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Chinesen in Deutschland können nach chinesischem Recht geschieden werden. Das bedeutet auch: Es gibt kein Trennungsjahr!
Nach deutschem Recht muss immer das Trennungsjahr abgewartet werden. Erst dann darf überhaupt ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Das ist schlecht, wenn die Ehepartner sich schnell scheiden lassen wollen.
Auch wenn Sie und Ihr Ehepartner schon lange in Deutschland leben: Es gibt keine Pflicht zur Scheidung nach deutschem Recht. Sie müssen nur Folgendes tun, bevor Sie den Antrag auf Ehescheidung stellen: Durch einen kleinen, schriftlichen Vertrag wählen Sie chinesisches Recht. Diese Wahl ist für das deutsche Gericht bindend. Das deutsche Gericht muss Sie also nach chinesischem Recht scheiden.
Die einvernehmliche Scheidung nach § 31 Ehegesetz der Volksrepublik China (im Folgenden kurz: EheG) ist zulässig. Diese Vereinbarung muss aber vor Gericht getroffen werden. Mit einem reinen privaten Vertrag kann die Ehe nicht geschieden werden.
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach chinesischem Recht ist die Zerrüttung. Das ist nach § 32 Absatz 2 EheG der Fall, wenn zum Beispiel die Charaktere der Ehepartner unverträglich sind. Bei häuslicher Gewalt oder Fremdgehen wird die Zerrüttung der Ehe vermutet. Dies ist in § 32 Absatz 3 EheG geregelt.
Will nur ein Ehepartner geschieden werden, muss vorher ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. Dieses macht in Deutschland ein Gericht.
Gegen den Willen eines Militärangehörigen ist die Scheidung grundsätzlich nicht möglich.
Eine Scheidung ist auch nicht möglich
-während einer Schwangerschaft und bis zu einem Jahr nach der Geburt eines Kindes
-innerhalb eines halben Jahres nach einem Schwangerschaftsabbruch
Gesetzlicher Güterstand der Volksrepublik China ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese wird im Ehegesetz in der Neufassung vom 28. April 2001 geregelt. Bedeutung: Das gesamte während der Ehe erworbener Vermögen der Ehepartner wird gemeinsames Eigentum (§ 17 EheG). Auch das durch Schenkung oder Erbe erworbene Vermögen wird gemeinsames Eigentum. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Der Schenker oder der Verstorbene haben ausdrücklich angeordnet, dass es nur einem der Ehepartner zustehen soll.
Zum Alleineigentum („Eigengut“) eines Ehepartners gehört auch das, was er schon vor der Ehe besessen hat. Auch Gebrauchsgegenstande des täglichen Lebens die ausschließlich von einem Ehepartner benutzt werden, gehören diesem zu Alleineigentum (§ 18 EheG).
Eine Verfügung über das gemeinsame Vermögen, also Schenkung oder Verkauf ist nur einvernehmlich möglich (§ 17 Abs. 2 EheG).
Vorsicht: Sie haben chinesisches Scheidungsrecht bereits gewählt. Aber das bedeutet nicht, dass damit automatisch chinesisches Güterrecht Anwendung findet. Vielmehr gilt Folgendes:
Es ist zwischen Eheschließungen ab dem 9. April 1983 und Eheschließungen ab dem 1. April 2011 zu unterscheiden:
Es findet deutsches internationales Recht Anwendung. Soweit die Ehegatten keine abweichende vertraglich Vereinbarung getroffen haben, gilt für die güterrechtlich Wirkung der Ehe das Recht des Staates, dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben (Art. 15 II EGBGB; Art. 15 I i.V.m Art 14 I Ziff. 1 EGBGB). Waren also beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat Chinesen, so findet das Güterrecht Volksrepublik China Anwendung.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Heirat wäre das Recht der Volksrepublik China nur dann anzuwenden, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat in China gewohnt haben.
Ab dem 1. April 2011 ist in China das Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung anzuwenden (nachfolgend kurz RAG). Danach können die Ehegatten, das anzuwendende Güterrecht vertraglich regeln. Zur Auswahl stehen gemäß § 24 RAG:
-das Recht des Wohnortes eines Ehegatten
-das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten
-das Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen im wesentlichen befindet
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so wird das Recht ihres gemeinsamen Wohnortes angewandt. Wohnen die Ehepartner nicht gemeinsam, so gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
Über das gemeinsame Eigentum sollen die Ehegatten anlässlich der Scheidung gemeinsam Verfügen und es dadurch Auseinandersetzen. Geling eine Einigung nicht, ist das Gericht dazu berufen und wird eine Aufteilung 50/50 verfügen, wobei es aber besondere Umstände und die Interessen der Kinder und der Ehegatten besonders würdigen muss.
Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:
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Menschen christlichen Glaubens stehen oft vor der Frage, ob sie sich als Christen überhaupt scheiden lassen dürfen.
Dabei gibt es Gründe, die auch von Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden aus biblisch / moralischer Perspektive als ausreichend für die Auflösung des Ehebandes angesehen werden:
Scheidungsgründe für Christen:
— Scheidung aufgrund schwersten ehelichen Fehlverhaltens, insbesondere berechtigt bei Untreue und / oder sexuell abnormaler Handlungsweise
— Scheidung aus Glaubensgründen, speziell wenn der (standesamtlich) verehelichte Partner den Beitritt zur Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde ablehnt oder andere Vorbehalte geltend macht, die dem gläubigen Ehepartner die angemessene Ausübung seiner Religion unmöglich machen
— Böswilliges verlassen, wenn also ein Ehepartner ohne Einwilligung des anderen aus der ehelichen Gemeinschaft ausbricht Vorausgesetzt, dass gründlich reflektiert wurde und ein ernsthaftes Bemühen um Versöhnung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar waren, ist in solchen Fälle eine biblische Scheidung moralisch gerechtfertigt.
Darf man wieder heiraten?
Wenn eine Scheidung wegen schwersten ehelichen Fehlverhaltens, aus Glaubensgründen oder böswilligen Verlassens erfolgt ist, darf der untadelige Partner auch mit Gottes Segen wieder heiraten, weil die vorangegangene Ehe wegen des Fehlverhaltens (Bundesbruchs vor Gott) nicht mehr fortbesteht.
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Eine Schenkung unter Ehepartnern ist steuerfrei in jeder Höhe möglich. Also auch beliebig über den Schenkungsfreibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR hinaus. Der Clou dabei: Dafür müssen Sie sich nicht einmal scheiden lassen!
Voraussetzungen dafür:
Wie ist das möglich? Das Zauberwort heißt: Zugewinnausgleich.
Dazu muss man Folgendes wissen: Wem bei einer Ehe einzelne Vermögensgegenstände (auch Geld) gehören, hängt vom Güterstand ab. Nach deutschem Recht gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, solange kein Ehevertrag existiert. Dieses bedeutet, dass die Ehepartner grundsätzlich getrenntes Vermögen haben. Erst wenn der gesetzliche Güterstand beendet wird, kommt der finanzielle Ausgleich der Vermögen in Frage, der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel finden Sie am Ende dieses Textes.
Jeder Betrag, egal ob 100.000,00 EUR, 1.000.000,00 EUR oder 10.000.000,00 EUR, der im Rahmen dieses Zugewinnausgleichs von einem Ehepartner zum anderen wandert, ist absolut steuerfrei.
Wie kann das sein? Normalerweise gilt zwischen Ehepartnern, dass Schenkungen nur bis zu einer Höhe von 500.000 EUR völlig von der Steuer befreit sind. Das deutsche Recht bestimmt aber, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich gerade keine Schenkung darstellt, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Damit können auf dem Wege des Vermögensausgleichs Beträge in beliebiger Höhe Schenkungssteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden.
Wenn Sie bis jetzt gedacht haben, den Zugewinnausgleich gibt es nur bei Scheidung der Ehe, dann liegen Sie falsch. Das für die Durchführung des Zugewinnausgleichs nötige Ende des Güterstandes wird nicht nur bei einer Scheidung erreicht, sondern auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch eine notarielle Vereinbarung beendet wird.
In diesem Notarvertrag wird Gütertrennung vereinbart und damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Dieses löst dann den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners aus, der weniger Zugewinn erzielt hat. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Geld ist absolut steuerfrei.
Jetzt der weitere Clou:
Nachdem der Zugewinnausgleich praktiziert wurde, können die Ehepartner mit einem weiteren notariellen Vertrag wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, mit dem Ziel, dass zukünftiger Zugewinn wiederum steuerfrei vom vermögenderen Partner an den anderen übertragen werden kann. Dieses Vorgehen wird als „Güterstandsschaukel“ bezeichnet.
Aber Vorsicht: Wird der Zugewinnausgleich nicht in Geld geleistet, sondern in anderer Form, bspw. durch die Übertragung von Grundstücken, Aktien usw. so kann die entsprechende Transaktion der Ertragsersteuer, d.h. der Einkommensteuer etc., unterliegen.
Daher ist grundsätzlich bei der “Güterstandschaukel” die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt erforderlich.
Exkurs. Der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel.
Am Tag der Hochzeit besitzt der Ehemann 2 Mio. Euro. Bei Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder aber durch notariellen Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung) hat er 4 Mio. Euro zusammen. Demgegenüber ging die Frau mit Null Vermögen in die Ehe und hat im weiteren Verlauf nichts angespart.
Dann hat die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1 Mio. Euro, also in Höhe der Hälfte des Vermögenszuwachses des Ehemanns.
