Der Versorgungsausgleich muss bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes Ehepartners ermittelt und miteinander verglichen. Der Ehepartner, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche abgeben. Rentenansprüche ergeben sich aus:
- der gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelte, Arbeiter, Arbeitlose)
- der Beamtversorgung (Beamte)
- der privaten Altersvorsorge (Riesterernte, Rüruprente usw.)
Aber bei Ehen, die nur bis zu drei Jahren gedaurt haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auch wenn beide Ehepartner im Ausland wohnen, gibt es oft keinen Versorgungsausgleich. Teilen Sie mir Ihren Fall mit, ich helfe Ihnen, Probleme zu lösen. Die Kanzlei Twitting berät Sie direkt:
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