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Chinesen in Deutschland können nach chinesischem Recht geschieden werden. Das bedeutet auch: Es gibt kein Trennungsjahr!
Nach deutschem Recht muss immer das Trennungsjahr abgewartet werden. Erst dann darf überhaupt ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Das ist schlecht, wenn die Ehepartner sich schnell scheiden lassen wollen.
Auch wenn Sie und Ihr Ehepartner schon lange in Deutschland leben: Es gibt keine Pflicht zur Scheidung nach deutschem Recht. Sie müssen nur Folgendes tun, bevor Sie den Antrag auf Ehescheidung stellen: Durch einen kleinen, schriftlichen Vertrag wählen Sie chinesisches Recht. Diese Wahl ist für das deutsche Gericht bindend. Das deutsche Gericht muss Sie also nach chinesischem Recht scheiden.
Die einvernehmliche Scheidung nach § 31 Ehegesetz der Volksrepublik China (im Folgenden kurz: EheG) ist zulässig. Diese Vereinbarung muss aber vor Gericht getroffen werden. Mit einem reinen privaten Vertrag kann die Ehe nicht geschieden werden.
Voraussetzung für die Scheidung der Ehe nach chinesischem Recht ist die Zerrüttung. Das ist nach § 32 Absatz 2 EheG der Fall, wenn zum Beispiel die Charaktere der Ehepartner unverträglich sind. Bei häuslicher Gewalt oder Fremdgehen wird die Zerrüttung der Ehe vermutet. Dies ist in § 32 Absatz 3 EheG geregelt.
Will nur ein Ehepartner geschieden werden, muss vorher ein Schlichtungsverfahren beantragt werden. Dieses macht in Deutschland ein Gericht.
Gegen den Willen eines Militärangehörigen ist die Scheidung grundsätzlich nicht möglich.
Eine Scheidung ist auch nicht möglich
-während einer Schwangerschaft und bis zu einem Jahr nach der Geburt eines Kindes
-innerhalb eines halben Jahres nach einem Schwangerschaftsabbruch
Gesetzlicher Güterstand der Volksrepublik China ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Diese wird im Ehegesetz in der Neufassung vom 28. April 2001 geregelt. Bedeutung: Das gesamte während der Ehe erworbener Vermögen der Ehepartner wird gemeinsames Eigentum (§ 17 EheG). Auch das durch Schenkung oder Erbe erworbene Vermögen wird gemeinsames Eigentum. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Der Schenker oder der Verstorbene haben ausdrücklich angeordnet, dass es nur einem der Ehepartner zustehen soll.
Zum Alleineigentum („Eigengut“) eines Ehepartners gehört auch das, was er schon vor der Ehe besessen hat. Auch Gebrauchsgegenstande des täglichen Lebens die ausschließlich von einem Ehepartner benutzt werden, gehören diesem zu Alleineigentum (§ 18 EheG).
Eine Verfügung über das gemeinsame Vermögen, also Schenkung oder Verkauf ist nur einvernehmlich möglich (§ 17 Abs. 2 EheG).
Vorsicht: Sie haben chinesisches Scheidungsrecht bereits gewählt. Aber das bedeutet nicht, dass damit automatisch chinesisches Güterrecht Anwendung findet. Vielmehr gilt Folgendes:
Es ist zwischen Eheschließungen ab dem 9. April 1983 und Eheschließungen ab dem 1. April 2011 zu unterscheiden:
Es findet deutsches internationales Recht Anwendung. Soweit die Ehegatten keine abweichende vertraglich Vereinbarung getroffen haben, gilt für die güterrechtlich Wirkung der Ehe das Recht des Staates, dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört haben (Art. 15 II EGBGB; Art. 15 I i.V.m Art 14 I Ziff. 1 EGBGB). Waren also beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat Chinesen, so findet das Güterrecht Volksrepublik China Anwendung.
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Heirat wäre das Recht der Volksrepublik China nur dann anzuwenden, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat in China gewohnt haben.
Ab dem 1. April 2011 ist in China das Gesetz über die Rechtsanwendung in Zivilsachen mit Auslandsberührung anzuwenden (nachfolgend kurz RAG). Danach können die Ehegatten, das anzuwendende Güterrecht vertraglich regeln. Zur Auswahl stehen gemäß § 24 RAG:
-das Recht des Wohnortes eines Ehegatten
-das Recht der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten
-das Recht des Ortes, an dem sich das Vermögen im wesentlichen befindet
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so wird das Recht ihres gemeinsamen Wohnortes angewandt. Wohnen die Ehepartner nicht gemeinsam, so gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.
