{"id":2048,"date":"2017-01-07T12:34:49","date_gmt":"2017-01-07T11:34:49","guid":{"rendered":"http:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=2048"},"modified":"2017-01-07T12:37:26","modified_gmt":"2017-01-07T11:37:26","slug":"verkauf-von-brautschmuck-schadenersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=2048","title":{"rendered":"Verkauf von Brautschmuck Schadenersatz"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\">Verkauf des geschenkten Brautschmucks durch den Ehemann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 60\/16 vom 25.04.2016, 4 UF 60\/16<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Brautschmuck, der bei einer in der T\u00fcrkei stattfindenden Hochzeit zwischen t\u00fcrkischst\u00e4mmigen Eheleuten der Ehefrau umgeh\u00e4ngt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als ihr geschenkt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ohne deren Zustimmung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Bei der Ermittlung des Wertes des nicht mehr vorhandenen Schmuckes kommt der Ehefrau das Beweisma\u00df des \u00a7 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu Gute.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Gr\u00fcnde:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2011 getrennt lebende Eheleute, die am 30.03.2009 in L standesamtlich geheiratet haben. Am 25.07.2009 fand die Hochzeitsfeier in der T\u00fcrkei statt. Anl\u00e4sslich dieser Hochzeit wurden der Antragstellerin von verschiedenen Verwandten mehrere, in der urspr\u00fcnglichen Antragsschrift vom 01.02.2013 bezeichnete Schmuckst\u00fccke \u00fcbergeben, n\u00e4mlich eine Goldkette, 14 gemusterte Armreifen aus Gold, 2 glatte Armreifen aus Gold, eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Diesen Schmuck trug die Antragstellerin w\u00e4hrend der Hochzeitsfeier sowie einige Wochen danach, n\u00e4mlich im Verlaufe des weiteren Aufenthaltes in der T\u00fcrkei sowie die erste Zeit nach R\u00fcckkehr nach Deutschland. Am 17.08.2009 \u00fcbergab die Antragstellerin die Schmuckst\u00fccke im Beisein des Antragsgegners und mit dessen Zustimmung an dessen Bruder D, damit dieser den Schmuck in einem Schlie\u00dffach verwahren solle. Nach der Trennung hat der Antragsgegner den Schmuck von seinem Bruder erhalten und einige Wochen nach der Trennung durch seinen Vater bei einem Juwelier in der T\u00fcrkei f\u00fcr insgesamt \u2013 laut vorgelegter Qittungen \u2013 knapp 35.000 t\u00fcrkische Lira (entsprach seinerzeit laut den vorgelegten Belegen etwa 14.300 \u20ac) verkaufen lassen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Antragstellerin hat behauptet, der Wert des Schmucks betrage insgesamt 29.100\u00a0\u20ac. Sie habe ihn anl\u00e4sslich der Hochzeit von den Verwandten geschenkt bekommen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Nachdem sie zun\u00e4chst die Herausgabe des Schmucks binnen einer Frist von 4\u00a0Wochen begehrt hat, hat sie, nachdem der Antragsgegner den Verkauf der Schmuckst\u00fccke einger\u00e4umt hat, die Erledigung des Herausgabeantrages erkl\u00e4rt und stattdessen Wertersatz in H\u00f6he von 29.100 \u20ac begehrt.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Der Antragsgegner hat den Wert des Schmucks bestritten und weiter behauptet, der Schmuck sei ihm geschenkt worden.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Zudem hat er sich im Wege der Hilfsaufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in H\u00f6he von 699 \u20ac verteidigt, hinsichtlich derer die Antragstellerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs.1 BGB f\u00fcr nach der Trennung aufgelaufene Mietverbindlichkeiten, die der Antragsgegner alleine gezahlt hat, zur H\u00e4lfte haftet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragstellerin nach Einholung eines schriftlichen Wertgutachtens einen Betrag in H\u00f6he von 27.345 \u20ac zugesprochen und den Antrag in geringem Umfang zur\u00fcckgewiesen. \u00dcber die Hilfsaufrechnung des Antragsgegners hat es nicht entschieden.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Zur Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt, dass der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs.1 BGB wegen Eigentumsverletzung zustehe. Die Antragstellerin habe Alleineigentum an dem Schmuck erworben. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um Damenschmuck handele, ihr dieser bei der Hochzeitsfeier \u00fcbergeben worden sei, dieser von ihr getragen worden sei und im t\u00fcrkischen Kulturkreis, aus dem die Beteiligten stammten, \u00fcblicherweise Goldschmuck, der der Braut bei der Hochzeit \u00fcbergeben werde, dieser auch dazu diene, ihr im Fall des Scheiterns der Ehe diese abzusichern. Der Wert des Schmucks folge aus den \u00fcberzeugenden Darstellungen der Sachverst\u00e4ndigen Q.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die vollst\u00e4ndige Zur\u00fcckweisung des Antrags. Zur Begr\u00fcndung ist nochmals ausgef\u00fchrt, dass der Schmuck der Antragstellerin nur \u00fcbergeben worden sei, damit sie diesen w\u00e4hrend der Hochzeitsfeier tr\u00e4gt; vielmehr sei der Schmuck dem Antragsgegner geschenkt worden. Das Gutachten sei fehlerhaft, weil falsche Gewichtsangaben zugrunde gelegt und die Verkaufsquittungen nicht ber\u00fccksichtigt worden seien.