstanzliche, von der Antragstellerin bestrittene Vortrag des Antragsgegners, er habe der Antragstellerin jeden Monat eine Goldm\u00fcnze oder etwas anderes aus Gold gekauft und der Mutter der Antragstellerin vom Iran aus ungef\u00e4hr 10.000,00 \u20ac f\u00fcr eine Kiosk-Er\u00f6ffnung und die zuk\u00fcnftige Ehewohnung zukommen lassen. Der Antragsgegner hat insoweit auch in zweiter Instanz bei seiner Anh\u00f6rung mithilfe des Dolmetschers der iranisch-persischen Sprache nicht glaubhaft und plausibel darzulegen vermocht, inwiefern er trotz des SGB-II-Bezuges \u00fcber gen\u00fcgende finanzielle Mittel f\u00fcr diese Zuwendungen verf\u00fcgt haben will. Vielmehr hat er sich bei seiner freien Anh\u00f6rung und in seiner vorbereiteten Stellungnahme vor dem Senat darauf beschr\u00e4nkt zu bekunden, dass in dem Verfahren einiges hinsichtlich des Geldes besprochen worden sei, dar\u00fcber wolle er aber nicht mehr sprechen. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin mit einer Goldm\u00fcnze im Monat sich und die gemeinsame Tochter tats\u00e4chlich unterhalten haben soll und inwieweit die 10.000,00 \u20ac tats\u00e4chlich konkret in den Unterhalts- und Wohnbedarf der Antragstellerin und der Tochter von April bis Oktober 2011 eingeflossen sein sollten.<\/p>\n<p>68<\/p>\n<p>Des Weiteren war die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beschwerde f\u00fcr den Nachweis, dass es keine M\u00f6glichkeit gab, den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhaltsgeld an sie zu zwingen, nicht zur Anstrengung eines Gerichtsverfahrens mit anschlie\u00dfendem Vollstreckungsversuch gehalten. Einerseits hatte sie w\u00e4hrend des Zusammenlebens weder eine Rechtsgrundlage noch eine Veranlassung, den Antragsgegner als eigenen Ehegatten auf Unterhalt gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zudem h\u00e4tte ein solches Verfahren auch von vornherein keinen Erfolg haben k\u00f6nnen, da der Antragsgegner als SGB-II-Bezieher bekannterma\u00dfen jedenfalls faktisch nicht leistungsf\u00e4hig war. Aus demselben Grund w\u00e4re auch der etwaige Versuch einer Vollstreckung von vornherein aussichtslos gewesen. Insoweit durfte die Antragstellerin auch ohne derartige Verfahren auf Grund der unstreitigen Tatsachen sicher davon ausgehen, den Antragsgegner nicht zur Zahlung von Unterhalt zwingen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>69<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann das Verteidigungsvorbringen des Antragsgegners gegen den ersten Scheidungsgrund auch deshalb nicht durchgreifen, weil es ersichtlich widerspr\u00fcchlich ist. Einerseits beruft sich der Antragsgegner auf seine Leistungsunf\u00e4higkeit zum Unterhalt, andererseits behauptet er, faktische Unterhaltsleistungen in ausreichendem Ma\u00dfe erbracht zu haben.<\/p>\n<p>70<\/p>\n<p>b) Das Amtsgericht ist des Weiteren zur \u00dcberzeugung des Senats zu Recht im Sinne der Regelung B) 2. der Heiratsurkunde auch ohne rechtskr\u00e4ftige strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners von derart\u00a0schlechtem Benehmen und Verhalten gegen\u00fcber der Antragstellerin\u00a0ausgegangen, dass das\u00a0Weiterf\u00fchren des Ehelebens f\u00fcr sie nicht aushaltbar\u00a0war bzw. die Wiederaufnahme nicht zumutbar ist. Dabei vermag der Senat im Ausgangspunkt nicht die Rechtsansicht des Antragsgegners zu teilen, dass der Begriff des \u201enicht mehr aushaltbaren Zusammenlebens\u201c besonders eng ausgelegt werden m\u00fcsse, weil die Antragstellerin den Antragsgegner in Kenntnis von dessen Verhalten bei sich in Deutschland aufgenommen habe und diese Gefahr daher sehenden Auges eingegangen sei. Dass die Antragstellerin bei der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner in Deutschland im April 2011 bereits sicher mit den sich in der Folgezeit ergebenden massiven Auseinandersetzungen gerechnet hat, kann der Senat dem schrifts\u00e4tzlichen und m\u00fcndlichen Vorbringen der Antragstellerin in beiden Instanzen im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners nicht entnehmen. Vielmehr stehen zur \u00dcberzeugung des Senats auf Grundlage des schrifts\u00e4tzlichen und m\u00fcndlichen Vortrags beider Beteiligten sowie des Inhalts der zahlreichen Beiakten folgende, jedenfalls zu einem erheblichen Anteil auf dem Verhalten des