Über das gemeinsame Eigentum sollen die Ehegatten anlässlich der Scheidung gemeinsam Verfügen und es dadurch Auseinandersetzen. Geling eine Einigung nicht, ist das Gericht dazu berufen und wird eine Aufteilung 50/50 verfügen, wobei es aber besondere Umstände und die Interessen der Kinder und der Ehegatten besonders würdigen muss.
Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:
Telefon aus Deutschland: 02331-409319
Telefon aus dem Ausland: +492331409319
E-Mail: info@twitting.eu
Gerade bei internationalen Scheidungen kommt es auf die Mitwirkung des anderen Ehepartners an. Gibt es keine Kooperation, kann es schwierig werden. Im Einzelfall kann die Scheidung sogar unmöglich werden.
Oftmals will ein Ehegatte mit dem ‘Kopf durch die Wand’.
Unterstützt wird solches Verhalten dann noch durch manche Anwälte, die aus dem Streit Profit ziehen wollen. Viel Streit bedeutet, maximales Honorar. Das ist so, weil sich der Verdienst des Anwalts nach dem Streitwert richtet. Streit auf allen Ebenen liegt aber gerade nicht im Interesse der Ehepartner.
Bei einem guten Anwalt steht nicht seine Einkommenssteigerung im Vordergrund, sondern der Vorteil des Mandanten. Selbst bei völlig zerstrittenen Ehepartnern gibt es die Chance, eine sachliche Ebene herzustellen. Danach können sogar schwierige Rechtsfragen friedlich gelöst werden. So können Prozesse über mehrere Instanzen vermieden werden und jeder der Ehepartner kann wieder sein eigenes geregeltes Leben führen. Einvernehmliche Regelungen sind auch im Kosteninteresse der Ehegatten.
Sie werden überrascht sein, wie überschaubar die Kosten für die reine Scheidung sind, also für den Ausspruch des Gerichts ‘die Ehe der Parteien wird geschieden’. Diese Kosten explodieren, wenn sogenannte Scheidungsfolgesachen auftauchen:
Dann kann ein Gerichtsverfahren schnell zu einer „Never-ending-story“ werden, besonders bei den Kosten.
Woran liegt es aber, dass die Fronten verhärtet sind. Oft sind nicht unterschiedliche Rechtsansichten der Grund, sondern es geht einfach darum, dem anderen Ehepartner ‘eins auszuwischen’. Nachfolgend einige Beispiele:
Es gibt viele kleine Gemeinheiten, welche die Atmosphäre zwischen den Ehegatten vergiften.
Ein guter Anwalt führt aus dieser Eskalation heraus. Natürlich gibt es persönliche Verletzungen. Schließlich sind die Beteiligten Menschen und keine Roboter. Aber diese Verletzungen dürfen nicht zu Maxime jeglichen Handelns werden. Vor Gericht „Rache“ zu nehmen, wird nicht gelingen. Das Gericht interessiert sich überhaupt nicht für die Gefühlslage der Beteiligten. Es kann nur nach Recht und Gesetz entscheiden und zwar völlig objektiv.
Wichtig ist es daher, ein gewisses Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen. Dies ist insbesondere bei internationalen Entscheidung wichtig. Durch vertragliche Regelung können gemäß der „Rom-III-Verordnung“ weitreichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen werden. Zum Beispiel können die Ehepartner das anzuwendende Scheidungsrecht wählen, wenn mehrere Rechtssysteme in Frage kommen. Erst durch diese Wahl kommt manchmal eine Scheidung überhaupt in Betracht.
Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Frau philippinischer Staatsangehörigkeit verheiratet ist und beide auf den Philippinnen leben, kann ohne Rechtswahlvereinbarung keine Scheidung erfolgen. Dann würde nämlich philippinisches Recht angewendet, das die Scheidung einer einmal geschlossenen Ehe nicht vorsieht. Aufgrund der „Rom-III-Verordnung“ können die Ehepartner dieses Beispiels aber deutsches Recht wählen, wonach die Ehescheidung überhaupt erst möglich wird.
Auch viele andere Dinge lassen sich sinnvoll nur gemeinsam lösen. Die Frage des Umgangsrechts zum Beispiel. Hier muss ein Kompromiss gefunden werden, dazwischen, wie viel Umgang der eine Elternteil erwartet und wie viel Umgang der andere Elternteil zu geben bereit ist. Natürlich gibt es für all das auch gesetzliche Grundlagen und Gerichtsentscheidung, die richtungsweisend sind. Jedoch sind diese oftmals nicht auf die Bedürfnisse der Kindeseltern zugeschnitten. Eine freie Vereinbarung genügt oder entspricht dem Kindeswohl hier oftmals am besten.
Wenn die Ehepartner sich gegenseitig nur Steine in den Weg, profitiert am Ende niemand. Die gemeinsamen Kinder leiden unter dem Konflikt, der zwar auf der Paar- Ebene besteht, aber über sie – die Kinder – ausgetragen wird. Die Finanzen der Ehepartner werden in Mitleidenschaft gezogen, da teure Gerichts- und Anwaltskosten aufgebracht werden müssen. Der Rechtsfrieden lässt sich ebenfalls durch jahrelanges prozessieren nur schwer herstellen.
Daher sind die Ehegatten gut beraten, sich jeweils einen „Ruck“ zu geben und einvernehmen auf allen Ebenen herzustellen.
Gerade in der Grenzregion Deutschland Schweiz gibt es oft multinationale Ehen. Geht es um die Scheidung stellen sich dann immer 2 Fragen:
Sind deutsche oder schweizerische Gerichte zuständig?
Welches Scheidungsrecht gilt?
Gerichtliche Zuständigkeit
Ob deutsche Gerichte zuständig sein können ist deswegen wichtig, weil die Scheidungskosten grundsätzlich in der Schweiz viel höher sind, als in Deutschland. Diese hat vor allem damit zu tun, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz um 50% über dem deutschen Niveau liegen. Die Scheidung in Deutschland kann sogar komplett kostenfrei sein, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe existiert.
Ist das Ehepaar mit der Schweiz aufgrund Nationalität oder Aufenthaltsort verbunden, so ist ein deutsches Gericht trotzdem zuständig, wenn
Diese Regeln richten sich nicht nach der Brüssel-II-Verordnung, da die Schweiz im Unterschied zu Deutschland, nicht zur Europäischen Union gehört. Es findet vielmehr das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Anwendung.
Welches Scheidungsrecht gilt
Die Frage, welches Recht gilt hat nichts damit zu tun, in welchem Land die Scheidung stattfindet.
Die gute Nachricht: Bei einer deutsch / schweizer Ehe kann frei gewählt werden, ob deutsches oder schweizerisches Scheidungsrecht gilt. Dafür ist nur eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nötig, welche vor Einreichung des Antrags auf Ehescheidung getroffen wird. Diese sogenannte „Rechtswahlvereinbarung“ kann von hier ohne Zusatzkosten formuliert werden.
Die Möglichkeit der Rechtswahl ist sehr fair, so können die Ehepartner sich vorher informieren, welche Voraussetzungen und Konsequenzen das jeweilige Scheidungsrecht hat und sie können dann frei entscheiden, welches Recht sie wollen.
Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, so gilt gemäß der sogenannten „Rom-III-Verordnung“
Gerne berate ich Sie über die Voraussetzungen und die Folgen einer Ehescheidung nach deutschem Recht. Gerne gebe ich Ihnen auch detaillierten Rat dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen sie in Deutschland Verfahrenskostenhilfe beanspruchen können und somit die Scheidung für Sie sogar kostenlos sein kann.
Sie sind kein Deutscher und leben nicht in Deutschland? Dann kann die Scheidung für Sie trotzdem kostenlos sein! Kein Problem, wenn
Verfahrenskostenhilfe bekommen Sie dann, wenn Sie im Monat nur wenig Geld haben und / oder Kredite bezahlen müssen. Mit Verfahrenskostenhilfe ist die Scheidung für Sie im Idealfall komplett kostenlos. Bei Interesse an einer kostenlosen Scheidung
Sie sind kein Deutscher und leben nicht in Deutschland? Dann kann die Scheidung für Sie trotzdem kostenlos sein! Kein Problem, wenn
Verfahrenskostenhilfe bekommen Sie dann, wenn Sie im Monat nur wenig Geld haben und / oder Kredite bezahlen müssen. Mit Verfahrenskostenhilfe ist die Scheidung für Sie im Idealfall komplett kostenlos. Bei Interesse an einer kostenlosen Scheidung
Eine Scheidung ohne einen Anwalt ist in Deutschland nicht möglich.
Wollen Sie selbst den Antrag auf Ehescheidung bei Gericht stellen, müssen Sie einen Anwalt haben.Das sieht das in Deutschland geltende Verfahrensrecht zwingend vor.
Einen Antrag auf Ehescheidung, den Sie ohne einen Anwalt stellen, ist wirkungslos.Sie können sich aber den zweiten Anwalt sparen, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig sind.
Der Ehepartner, der selbst keinen Antrag auf Scheidung stellt, der also der Scheidung nur zustimmen will, braucht keinen Anwalt.
Das ist aber nur eine von vielen Möglichkeiten, bares Geld zu sparen. Alle Details, wie Sie bei Ihrer Scheidung sparen können, sind von der Online-Kanzlei Twitting unter Scheidungskosten sparen zusammengestellt.Die Online-Kanzlei Twitting bietet Ihnen darüber hinaus:
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