Bei einer Ehescheidung im Ausland, gibt es oft ein Problem: Ist diese Scheidung auch in Deutschland wirksam ist. Solange die ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt ist, gilt man in Deutschland noch als verheiratet. Dann wird es kompliziert, wenn
- Sie erneut heiraten möchten oder
- den Familienstand im Melderegister ändern lassen wollen.
Nach § 107 FamFG werden ausländische Scheidungen nur anerkannt, wenn das Oberlandesgerichts dies so entscheidet.
Wann ist keine förmliche Anerkennung erforderlich?
Nicht jede Auslandsscheidung muss in Deutschland ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Ausnahme gelten für Scheidungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark. Nach der Brüssel-IIb-Verordnung werden Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt; Dänemark nimmt an dieser Verordnung nicht teil.
Ebenfalls kann eine förmliche Anerkennung entfallen, wenn eine sogenannte
Heimatstaatenentscheidung vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Stelle des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehörten. Ob diese Ausnahme wirklich vorliegt, sollte vorab geprüft werden.
Für Scheidungen aus Syrien, dem Libanon, Iran, Irak usw. ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich.
Welche Stelle ist zuständig?
Zuständig ist die Justizverwaltung oder das Oberlandesgericht des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten lebt. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, soll aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesland, in dem die Eheschließung geplant ist. Besteht weder ein Aufenthalt in Deutschland noch eine geplante Eheschließung in Deutschland, ist regelmäßig Berlin zuständig.
Was bewirkt die Anerkennung?
Mit der Anerkennung gilt die ausländische Scheidung auch in Deutschland. Wichtig ist aber: Die Anerkennung betrifft grundsätzlich nur die Scheidung der Ehe. Regelungen aus der ausländischen Entscheidung zu Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich oder sonstigen Scheidungsfolgen werden nicht in deutsches Recht übertragen.
Nach Anerkennung kann Ihr Familienstand geändert werden.
Was kostet die Anerkennung beim Oberlandesgericht?
Die häufigste Frage lautet: Wie hoch sind die Kosten des Oberlandesgerichts?
Für die Entscheidung über die Anerkennung fällt eine Rahmengebühr an. Diese beträgt derzeit regelmäßig:
15,00 € bis 305,00 €
Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden die Bedeutung der Angelegenheit, der Verwaltungsaufwand, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie das Einkommen. Berlin nennt als übliche Mittelgebühr 160,00 €.
Dazu kommen die Anwaltskosten. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für beglaubigte Kopien, Übersetzungen, Apostillen, Legalisationen und Urkunden aus dem Ausland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der ausländischen Scheidungsentscheidung,
- Nachweis der Rechtskraft, soweit ein solcher im Scheidungsstaat erteilt wird,
- Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe,
- Nachweise zur Staatsangehörigkeit, zum Beispiel Passkopien,
- deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer,
- Einkommensnachweise für die Gebührenbemessung,
- Vollmacht, wenn der Antrag über einen Rechtsanwalt gestellt wird.
Wie läuft das Verfahren ab?
Zunächst prüfen wir, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Das ist besonders wichtig bei EU-Scheidungen, Heimatstaatenentscheidungen und älteren Scheidungen. Danach prüfen wir, welche Unterlagen benötigt werden, ob Übersetzungen erforderlich sind und bei welcher Behörde der Antrag einzureichen ist.
Anschließend bereiten wir den Antrag vor, reichen ihn bei der zuständigen Stelle ein und begleiten das Verfahren bis zur Entscheidung. Die Entscheidung erfolgt in der Regel schriftlich. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen, ob Rückfragen der Behörde entstehen und ob Unterlagen aus dem Ausland beschafft oder übersetzt werden müssen. Die Berliner Justizverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Verfahren je nach Einzelfall mehrere Wochen oder auch Monate dauern kann.
Anwaltliche Unterstützung zum Pauschalhonorar
Wir unterstützen Sie bei der Anerkennung Ihrer ausländischen Scheidung in Deutschland. In diesen Verfahren arbeiten wir nach vorheriger Vergütungsvereinbarung mit einem transparenten Pauschalhonorar. Das bedeutet: Sie wissen vor Beginn der Tätigkeit, welche anwaltlichen Kosten für die vereinbarte Prüfung und Antragstellung entstehen.
Das Pauschalhonorar umfasst insbesondere die Prüfung, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist, die Durchsicht Ihrer Unterlagen, die Vorbereitung und Einreichung des Antrags sowie die Korrespondenz mit der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Oberlandesgericht bis zur Entscheidung.
Nicht alle Fälle eignen sich für eine Vergütungsvereinbarung. Deswegen prüfen wir vorher und zeigen Ihnen gegebenenfalls Alternativen auf.
Wir helfen Ihnen gerne
Sie möchten wissen, ob Ihre ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt werden muss? Sie möchten erneut heiraten oder Ihren Familienstand in Deutschland berichtigen lassen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zur Anwaltskanzlei Twitting auf.
Festnetz aus Deutschland: 02331 409319
Festnetz aus dem Ausland: +492331409319
Handy: +491721570178
E-Mail: info@twitting.eu