Trennungsjahrunterhalt, Unterhalt nach Scheidung, Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt beginnt mit der faktischen Trennung  und endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Die Ehefrau ist nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet, ihren Lebensunterhalt vollständig allein zu finanzieren. Ausnahmen davon später im Text.

Berechnung des Trennungsunterhaltes

Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, muss erst das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Ehepartners bemessen werden. Das geht so: Vom Bruttoeinkommen (bei Angestellten aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, bei Selbständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre) werden abgezogen:

  • Lohnsteuer
  • Sozialversicherungsabgaben wie Krankenkassenbeiträge, Rentenbeiträge
  • Altersvorsorgeleistungen
  • Berufsbedingte Aufwendungen (5% des Nettoeinkommens oder konkret)
  • Fortbildungskosten
  • Kindesunterhalt
  • Ehebedingte Kredite

Bei der Trennung muss der finanziell besser gestellte Ehegatte den Lebensunterhalt das anderen Ehepartners sicherstellen.

  • Falls die Ehefrau nicht erwerbstätig ist, bekommt sie 3/7 des bereinigen Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehemannes.
  • Falls die Ehefrau einen Job hat, aber weniger verdient, erhält sie 3/7 aus der Differenz zwischen bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes und ihre, Einkommen.

Die Ehefrau bekommt die Hälfte aus allen anderen Einkommensarten Ehemannes z.B., die Hälfte aus Vermietung, Arbeitslosengeld, Renten, Steuerrückzahlungen, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagen, Kantinenessen) usw. Neben dem Unterhalt zahlt der leistungsfähige Ehemann der Ehefrau noch:

  • Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Kosten wegen Krankheit
  • Berufsausbildung und Schulausbildung, Fortbildung, Umschulung
  • Umzugskosten
  • Scheidungskosten

Nach all den Kosten, die der leistungsfähige Ehegatte zu zahlen hat, müssen ihm mindestens 1.200 Euro als Selbstbedarf bleiben. Falls die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehemannes nicht reicht oder der Ehemann sich weigert, kann sich die Ehefrau an das Jobcenter wenden.

 Unterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Grundsätzlich muss die Ehefrau nach der Scheidung ihren Unterhalt selbst sicherstellen. Davon gibt es aber gewichtige Ausnahmen: Wenn die Ehefrau ein Kind unter 3 Jahren betreut, erhält sie nachehelichen Unterhalt, bis das Kind seinen dritten Geburtstag feiert.

Die geschiedene Ehefrau kann Ansprüche auf Unterhalt wegen Krankheit, Gebrechen, Alters, Erwerbslosigkeit, langer Ehezeit und aus anderen Billigkeitsgründen haben. Auch zur Vorsorge kann der Ehemann verpflichtet sein, wenn die Ehefrau für ihr Alter aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung nicht sorgen konnte.

Der Vorsorgeunterhalt wird nach Bremer Tabelle berechnet. Falls die geschiedene Ehefrau während der Ehe über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war, muss sie sich nach Rechtskraft der Scheidung um eine eigene Krankenversicherung kümmern. Dafür gibt es kurze Fristen.

 Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle. Zahlen muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Neben dem Unterhalt muss auch noch Sonderbedarf gezahlt werden, wie Kindergartenkosten und medizinische Behandlungen (Zahnspange). Es zahlt der Unterhaltsverpflichtete.

Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:

Telefon: 02331 409319

E-Mail: info@twitting.eu

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