Beeinflusst mein Vermögen die Kosten einer Scheidung

Verfahrenswert und Vermögen verständlich erklärt

Viele Mandanten stellen uns vor oder während eines Scheidungsverfahrens dieselbe Frage:

„Ich habe Vermögen – wird meine Scheidung dadurch automatisch teuer?“

Die kurze Antwort lautet: Nein.
Die längere Antwort ist etwas differenzierter – aber für Mandanten in aller Regel beruhigend.

I. Was ist der Verfahrenswert überhaupt?

Die Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert.
Dieser wird vom Gericht festgesetzt und bildet die Grundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass sich der Verfahrenswert in erster Linie am Einkommen der Ehegatten orientiert.

1. Einkommen ist der gesetzliche Regelfall

Nach dem Gesetz wird für die Berechnung des Verfahrenswerts grundsätzlich das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt.

Das ist der Normalfall – und genau so laufen die meisten Scheidungsverfahren in Deutschland ab.

In über 90 % der Verfahren bleibt es ausschließlich bei dieser einkommensbezogenen Berechnung.

2. Vermögen ist keine Pflichtgröße – sondern eine Kann-Vorschrift

Das Gesetz erlaubt es Gerichten, auch Vermögen zu berücksichtigen.
Entscheidend ist dabei das Wort „kann“.

Das bedeutet:

  • Das Gericht darf Vermögen berücksichtigen,

  • es muss es aber nicht.

Es gibt keine Verpflichtung, Vermögen in jedem Scheidungsverfahren einzubeziehen.
Gerichte haben hier einen Ermessensspielraum – und nutzen ihn in der Praxis sehr zurückhaltend.

II. Muss Vermögen offengelegt werden?

Nein.

Im reinen Scheidungsverfahren besteht keine gesetzliche Pflicht, das eigene Vermögen offenzulegen.

Es gibt:

  • keine automatische Auskunftspflicht,

  • keine Pflicht zur Vorlage von Belegen,

  • keine Zwangsmittel, um Vermögensangaben zu erzwingen.

Wenn ein Gericht dennoch nach Vermögen fragt, dient dies meist einer orientierenden Einschätzung, nicht einer vollständigen wirtschaftlichen Durchleuchtung.

III. Was passiert, wenn keine Vermögensangaben gemacht werden?

Macht ein Ehegatte keine Angaben, darf das Gericht den Verfahrenswert schätzen.

Diese Schätzung:

  • erfolgt nach richterlichem Ermessen,

  • muss sachgerecht und verhältnismäßig sein,

  • orientiert sich regelmäßig am Einkommen,

  • fällt in der Praxis meist moderat aus.

Eine „Strafschätzung“ oder ein wahlloses Hochsetzen des Verfahrenswertes ist rechtlich unzulässig.

IV. Führt Vermögen automatisch zu höheren Kosten?

Nein.

Selbst wenn Vermögen berücksichtigt wird, bedeutet das nicht automatisch eine erhebliche Kostensteigerung.

Vermögen wird nur dann einbezogen, wenn es wirklich erheblich ist – etwa bei umfangreichem Immobilienbesitz oder großen Unternehmensbeteiligungen.

Auch dann erfolgt keine pauschale Übernahme des tatsächlichen Vermögenswertes, sondern allenfalls ein maßvoller Zuschlag.

V. Wie wird Vermögen berücksichtigt, wenn das Gericht es tatsächlich einbezieht?

Selbst in den wenigen Fällen, in denen ein Gericht Vermögen bei der Festsetzung des Verfahrenswertes berücksichtigt, geschieht dies nicht uneingeschränkt und nicht in voller Höhe.

1. Freibetrag (Schonvermögen)

Zunächst bleibt ein angemessener Freibetrag unberücksichtigt.
Dieser liegt in der Praxis regelmäßig bei etwa 50.000 € pro Ehegatte, teilweise auch darüber – abhängig von Alter, Lebenssituation und Altersvorsorge.

Dieses Vermögen dient der persönlichen Absicherung und wird nicht in den Verfahrenswert einbezogen.

2. Ansatz nur eines geringen Prozentsatzes

Vom über den Freibetrag hinausgehenden Vermögen wird nicht der volle Betrag angesetzt.

Stattdessen berücksichtigen Gerichte in der Praxis regelmäßig nur etwa 5 % des verbleibenden Vermögens.

VI. Beispiel aus der Praxis (grafische Beispielbox – textlich)

So rechnen Gerichte in der Praxis:

Gesamtvermögen: 150.000 €
Freibetrag: – 50.000 €
Verbleibendes Vermögen: 100.000 €

Davon angesetzt:
5 % von 100.000 € = 5.000 €

Dieser Betrag wird – zusätzlich zum einkommensbasierten Verfahrenswert – berücksichtigt.

Wichtig: Auch diese Berechnung ist keine starre Pflichtregel, sondern lediglich eine anerkannte Orientierung aus der gerichtlichen Praxis. Viele Gerichte verzichten selbst bei vorhandenem Vermögen vollständig auf eine Erhöhung des Verfahrenswertes.

VII. Unsere Erfahrung aus der Praxis

Aus langjähriger anwaltlicher Praxis können wir sagen:

  • Viele Gerichte fragen Vermögen gar nicht ab.

  • Manche Gerichte fragen vorsorglich – berücksichtigen es später aber nicht.

  • Eine vollständige Vermögensbewertung ist die absolute Ausnahme.

Die Sorge, dass Vermögen „wahllos“ oder „vollständig“ herangezogen wird, ist in der Regel unbegründet.

VIII. FAQ – häufige Fragen zu Vermögen und Scheidungskosten

1. Zählt meine selbstgenutzte Immobilie voll mit?

Nein. Selbstgenutztes Wohneigentum fällt regelmäßig unter das geschützte Vermögen und wird – wenn überhaupt – nur sehr zurückhaltend berücksichtigt.

2. Was ist mit Altersvorsorge (Rente, Lebensversicherung, ETF-Sparplan)?

Angemessene Altersvorsorge zählt zum Schonvermögen und bleibt in der Regel vollständig unberücksichtigt.

3. Muss ich Kontoauszüge oder Nachweise einreichen?

Nein. Im Scheidungsverfahren werden üblicherweise keine Belege verlangt, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet.

4. Kann das Gericht mich zwingen, mein Vermögen offenzulegen?

Nein. Das Gericht kann keine Zwangsmittel einsetzen. Es kann allenfalls selbst eine Schätzung vornehmen.

5. Steigen die Anwaltskosten automatisch mit dem Vermögen?

Nur dann, wenn das Gericht das Vermögen tatsächlich in den Verfahrenswert einbezieht. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

IX. Fazit

  • Das Einkommen ist die maßgebliche Grundlage für den Verfahrenswert.

  • Vermögen ist eine Kann-Vorschrift, keine Pflicht.

  • Freibeträge schützen das Grundvermögen.

  • Nur ca. 5 % des darüber hinausgehenden Vermögens werden angesetzt.

  • Die Kosten bleiben in aller Regel überschaubar.

Unser Hinweis

Jeder Fall ist individuell.
Wenn Sie unsicher sind, wie Einkommen oder Vermögen in Ihrem konkreten Fall bewertet werden könnten, beraten wir Sie offen, realistisch und ohne unnötige Panikmache. So wissen Sie genau, was Ihnen finanziell bevorsteht.

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