Düsseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

0-5

6-11

12-17

Ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

Bis 1.900

348

399

467

527

100

880/1.080

2.

1.901 – 2.300

366

419

491

554

105

1.300

3.

2.301 – 2.700

383

439

514

580

110

1.400

4.

2.701 – 3.100

401

459

538

607

115

1.500

5.

3.101 – 3.500

418

479

561

633

120

1.600

6.

3.501 – 3.900

446

511

598

675

128

1.700

7.

3.901 – 4.300

474

543

636

717

136

1.800

8.

4.301 – 4.700

502

575

673

759

144

1.900

9.

4.701 – 5.100

529

607

710

802

152

2.000

10.

5.101 – 5.500

557

639

748

844

160

2.100

ab 5.501  nach den Umständen des Falles

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Kindesunterhalt und Kindergeld

Den Kindesunterhalt zahlt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindesunterhalt ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen oder auch darüber hinaus, wenn sich das Kind noch weiterhin in Ausbildung befindet und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht decken kann.

Neben dem Unterhalt müssen auch Kindergartenkosten, besondere medizinische Behandlungen (Zahnspange) und eine private Krankenversicherung gezahlt werden.

 Kindergeld

 Alle Kinder bekommen Kindergeld vom Staat. Die ersten beide Kinder erhalten monatlich jeweils 194 EUR Kindergeld. Ab dem dritten Kind zahlt der Staat 220 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR. Das Kindergeld wir an den Elternteil ausgezahlt, bei dem die Kinder leben.

 Minderjährige Kinder und Kindergeldanrechnung

 Die Hälfte des Kindergeldes wird bei minderjährigen Kindern vom Kindesunterhalt abgezogen. Kindergeld 194 EUR/2=97 EUR. Der Betrag der Düsseldorfer Tabelle sinkt um 97 EUR.

Beispiel: 12-jähriges Mädchen, unterhaltspflichtig ist sein Vater. Dieser verdient 2.200 EUR monatlich netto. Das Kind gehört zur 3. Altersgruppe der Düsseldorf Tabelle. Die Mutter erhält das Kindergeld in Höhe von 194 EUR vom Staat. Der Unterhalt, den der Vater zahlen muss wird so berechnet: Unterhalt gemäß Düsseldorf Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld.

 Bei volljährigen Kinder in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen

 Bei diesen berechnet sich der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Kindeseltern. Das Kindergeld, soweit es an das Kind gezahlt wird, ist dann vollständig vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Die Eltern zahlen im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit den Unterhalt. Verfügt das in Ausbildung befindliche volljährige Kind über ein eigenes Einkommen, so ist dieses abzüglich eines Freibetrags voll auf dessen Unterhalt anzurechnen.

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“Eheliches Güterrecht – der Kampf um das liebe Geld

Erst seit kurzem ist die Verordnung zum ehelichen Güterrecht der Europäischen Union in Kraft. Unter dem etwas sperrigen Namen ‘Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016’ wird komplett neu geregelte, welches Güterrecht im Falle internationaler Scheidungen Anwendung findet.

Dieser Verordnung verdrängt das bisher geltende Recht und ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich.

Das eheliche Güterrecht ist wichtig für Sie, wenn Sie über Vermögen verfügen. Es regelt, was mit dem Vermögen im Falle einer Scheidung passiert. Die Volksweisheit, dass mit der Heirat der Euro nur noch 50 Cent wert ist, bewahrheitet sich damit spätestens im Moment der Scheidung. Viele Rechtsordnungen sehen im Fall der Scheidung vor, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erzielt hat, als der andere, etwas an den anderen Ehegatten abgeben muss.

Hier können Sie aber Vorsorge treffen. Die neue EU Verordnung gibt Ihnen dazu die Gelegenheit. Bei internationalen Ehen können Sie nämlich aufgrund Artikel 22 dieser Verordnung des anzuwendende Recht wählen. Sie können dabei das Recht des Staates wählen, in dem Sie und Ihr Ehegatte wohnen oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie oder Ihr Ehegatte besitzen.

Hier können Sie sich also die Rosinen herauspicken.

Treffen Sie keine Rechtswahl, so wird das anzuwendende Recht nach Artikel 26 der Verordnung bestimmt. Dann gilt zuvorderst das Recht des Staates, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nachrangig das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen. Führt auch das nicht zum Ziel, gilt das Recht des Staates, mit dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren.

Sie sollten also das Recht eines Staates wählen, das den Ausschluss oder zumindest die Beschränkung des Vermögensausgleich zulässt, wenn Sie befürchten, bei einem solchen Ausgleich den Kürzeren zu ziehen. Darauf sollten Sie bereits hinwirken, lange bevor sie den Scheidungsantrag stellen. Meistens ist dazu eine notarielle Vereinbarung notwendig, die aber von einem gewissenhaften Anwalt vorbereitet werden sollte.

Überlassen Sie nichts dem Zufall. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.”

Telefon aus Deutschland: 02331-409319

Telefon aus dem Ausland: +492331409319

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Scheidung online

 Vorteile der Scheidung online:

  • Einfach. Schnell. Günstig 
  • Gesetzliche Alwalts- und Gerichtskosten
  • Kommunikation über E-Mail und Telefon
  • Anschpruch auf Verfahrenskostenhilfe
  • Kostenlose Beratung
  • Vertretung bundesweit
  • Schnelle Antwort

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Das Kindergeld. Anrechnung auf den Unterhalt

Jedes Kind bekommt Kindergeld vom Staat.

Für die ersten beiden Kinder werden jeweils 194 EUR monatlich gezahlt. Für das dritte Kind werden 200 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR im Monat gezahlt.