Eine Scheidung nach thailändischem Recht kann für Sie Vorteile haben.
Sie können auch vor einem deutschen Gericht nach thailändischem Recht geschieden werden. Vor einem deutschen Gericht können Sie in den Genuss von Verfahrenskostenhilfe kommen. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sind. Dieses gilt auch dann, wenn Sie im Ausland leben.
Das thailändische Recht kennt die einvernehmliche Scheidung.
Was das thailändische recht nicht kennt ist der Versorgungsausgleich. Wenn Sie also wesentlich mehr Rentenrechte erzielt haben, als Ihr Ehepartner, kann die Scheidung nach thailändischem Recht für Sie der große Wurf sein.
Noch ein Vorteil des thailändischen Rechts ist, dass dieses kein Trennungsjahr kennt. Sie können also sofort geschieden werden.
Thailändisch Recht wird von einem deutschen Gericht automatisch angewendete, wenn Sie und Ihr Ehepartner in Thailand leben. Wenn Sie nicht in Thailand leben wird thailändisches Recht angewendet, wenn Sie selbst oder Ihre Ehepartnerin Thailänder sind. Das setzt aber voraus sehr, dass Sie eine Rechtswahlvereinbarung treffen und so das thailändische Recht festlegen. Folgendes sollten Sie über das thailändische Recht wissen.
Das thailändische Recht kennt die Privatscheidung. In diesem Fall erklären die Ehepartner vor dem Standesbeamten in Thailand, dass sie geschieden werden wollen. Dieses unter Zeugen. Diese Art der Scheidung wird in Deutschland nicht anerkannt. Lassen Sie also bloß die Finger davon.
Auch das thailändische Recht kennt die gerichtliche Scheidung. Grundsätzlich müssen hier Scheidungsgründe vorliegen, wie z.b. das böswillige Verlassen, der Ehebruch oder sonstige Gründe.
Das thailändische Scheidungsrecht kennt aber auch die einvernehmliche Scheidung. Vor einem deutschen Gericht wird dieses Einvernehmen anerkannt.
Sind Sie sich also mit Ihrem Ehepartner einig, hat auch das deutsche Gericht nichts dagegen, dass Sie nach thailändischem Recht geschieden werden.
Werden Sie nach thailändischem Recht geschieden, so richten sich auch etwaige Scheidungsfolgesachen nach thailändischem Recht.
Nach thailändischem Recht müssen Sie eine Regelung zum Aufenthalt des Kindes bestimmen. Derjenige Ehepartner, bei dem sich die Kinder aufhalten, erhält auch das Sorgerecht.
Beim nachehelichen Unterhalt gilt das Verschuldensprinzip. Wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat, muss dem anderen Unterhalt oder einen Schadenersatz zahlen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei dem niemand das Verschulden anzulasten ist, gibt es also keinen nachehelichen Unterhalt.
Was den Vermögensausgleich angeht, so wird das gemeinschaftliche Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt. Verfügen über kein gemeinsames Vermögen, so kommt auch dessen Teilung nicht in Betracht.
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten. Der Anwalt empfiehlt Ihnen die beste Lösung.
Telefon aus Deutschland: 02331-409319
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Der Versorgungsausgleich muss bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes Ehepartners ermittelt und miteinander verglichen. Der Ehepartner, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche abgeben. Rentenansprüche ergeben sich aus:
Aber bei Ehen, die nur bis zu drei Jahren gedaurt haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auch wenn beide Ehepartner im Ausland wohnen, gibt es oft keinen Versorgungsausgleich. Teilen Sie mir Ihren Fall mit, ich helfe Ihnen, Probleme zu lösen. Die Kanzlei Twitting berät Sie direkt:
Sie können nach Vertrag deutsches oder algerisches Recht auswählen. Nach deutschem Recht müssen Sie ein Jahr getrennt wohnen danach können Sie ein Scheidungsantrag stellen. Es gibt Versorgungsausgleich für beide Ehepartner. Nach algerischem Recht die Scheidung kann man nur nach Gerichtsurteil erfolgen. Durch Talaq kann man sich nicht von der Frau scheiden lassen. Nach dem Scheidungsbeschluss gibt es Versöhnungsversuche während eines Zeitraums von bis zu 3 Monate um Ehe zu retten. Wenn Wiederaufnahme der Frau passiert nicht, die Scheidung ist rechtkräftig. Um einen Scheidungsauftrag zu stehlen braucht der Ehemann keine Gründe vorzubringen. Die Frau kann einen Scheidungsantrag beantragen, wenn:
Oder Ehepartner können durch gemeinsame Vereinbarung scheiden lassen.Wenn Sie eine Scheidung wollen, lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten. Der Anwalt empfiehlt Ihnen die beste Lösung.
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