Antragsgegners beruhende Umst\u00e4nde fest, die f\u00fcr die Antragstellerin ein weiteres Zusammenleben mit diesem \u2013 und spiegelbildlich die etwaige Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft \u2013 als unaushaltbar erscheinen lassen:<\/p>\n<p>71<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit sich die Vorw\u00fcrfe der zweifachen Vergewaltigung und der weiteren sexuellen N\u00f6tigung zum Nachteil der Antragstellerin durch den Antragsgegner in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen 26 Kls 61\/12 best\u00e4tigen sollten, w\u00e4re das unzumutbare Verhalten des Antragsgegners gegen\u00fcber der Antragstellerin evident. Die strafrechtlichen Vorw\u00fcrfe der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen Vergewaltigung und sexueller N\u00f6tigung betreffen den Zeitraum von August bis Oktober 2011 noch vor der r\u00e4umlichen Trennung zum 16.10.2011, werfen dem Antragsgegner also schwere Verst\u00f6\u00dfe gegen die eheliche Solidarit\u00e4t noch w\u00e4hrend des Zusammenlebens vor. Wegen der Vorw\u00fcrfe ist vor dem Landgericht Essen Anklage gegen den Antragsgegner erhoben und das Hauptverfahren er\u00f6ffnet worden.<\/p>\n<p>72<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auch ohne rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schuld des Antragsgegners muss trotz des Grundsatzes \u201ein dubio pro reo\u201c im Hinblick auf das Strafverfahren und dessen Ursprung von einer nachhaltigen Unaushaltbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens oder erneuten Zusammenziehens ausgegangen werden. Die Antragstellerin wird wie in dem Ermittlungsverfahren auch in dem Hauptverfahren nach aussagepsychologischer Begutachtung im September 2013 im Hauptverhandlungstermin im Oktober 2013 als Zeugin und Nebenkl\u00e4gerin gegen den Antragsgegner aussagen. Allein diese erheblich widerstreitenden Interessen in dem Strafverfahren f\u00fchren dazu, dass der Antragstellerin trotz der noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rten Vorf\u00e4lle ein Eheleben mit dem Antragsgegner nicht mehr zumutbar ist.<\/p>\n<p>73<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abgesehen davon hat die Antragstellerin in dem weiteren Ermittlungsverfahren 12 Js 1285\/12 der Staatsanwaltschaft Essen, das nur wegen Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden ist, mit einer CD mit der Aufzeichnung eines &#8211; per Dolmetscher auszugsweise \u00fcbersetzten &#8211; Drohtelefonats sowie in dem Gewaltschutzverfahren 106 F 84\/12 Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Essen mit Fotos vom Computerbildschirm nachgewiesen, dass der Antragsgegner ihr trotz der gerichtlichen Kontaktverbote aus dem ersten Gewaltschutzverfahren 106 F 273\/11 Amtsgericht \u2013 Familiengericht \u2013 Essen beharrlich nachstellt. Insoweit war die endg\u00fcltige Trennung der Beteiligten gerade auf Grund h\u00e4uslicher Gewalt des Antragsgegners mittels einer polizeilichen Wohnungsverweisung erfolgt. Dies l\u00e4sst zur \u00dcberzeugung des Senats den R\u00fcckschluss zu, dass der Antragsgegner die Antragstellerin als seine Ehefrau bereits w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens eifers\u00fcchtig \u00fcberwacht, bedroht und beleidigt hat.<\/p>\n<p>74<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Des Weiteren hat der Antragsgegner die Antragstellerin durch das \u00dcberreichen privater und vertraulicher Schriftst\u00fccke zu den Akten mehrerer familiengerichtlicher Verfahren, u. a. auch des vorliegenden \u2013 ohne allerdings die Originale vorzulegen \u2013 und durch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen \u00fcber den Geisteszustand und die Erziehungsf\u00e4higkeit der Antragstellerin erheblich in ihrer Ehre verletzt und herabgew\u00fcrdigt. Angesichts der massiven Beleidigungen und Herabw\u00fcrdigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner vor allem in der erstinstanzlichen Antragserwiderung (die Antragstellerin l\u00fcge st\u00e4ndig, habe einen Geliebten, sei suizidgef\u00e4hrdet, geisteskrank und unzurechnungsf\u00e4hig, habe den Entwicklungsstand einer 14-J\u00e4hrigen) kann zur \u00dcberzeugung des Senats nicht von einem auch nur von hinreichendem Respekt gepr\u00e4gten, zumutbaren Umgang des Antragsgegners mit der ihm in der Durchsetzungsf\u00e4higkeit ersichtlich unterlegenen, knapp neun Jahre j\u00fcngeren und beim Zusammenziehen erst 21 Jahre alten Antragstellerin w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens ausgegangen werden.