Wann die Ehepartner sich scheiden lassen erhält der Partner, der sich um das Kind oder um die gemeinsamen Kinder kümmert, monatliche Unterhaltszahlungen von dem anderen Partner. Der Kindergeldbezug wird auf den Ehepartner umgestellt, bei dem die Kinder leben.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes und wird nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Ein bestimmter Betrag des Kindergeldes wird auf den Unterhalt angerechnet.

  •   Minderjährige Kinder

Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Kindesunterhalt abgezogen. Bei Kindergeld für das erste und zweite Kind also 194 EUR/2 = 97 EUR. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlung monatlich um 97 EUR sinkt.

  • Volljährige Kinder

 Bei diesen wird das volle Kindergeld von der monatlichen Unterhaltszahlung abgezogen. Beim ersten und zweiten Kind reduziert sich daher die Unterhaltszahlung um 194 EUR monatlich je Kind.

 Beispiel: Ein dreizehnjähriger Junge lebt bei seiner Mutter. Der Vater ist unterhaltspflichtig. Sein Einkommen liegt in der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle und damit zwischen 1.901 EUR und 2.300 EUR. Das Kind befindet sich in der 3. Altersgruppe (Düsseldorfer Tabelle).

Die Mutter erhält vom Staat Kindergeld in Höhe von 194 EUR monatlich.

Die Unterhaltszahlung reduziert sich für den Vater um 97 EUR, also um das Halbe Kindergeld:

491 EUR – 97 EUR = 394 EUR

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Wenn der Ehepartner sich nicht trennen will oder die Scheidung ablehnt. Was kann man dagegen machen?

Antwortet Rechtsanwalt Dirk Twitting

 Was kann man tun, wenn ein Ehepartner sich nicht trennen will?

Also, eine Trennung ist immer möglich, auch wann der andere Partner keine Trennung will. Natürlich gibt es dann Schwierigkeiten. Hier geht es auch um Unterhalt während der Trennung, die Zuteilung der Wohnung, den Wohnort der Kinder, das Umgangsrecht betreffend die Kinder usw. Die gesamten Trennungsfolgen kann man über das Gericht regeln.

 Was ist mit der Scheidung? Wie lange dauert die Trennung?

Generell gilt: Nach einem Jahr Trennung kann man geschieden werden. Das passiert, wenn beide Ehepartner geschieden werden wollen. Aber wenn eine Seite gegen die Scheidung ist und es dazu noch gemeinsame, minderjährige Kinder gibt oder wenn der Partner schwer krank ist, dann ist eine schnelle Scheidung nicht möglich. Spätestens nach Ablauf einer Trennungszeit von 3 Jahren wird aber geschieden, egal was der Scheidungsunwillige Ehepartner vorträgt.

 Was ist mit dem Unterhalt während drei Jahren Trennung?

Der Trennungs-Unterhalt wird bis zur Scheidung bezahlt.

 Was passiert, wenn die zweite Seite trotzdem keine Scheidung will?

Nach drei Jahren Getrenntleben wird die Ehe geschieden, auch wenn der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen will.  mehr über Scheidung und Trennunszeit

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Die Höhe des Unterhalt der Ehefrau im Trennungsjahr

Die Höhe des Unterhalt der Ehefrau im Trennungsjahr, soweit der Ehemann leistungsfähig ist :
  • Falls die Ehefrau nicht erwerbstätig ist, bekommt sie 3/7 bzw. 42,86% des bereigneten Nettoeinkommens des Ehemannes.
  • Falls die Ehefrau erwerbstätig ist, bekommt sie 3/7 bzw. 42,86% aus der Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen des Ehemannes und ihrem.
  • Die Ehefrau bekommt  die Hälfte aus allen anderen Einkünften des Ehemannes, zum Beispiel die Hälfte aus Vermietung.
  •  Beide Ehepartner müssen im Bürgeramt nach Trennung die Steuerklasse wechseln und zwar spätestens am 1 Januar des Jahres, das auf die Trennung folgt.

Nach der Scheidung muss Kinderbetreuungsunterhalt solange gezahlt werden, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.  Daneben erhält das Kind Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Ab der Trennung zahlt der leistungsfähige Ehemann der bedürftigen Ehefrau neben dem Unterhalt noch:

  • Kosten einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung
  • Kosten einer Berufsausbildung/Schulausbildung, Fortbildung, Umschulung, so wie Kosten wegen Krankheit.
  • Kosten für den Umzug oder Kosten für die neue Wohnungseinrichtung
  •  Scheidungskosten  (Zustellung des Scheidungsantrags)

Mit Rechtskraft der Ehescheidung fällt die geschiedene Ehefrau aus einer etwaigen Familienmitversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung heraus. Bereits vorher hat sich die Ehefrau um eine eigene Krankenversicherung zu kümmern.

Auch die geschiedene Ehefrau kann Ansprüche auf Unterhalt wegen Krankheit, Gebrechen, Alters, Erwerbslosigkeit, sehr langer Ehezeit oder aus anderen Billigkeitsgründen haben. Ansprüche auf Vorsorgeunterhalt reguliert die Bremer Tabelle.

Aber nach all den Kosten, die der leistungsfähige Ehemann zu zahlen hat, müssen ihm mindestens 1.200 EUR monatlich als Selbstbehalt oder Eigenbedarf bleiben.

Reicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um das “Überleben” der Unterhaltsberechtigten zu sichern, kann das Jobcenter eingeschaltet werden.

Wenn der leistungsfähige Ehemann sich weigert, kann die berechtigte Ehefrau sich zunächst an das Jobcenter wenden. Dann erhält der Ehemann eine Überleitungsanzeige vom Jobcenter, worauf hin er den Unterhalt an das Jobcenter zu erstatten hat.

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