Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen nach Ländern

Diese Seite bietet eine umfassende, klar strukturierte Übersicht über die Formanforderungen für Rechtswahlvereinbarungen in Scheidungsverfahren mit internationalem Bezug. Sie ergänzt die Hauptseite „Internationale Scheidung – Wählen Sie das passende Recht selbst aus!“ und dient als vertiefte Darstellung der verschiedenen nationalen und europäischen Regelungen.


1. Mindestform nach der Rom-III-Verordnung

Nach Art. 7 Abs. 1 der Rom-III-Verordnung muss jede Rechtswahlvereinbarung:

  • schriftlich,

  • datiert,

  • von beiden Ehegatten unterschrieben sein.

Dies ist der EU-weit geltende Mindeststandard.


2. Zusätzliche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2–4 Rom III

  • Wenn beide Ehepartner im selben teilnehmenden EU-Staat leben: nationale Zusatzformen dieses Staates gelten.

  • Wenn die Ehepartner in verschiedenen EU-Staaten leben: es genügt die Formvorschrift eines der beiden Staaten.

  • Wenn nur ein Ehepartner im EU-Staat lebt: die strengeren Formvorschriften dieses Staates gelten.


3. Deutsche Sonderregel: Art. 14 Abs. 1 S. 3–4 EGBGB

Deutschland verlangt besondere Form:

  • Lebensmittelpunkt beider Ehegatten in Deutschland: notarielle Beurkundung.

  • Wird die Vereinbarung im Ausland geschlossen: es genügt die Form des gewählten Rechts oder des Abschlussortes.

  • Rechtswahl im laufenden Verfahren: Erklärung zu Protokoll des Gerichts.


Tabellen: Rechtswahlvereinbarungen — Formvorschriften in ausgewählten EU-Staaten

Staat Teilnahme an Rom III Besondere nationale Formvorschriften zur Scheidungs-Rechtswahl Bemerkungen
Deutschland Ja Notarielle Beurkundung, wenn beide Eheleute in DE leben Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB
Frankreich Ja Keine besonderen Vorschriften Einfache Schriftform; Notar nur für Eheverträge (Art. 1394 CC)
Italien Ja Keine nationalen Zusatzformen Einfache Schriftform ausreichend
Österreich Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Spanien Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Polen Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Ungarn Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Rumänien Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Luxemburg Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Slowenien Ja Keine bekannten Zusatzformen Schriftform nach Rom III genügt
Niederlande Nein Nationale Regeln Rom III nicht anwendbar
Dänemark Nein Nationale Regeln Rom III nicht anwendbar
Slowakei Nein Nationale Regeln Rom III nicht anwendbar
Frankreich (Güterrecht) Ja Notarielle Beurkundung Art. 1394 CC – nur Güterrecht

5. Erläuterungen zu den wichtigsten Staaten

Deutschland

  • Notarielle Beurkundung erforderlich, wenn beide Ehegatten in Deutschland leben.

  • Auslandsvereinbarungen: einfache Schriftform möglich.

Frankreich

  • Für Scheidungsrecht: einfache Schriftform ausreichend.

  • Für Güterrecht: Notar zwingend.

Italien

  • Offizielle Bestätigung, dass die einfache Schriftform ausreichend ist.

Staaten ohne bekannte Zusatzformen (z. B. Österreich, Spanien, Ungarn)

  • Es existieren keine dokumentierten nationalen Sondervorschriften.

  • Es gilt ausschließlich Art. 7 Rom III.

Staaten außerhalb Rom III (z. B. Niederlande, Dänemark)

  • Nationale Kollisionsnormen gelten.

  • Individuelle Prüfung notwendig.


6. Fußnoten und Quellen

  1. Teilnahme an Rom III u. allgemeine Form: EU-Informationsseiten und ERA-Dokumentation.

  2. Auswärtiges Amt: Informationen zum internationalen Scheidungsrecht.

  3. Rom III – Art. 5 (Parteiautonomie) und Art. 7 (Form).

  4. Deutsche Sonderregeln: Art. 14 Abs. 1 S. 3–4 EGBGB; Art. 46e EGBGB.

  5. Italien: ausdrückliche Bestätigung des italienischen Konsulats/der Deutschen Botschaft.

  6. Frankreich: Art. 1103 CC (Formfreiheit) und Art. 1394 CC (Eheverträge).

  7. Staaten ohne nachgewiesene Sonderformen: keine dokumentierten nationalen Anforderungen über Art. 7 Rom III hinaus.


Diese Seite dient der vertieften Darstellung der Formanforderungen internationaler Rechtswahlvereinbarungen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, bietet aber eine klare Orientierung für alle Konstellationen.

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