<\/p>\n<p>75<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beteiligten haben sich seit der Trennung bis heute wechselseitig mit mindestens neun \u00fcberwiegend hochstreitigen familienrechtlichen Verfahren (Gewaltschutz, Sorgerecht, H\u00e4rtefallscheidung, Umgang) \u00fcberzogen, in denen sie sich jeweils gegenseitig in das denkbar schlechteste Licht ger\u00fcckt haben. F\u00fcr die Hochstrittigkeit der Beteiligten spricht auch, dass es im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren bereits zu insgesamt f\u00fcnf Beschwerdeverfahren \u2013 eines vor dem 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm und einschlie\u00dflich des vorliegenden vier Verfahren vor dem erkennenden Senat \u2013 gekommen ist.<\/p>\n<p>76<\/p>\n<p>Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Antragstellerin ebenfalls Fehler und ein Anteil am Scheitern der Ehe sowie an der hochstrittigen Auseinandersetzung zur Last fallen, l\u00e4sst sich im Ergebnis bei einer Gesamtschau des Inhalts der zahlreichen familiengerichtlichen und strafrechtlichen Verfahren die Feststellung treffen, dass erhebliches Fehlverhalten des Antragsgegners in den Monaten des Zusammenlebens von April 2011 bis Oktober 2011 jedenfalls ma\u00dfgeblich mit dazu beigetragen hat, dass der Antragstellerin das Zusammenleben sp\u00e4testens Mitte Oktober 2011 unzumutbar geworden ist, und dass weiteres Fehlverhalten nach der Trennung eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>77<\/p>\n<p>4.) Schlie\u00dflich vermag der Senat in dem von dem Antragsgegner geltend gemachten Vers\u00f6hnungsversuch auch keine \u201eAbsicht zur R\u00fcckkehr\u201c der Antragstellerin zu ihm zu erkennen, die diese als gem\u00e4\u00df Art. 1138 iran. ZGB zum Scheidungsausspruch Bevollm\u00e4chtigte spiegelbildlich hierzu durch Worte oder Handlungen im Sinne der Art. 1148, 1149 iran. ZGB erkl\u00e4rt haben k\u00f6nnte. Zwar hat der Antragsgegner bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat bekundet, dass die Beteiligten in den vergangenen zwei Monaten zum Ausr\u00e4umen der Missverst\u00e4ndnisse aus der Vergangenheit viele pers\u00f6nliche Gespr\u00e4che in Gegenwart der Mutter der Antragstellerin und Telefonate gef\u00fchrt h\u00e4tten sowie wechselseitig bekundet h\u00e4tten, sich zu lieben. Die Antragstellerin hat demgegen\u00fcber bei ihrer Anh\u00f6rung durch den Senat glaubhaft bekundet, dass es in den letzten zwei Monaten zwar zu einer gewissen Beruhigung der Situation der Beteiligten mit vier bis f\u00fcnf Treffen bei ihrer Mutter und mehreren Telefonaten sowie einem Nachdenken \u00fcber eine m\u00f6gliche Vers\u00f6hnung vor allem wegen des gemeinsamen Kindes gekommen sei, sie jedoch nach wie vor Angst vor dem Antragsgegner habe und noch immer von diesem geschieden werden wolle. Da es weder zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft noch \u00fcberhaupt zu einem alleinigen Treffen der Beteiligten oder einer gemeinsamen \u00dcbernachtung gekommen ist, kann der Senat keine Worte oder Handlungen der Antragstellerin feststellen, aus denen sich auf eine auch nur ansatzweise verfestigte \u201eAbsicht zur R\u00fcckkehr\u201c schlie\u00dfen lie\u00dfe. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, das Scheidungsverfahren entsprechend dem Antrag des Antragsgegners bis zu einer weiteren Kl\u00e4rung der Situation auszusetzen.<\/p>\n<p>78<\/p>\n<p>V. Versto\u00df gegen den Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder das Verbot der Ungleichbehandlung (Art. 10 Rom-III-Verordnung):<\/p>\n<p>79<\/p>\n<p>Da der Senat nach beiden Rechtsordnungen \u2013 aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden auch nach dem deutschen Scheidungsrecht &#8211; die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Antragstellerin beantragte Ehescheidung bejaht, stellt sich die Frage eines Versto\u00dfes gegen den deutschen Ordre public (Art. 12 Rom-III-Verordnung) oder einer unzumutbaren Benachteiligung der Ehefrau (Art. 10 Rom-III-Verordnung) im Ergebnis nicht. Nach deutschem Ehescheidungsrecht liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe der Beteiligten ebenfalls vor, da die Ehe im Sinne des \u00a7 1565 Abs. 1 und 2 BGB gescheitert ist.