Welches Recht gilt, bestimmt die “Rom-III-Verordnung”!
Haben Sie und Ihr Ehepartner nicht dieselbe Staatsangehörigkeit, so können Sie sich das Scheidungsrecht selbst aussuchen. Das gilt auch dann, wenn Sie und Ihr Ehepartner dieselbe Staatsangehörigkeit haben, aber Sie beide nicht in Ihrem Heimatland wohnen. Nach der “Rom-III-Verordnung” können die Ehepartner vereinbaren, dass entweder das Recht des Staates gilt
- in dem sie beide wohnen oder
- in dem sie zuletzt gewohnt haben, wenn noch einer der Ehepartner dort wohnt.
Weiter ist es möglich, das Scheidungsrecht des Staates zu wählen, dem einer der Ehepartner angehört.
Wollen Sie es ganz genau wissen, dann sehen Sie sich mein Video auf YouTube an.
- Es gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehepartner wohnen.
- Sonst gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehepartner zuletzt gewohnt haben und einer der Ehepartner dort noch wohnt (dabei darf der Scheidungsantrag aber nicht später als ein Jahr nach dem gemeinsamen Wohnen gestellt werden).
- Liegt beides nicht vor, so wird das Recht des Staates angewendet, dem beide Ehepartner angehören.
- Wenn keiner dieser 3 Punkt vorliegt, so gilt das Recht des Staates in dem das Gericht liegt, an das sich die Ehepartner wenden.
Welches Recht für Ihre Scheidung gilt und die Frage, welches Gericht für Ihre Scheidung örtlich zuständig ist, haben direkt nichts miteinander zu tun. Home
Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:
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