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Ferner r\u00fcgt der Antragsgegner, dass die von ihm erkl\u00e4rte Hilfsaufrechnung nicht ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die zul\u00e4ssige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Alleineigentum an dem ihr bei der Hochzeit \u00fcberreichten Goldschmuck erworben hat.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Hierbei galt f\u00fcr den Eigentumserwerb der Antragstellerin gem\u00e4\u00df Art. 43 Abs.1 EGBGB t\u00fcrkisches Recht, da sich die Sache zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe an die Antragstellerin in der T\u00fcrkei befand. Gem\u00e4\u00df des dort geltenden s\u00e4kularen Zivilrechts wird Goldschmuck, der einer Frau w\u00e4hrend der Hochzeit umgeh\u00e4ngt wird, als ihr geschenkt angesehen, unabh\u00e4ngig davon, wer den Schmuck gekauft hat (vgl. Kassationshof der t\u00fcrkischen Republik, Entscheidung vom 05.05.2004, E 2004\/4-249, K. 2004\/247; s. auch die eingeholten Rechtsgutachten in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384\/10, Urteil vom 12.03.2012, ver\u00f6ffentlicht in juris, und AG Aalen, FamRZ 2013, 583).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Den Gegenbeweis, dass der Schmuck nicht der Antragstellerin, sondern dem Antragsgegner \u00fcbereignet werden sollte, hat der Antragsgegner nicht gef\u00fchrt. Hierzu fehlt es schon an jeglichem substantiierten Vortrag des Antragsgegners, so dass sich der Beweisantritt im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 02.09.2013 benannten Zeugen als reiner Ausforschungsbeweisantritt darstellt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0Hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruches ist gem\u00e4\u00df Art. 40 Abs.2 S.1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Hiernach steht der Antragstellerin, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, wegen der unstreitig ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgten Ver\u00e4u\u00dferung des Schmuckes ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs.1 BGB aufgrund der widerrechtlichen Eigentumsverletzung in H\u00f6he des Wertes des Schmuckes zu.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Den Wert des Schmuckes hat das Amtsgericht in jeder Hinsicht zutreffend auf der Basis des \u00fcberzeugenden Gutachtens der Sachverst\u00e4ndigen Q ermittelt. Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragstellerin das geringere Beweisma\u00df des \u00a7 287 Abs.1 S.1 ZPO zugutekommt. Nach diesem Beweisma\u00dfstab hat sie mithilfe des Gutachtens bewiesen, dass der Schmuck den von der Sachverst\u00e4ndigen ermittelten und vom Amtsgericht ber\u00fccksichtigten Wert von 27.345\u00a0\u20ac hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich der Senat die Ausf\u00fchrungen des Amtsgerichts im Rahmen der diesbez\u00fcglichen Beweisw\u00fcrdigung nach eigener Pr\u00fcfung des Gutachtens zu Eigen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachverst\u00e4ndige auf Basis des vorgelegten Fotos, dass nach den Angaben beider Beteiligten die Schmuckst\u00fccke zeigt, Vergleichsst\u00fccke herangezogen und diese nach Art und Gewicht bewertet hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner die Beweisf\u00fchrung der Antragstellerin durch die widerrechtliche Ver\u00e4u\u00dferung der Schmuckst\u00fccke erschwert bzw. vereitelt hat. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Quittungen sind dagegen nicht von Bedeutung, da sie nach der eingereichten \u00dcbersetzung nicht einmal die Art der jeweiligen Schmuckst\u00fccke bezeichnen, sondern als Artikel jeweils nur von \u201eGold\u201c die Rede ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Den zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruch des Antragsgegners auf h\u00e4lftige Zahlung der Mietkosten f\u00fcr die gemeinsame Wohnung der Beteiligten f\u00fcr den Zeitraum August bis Oktober 2011 in H\u00f6he von 699 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs.1 BGB hat das Amtsgericht zwar nicht beschieden, ohne dies n\u00e4her zu begr\u00fcnden. In der Sache greift die Aufrechnung jedoch nicht, weil ein Aufrechnungsverbot nach \u00a7 393 BGB besteht.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verkauf des geschenkten Brautschmucks durch den Ehemann. Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 60\/16 vom 25.04.2016, 4 UF 60\/16 Brautschmuck, der bei einer in der T\u00fcrkei stattfindenden Hochzeit zwischen t\u00fcrkischst\u00e4mmigen Eheleuten der Ehefrau umgeh\u00e4ngt wird, gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als &hellip; <a href=\"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/?p=2048\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[108],"tags":[110,109],"aioseo_notices":[],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2048"}],"collection":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2048"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2048\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2050,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2048\/revisions\/2050"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2048"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2048"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/scheidung-beratung-online.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2048"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}