<\/p>\n<p>80<\/p>\n<p>1.) Unstreitig leben die Beteiligten jedenfalls sp\u00e4testens seit dem 16.10.2011, also seit mehr als einem Jahr im Sinne der \u00a7\u00a7 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1, 1567 BGB, r\u00e4umlich getrennt voneinander. Das Trennungsjahr war auch bei Verk\u00fcndung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 14.11.2012 bereits abgelaufen.<\/p>\n<p>81<\/p>\n<p>2.) Zwar stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, sondern beantragt auch im Beschwerdeverfahren weiterhin die Zur\u00fcckweisung des Scheidungsantrages der Antragstellerin. Es l\u00e4sst sich jedoch zur \u00dcberzeugung des Senats auf Grund des Inhalts des vorliegenden Verfahrens und s\u00e4mtlicher Beiakten jedenfalls eine\u00a0einseitige Zerr\u00fcttung\u00a0der Ehe auf Seiten der Antragstellerin eindeutig feststellen, die nach dem Ablauf des Trennungsjahres f\u00fcr einen streitigen Scheidungsbeschluss zwischen den Beteiligten ausreicht, soweit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Palandt-Bruderm\u00fcller, a. a. O., \u00a7 1565 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus s\u00e4mtlichen bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung der iranischen Scheidungsvoraussetzungen ausf\u00fchrlich dargelegten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, auf die verwiesen wird, ergibt sich in dem vorliegenden Verfahren unter Ber\u00fccksichtigung der Beiakten eine so tiefgreifende, zum endg\u00fcltigen Scheitern f\u00fchrende zumindest einseitige Zerr\u00fcttung der Ehe der Beteiligten unter Ausschluss der M\u00f6glichkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Ehe durch das Familiengericht auch im Falle der Annahme anwendbaren deutschen Scheidungsrechts im Ergebnis zu Recht geschieden worden ist.<\/p>\n<p>82<\/p>\n<p>3.) Auch nach dem deutschen Ehescheidungsrecht vermag der Vortrag des Antragsgegners zu einem Vers\u00f6hnungsversuch nicht das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen entfallen zu lassen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt selbst ein \u2013 vorliegend unstreitig nicht gegebenes &#8211; Wiederzusammenleben \u00fcber k\u00fcrzere Zeit, das der Vers\u00f6hnung der Ehegatten dienen soll, nicht das Trennungsjahr im Sinne des \u00a7 1566 Abs. 1 BGB. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von einem Zusammenleben f\u00fcr nur k\u00fcrzere Zeit, das die Jahresfrist der \u00a7\u00a7 1565 Abs. 2, 1566 Abs. 1 BGB nicht unterbricht, noch bei einem Zeitraum von maximal bis zu drei Monaten ausgegangen werden (OLG Zweibr\u00fccken, Beschluss vom 03.11.1980,\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 6 WF 93\/80, FamRZ 1981, S. 146; OLG Saarbr\u00fccken, Beschluss vom 14.09.2009,\u00a0\u00a0 6 WF 98\/09, FamRZ 2010, S. 469; Palandt-Bruderm\u00fcller, a. a. O., \u00a7 1567 Rn. 8). Ein blo\u00dfer Versuch der Auss\u00f6hnung ohne Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gen\u00fcgt nicht; selbst etwaiger regelm\u00e4\u00dfiger Geschlechtsverkehr, gelegentliche Besuche und ein von vornherein zeitlich begrenztes Zusammensein z. B. w\u00e4hrend eines gemeinsamen Urlaubs reichen zum Nachweis einer erfolgten Vers\u00f6hnung nicht aus (Palandt-Bruderm\u00fcller, a. a. O., \u00a7 1567 Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). An diesem Ma\u00dfstab gemessen reicht selbst der eigene Vortrag des Antragsgegners bei seiner Anh\u00f6rung durch den Senat nicht f\u00fcr die Annahme eines Vers\u00f6hnungsversuches aus, denn regelm\u00e4\u00dfige Treffen \u2013 allerdings unstreitig nie allein -, viele Telefonate und selbst Liebesbekundungen \u00fcber die Dauer von zwei Monaten gen\u00fcgen nicht f\u00fcr die Annahme eines Vers\u00f6hnungsversuchs und der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n<p>83<\/p>\n<p>VI. Versorgungsausgleich:<\/p>\n<p>84<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat das Familiengericht unabh\u00e4ngig von der Wahl des Rechtsregimes des Eherechts im Ergebnis zu Recht angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.