Rente aus dem Ausland direkt mit Profit abfinden lassen

Renten und Pensionen aus dem Ausland können direkt bei der Scheidung abgefunden werden. Informieren Sie deswegen dringend Ihren Anwalt, ob Ihr Ehepartner im Ausland gearbeitet hat. Dabei ist es egal, ob es sich um die Rentenzusage eines Arbeitgebers, eines privaten Pensionsfond oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung handelt.

Achtung: Das Gericht wird Ihre Interessen nicht wahrnehmen 

Sonst sind Sie dem sog. „schuldrechtlichen“ Versorgungsausgleich ausgeliefert. Dieser wird erst lange nach dem Ende des Ehescheidungsverfahrens in die Tat umgesetzt, wenn überhaupt. Der „schuldrechtliche“ Versorgungsausgleich setzt nämlich voraus, dass der Ausgleichspflichtige bereits Rente bezieht und auch der Ausgleichsberechtigte im Rentenalter ist. Heiratet der Ausgleichspflichtige  erneut, fällt der „schuldrechtliche“ Ausgleich komplett weg. 

Willkommen Abfindung. Hier die Details:

Bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs kann von dem Ehegatten, der im Ausland Rente eingezahlt hat, Ausgleich im Wege einer sog. „zweckgebundenen Abfindung“ verlangt werden.

Dieses läuft so ab, dass die Hälfte des Kapitalwertes der im Ausland angesparten Rente (die „Anwartschaft“), an den Ausgleichsberechtigten gezahlt werden muss. Dieser wählt eine Versorgungseinrichtung (deutsche Rentenversicherung / private Versicherung etc.) an die das Geld fließt.

Die rechtliche Grundlage für einen solchen Antrag auf Abfindung findet sich in § 19 Versorgungsausgleichsgesetz. § 23 Versorgungsausgleichsgesetz sieht diesen Anspruch ausdrücklich vor.

Es heißt also nicht mehr, wenn ein Ehegatte ausländische Rentenanwartschaften erworben hat, „kannst Du vergessen“, sondern „willkommen Abfindung“!

Voraussetzung für einen solchen Abfindungsantrag ist zum einen, dass die ausländische Anwartschaft unverfallbar ist und weiter dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Der ausländische Versorgungsträger darf also keine Möglichkeit (mehr) haben, sich der Versorgungszusage im Nachhinein noch zu entziehen.

Weiterhin darf die Zahlung des Betrages für den Verpflichteten nicht unzumutbar sein. Hier ist die Rechtsprechung allerdings recht großzügig.

Es darf insoweit sogar der Vermögensstamm des Ausgleichspflichtigen angegriffen werden, so jedenfalls der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2016 zu Aktenzeichen XII ZB 514/15.

Wie bereits oben ausgeführt, ist es sehr wichtig, diese Möglichkeit der Abfindung während des laufenden Scheidungsverfahrens zu ergreifen.

Wird gewartet, wie es leider aus Unwissenheit oder Lethargie oft passiert, verweist das Gericht im Scheidungsbeschluss auf den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“, welcher in vielen Fällen nicht mehr realisierbar ist.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich – wie oben bereits angerissen -findet nämlich nur dann statt, wenn der Ausgleichspflichtige bereits Rente bezieht und der Berechtigte ebenfalls im Rentenalter ist.

Außerdem entfällt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, wenn der Ausgleichspflichtige vor Erreichen des Rentenalters stirbt. Auch die Wiederverheiratung kann den schulrechtlichen Versorgungsausgleich gefährden.

Der Antrag auf zweckgebundene Abfindung einer ausländischen Rentenanwartschaft muss auf die Zahlung eines konkreten Betrages an einen bestimmten Versorgungsträger, zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung, aber auch anderer Versorgungsträger, soweit diese mit der Empfangnahme des Geldes Einverstanden sind, gerichtet sein.

Oftmals ist zur Bemessung die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Beispiel:

Von meiner Kanzlei wird dabei ein ganz bestimmter Diplom-Mathematiker gerne empfohlen, der über sehr große Sachkompetenz verfügt und bereits in von mir vertretenen Rechtssachen tätig war.

In diesem sehr speziellen Bereich der Bewertung ausländischer Rentenrechte einen guten Sachverständigen zu finden, ist eine Herausforderung. Der Versicherungsmathematiker wendet jedenfalls unterschiedliche Bewertungsparameter an, dieses unter Zugrundelegung des Abfindungsstichtages:

  • Barwert- Methode
  • Rechnungszins für den erwarteten Ertrag
  • Anwartschaftstrend
  • Rententrend
  • Heubeck‘schen Richttafeln zur Lebenserwartung

Oftmals sind dabei zwei unterschiedliche Versorgungssegmente zu betrachten, nämlich einmal die gehaltsabhängige Leistungszusage („Core-Pension“) und zum anderen die Beitragszusage („Retirement-Account“).

Haben Sie Fragen? Füllen Sie das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:

Telefon: 02331-409319         

E-Mail: info@twitting.eu

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert