Scheidungskostenrechner

Scheidungskosten bis 31.12.2020

Hier finden Sie einen Scheidungskostenrechner. Sie können die Kosten Ihrer Scheidung selbst ermitteln. ACHTUNG: Gültig nur bis 31.12.2020, also für Scheidungsverfahren, die bis zum 31.12.2020 bei Gericht eingereicht worden sind und bei denen die Beauftragung des Rechtsanwalts bis zum 31.12.2020 erfolgt ist. Ab dem 01.01.2021 gelten andere Beträge, da sowohl die Gerichtskosten, als auch die Anwaltskosten durch Gesetz erhöht worden sind. Gerne berechne ich Ihnen die ab 01.01.2021 entstehenden Kosten auf Anfrage. Bitte benutzen Sie dazu nicht den Scheidungskostenrechner, da dieser für Scheidungen ab dem 01.01.2021 falsche, weil zu geringe Beträge anzeigt. Hinweise: Erläuterungen finden Sie zu jedem Eingabefeld. Sie müssen lediglich die Felder “Nettoeinkommen” und “Anzahlt unterhaltspflichtiger Kinder” ausfüllen, um die ungefähren Kosten Ihrer Scheidung zu ermitteln, wenn kein gemeinsames Vermögen über 60.000,00 EUR vorhanden ist und der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss. Die Berechnung ist unverbindlich. Speziell können wir Ihnen nicht zusichern, dass der Gegenstandswert um 25% abgesenkt wird, da dieser letztendlich vom Gericht festgesetzt wird und nicht alle Gerichte eine Absenkung bei einvernehmlicher Ehescheidung akzeptieren. Im Falle Ihrer Scheidung richtet sich der Streitwert zunächst nach dem Einkommen, das Sie und Ihr Ehepartner in einem Vierteljahr gemeinsam Netto erzielen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird dann ein Freibetrag von 250,00 EUR abgezogen. Der Wert des Versorgungsausgleichs ist ebenso mit einzubeziehen. Dessen Streitwert beträgt 10% des 3-fachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehepartner für jedes Anrecht, mindestens aber 1.000,- EUR. Das Vermögen der Ehepartner wird nur ausnahmsweise vom Gericht bei der Bemessung des Streitwertes berücksichtigt und wenn, dann nur bei Überschreitung von bestimmten Freibeträgen (mindestens EUR 30.000,00) und dann zu 5%.

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