<\/p>\n<p>85<\/p>\n<p>1.) Zutreffend hat das Amtsgericht im Rahmen des von ihm angewandten iranischen Eherechts von der Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs abgesehen, da das iranische Eherecht diesen nicht kennt und kein Ehegatte die Durchf\u00fchrung beantragt hat. Rechtsgrundlage hierf\u00fcr ist allerdings entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht \u00a7 3 Abs. 3 VersAusglG. Vielmehr greift vorliegend, da die Rom-III-Verordnung keine Regelungen zum Versorgungsausgleich enth\u00e4lt, die Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 3 EGBGB, wonach unter den oben genannten Voraussetzungen kein Versorgungsausgleich stattfindet.<\/p>\n<p>86<\/p>\n<p>2.) Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Ehescheidungsrechts w\u00e4re im Ergebnis ebenfalls kein Versorgungsausgleich durchzuf\u00fchren. Zwar greift auch dann nicht die Ausnahmevorschrift des \u00a7 3 Abs. 3 VersAusglG ein. Angesichts der Eheschlie\u00dfung am 14.04.2009 und der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrages am 01.08.2012 reicht die gesetzliche Ehezeit im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 VersAusglG n\u00e4mlich vom 01.04.2009 bis zum 31.07.2012, betr\u00e4gt also einige Monate mehr als drei Jahre. Es fehlt jedoch von vornherein bei beiden Beteiligten an ausgleichsf\u00e4higen ehezeitlichen Versorgungsanrechten im Sinne der \u00a7\u00a7 1, 2 VersAusglG. Die Beteiligten haben insoweit bei ihrer Anh\u00f6rung durch den Senat ausdr\u00fccklich unstreitig gestellt, dass sie w\u00e4hrend ihrer Ehe auf beiden Seiten keine Versorgungsanwartschaften erworben haben. Da beide Beteiligten w\u00e4hrend der gesamten Ehezeit teilweise im Iran gelebt und ansonsten in Deutschland durchgehend SGB-II-Leistungen bezogen haben, h\u00e4tte der Senat auch im Falle der Annahme anzuwendenden deutschen Ehescheidungsrechts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu zweifeln und etwa von Amts wegen Ausk\u00fcnfte zum Versorgungsausgleich einzuholen. Nennenswerte Versorgungsanrechte k\u00f6nnen die Beteiligten nicht erworben haben, sodass der Versorgungsausgleich jedenfalls wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenzen des \u00a7 18 VersAusglG nicht durchzuf\u00fchren w\u00e4re.<\/p>\n<p>87<\/p>\n<p>D. Nebenentscheidungen:<\/p>\n<p>88<\/p>\n<p>I. Die Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7\u00a7 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>89<\/p>\n<p>II. Die Festsetzung des Verfahrenswertes f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- \u20ac (2.000,00 \u20ac f\u00fcr die Ehescheidung und 1.000,00 \u20ac f\u00fcr den Versorgungsausgleich) beruht auf den \u00a7\u00a7 43 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Der Antragsgegner hat den erstinstanzlichen Beschluss insgesamt angefochten. Anders als vom Familiengericht in erster Instanz beschlossen ist infolge der Verfahrenseinleitung zur Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs auch dann ein Verfahrenswert f\u00fcr diesen festzusetzen, wenn ein Antrag auf Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt wird (vgl. Palandt-Bruderm\u00fcller, \u00a7 3 VersAusglG Rn. 22, OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2011, 1 WF 215\/11, FamRZ 2012, S. 128 ff.).<\/p>\n<p>90<\/p>\n<p>III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind. Der vorliegende Beschluss steht im Einklang mit der in ihm zitierten h\u00f6chstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des &#8222;Talaq&#8220; geschieden _______________________________________________________________________________ Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 3 UF 267\/12 Beschluss vom 07.05.2013 Vorinstanz: Amtsgericht Essen, 106 F 148\/12 ________________________________________________________________________________ Leits\u00e4tze: Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des &hellip; <a href=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=1988\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[101],"tags":[150,102],"aioseo_notices":[],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1988"}],"collection":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1988"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1988\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1991,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1988\/revisions\/1991"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}