Scheidung Trennung

Sie müssen voneinander getrennt leben, um geschieden werden zu können.

Wie lange getrennt Leben?

Ihre Scheidung setzt im Normalfall voraus, dass Sie mindestens 1 Jahr getrennt voneinander Leben.

Ergänzung: Die Ehescheidung bevor das Trennungsjahr vorbei ist, ist nur möglich, wenn alles andere für Sie eine außergewöhnliche Härte währe (Härtefallscheidung).

  • Leben Sie seit mindestens 3 Jahren getrennt von Ihrem Ehepartner, so wird die Ehe auch dann geschieden, wenn Ihr Ehepartner widerspricht.

Wo getrennt Leben? 

Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Sie müssen nicht in zwei verschiedenen Wohnungen leben, um im Sinne des Gesetzes „getrennt“ zu sein. Das geht auch in der gemeinsamen Wohnung, wenn Sie und Ihr Ehepartner verschiedene Zimmer benutzen. In diesem Fall heißt dann „getrennt Leben“ getrennt ‚von Tisch und Bett‘. Sie dürfen also Ihren Ehepartner nicht mehr versorgt haben (z.B. Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen etc.) und es darf auch kein Sex mehr stattgefunden haben. Ob Sie tatsächlich „getrennt“ gelebt haben, überprüft das Gericht nur dadurch, dass es Sie danach fragt.

  Verschiedene Wohnungen

Die Trennung liegt selbstverständlich vor, wenn Sie und Ihr Ehepartner in zwei verschiedenen Wohnungen leben.

Brauche ich einen Anwalt?

  • Wenn Sie selbst den Antrag auf Scheidung stellen wollen, müssen Sie einen Anwalt haben.
  • Will Ihr Ehepartner nur zustimmen und will er selbst keinen Antrag stellen, so braucht er keinen Anwalt.
  • Der Auftrag an nur einen Anwalt ist nur dann möglich, wenn die Ehepartner sich einig sind, also keine Konflikte hinsichtlich der Scheidung an sich und in den möglichen Folgesachen Unterhalt, Hausrat, Zugewinnausgleich, Sorgerecht sowie über den Versorgungsausgleich existieren.
  • Entzündet sich zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner Streit über die Scheidung an sich, bzw. über eine der Folgesachen müssen selbstverständlich beide Parteien anwaltlich vertreten sein. Die Scheidung mit nur einem Anwalt kommt dann nicht (mehr) in Frage.

Mögliche Folgesachen:  Das Gericht kümmert sich auf den bloßen Antrag auf Scheidung hin lediglich um die Scheidung an sich und um den Versorgungsausgleich . Die anderen Folgesachen Unterhalt, Hausrat, Zugewinnausgleich und Sorgerecht werden vom Gericht nur auf ausdrücklichen Antrag einer Partei behandelt.

 Unterhalt nach der Ehe

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, kann ein Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe gegeben sein. Darüber entscheidet das Gericht im Rahmen eines Verfahren auf Scheidung nicht automatisch. Nur, wenn Sie oder Ihr Ehepartner einen solchen Antrag bei Gericht stellen, wird darüber verhandelt.

  • Ein Ehepartner kann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner haben, wenn sein monatliches Einkommen hinter dem des Anderen zurückbleibt und einer der folgenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegt:  Der Ehepartner betreut ein gemeinschaftliches Kind (in einem bestimmten Alter) der Eheleute weswegen eine Erwerbstätigkeit von ihm nicht erwartet werden kann.
  • Vom Ehepartner wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
  • Wenn ein Ehegatte nach den vorherigen Positionen keinen Unterhaltsanspruch hat, kann er trotzdem Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessen Erwerbstätigkeit zu finden vermag oder die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
  • Das Maß, also die Höhe des Unterhalts bestimmt sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Hausrats-Verfahren

Hausrats-Gegenstände – also beispielsweise die Einrichtungsgegenstände der Wohnung, ggf. aber auch ein Kraftfahrzeug – verteilt der Richter gerecht und zweckmäßig. Auch hier aber gilt, dass sich das Gericht nur auf einen besonderen Antrag hin mit dem Hausrats-Verfahren befasst, nicht automatisch mit dem Antrag auf Ehescheidung. Es hindert den Richter auch das Alleineigentum eines Ehepartners nicht daran, einen Hausrats-Gegenstand dem anderen Ehepartner zuzuweisen, wenn dieser auf die Benutzung angewiesen ist. Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit sind Fragen des Einzelfalls.

Zugewinn-Ausgleich

Auch nur auf Antrag eines Ehepartners wird ein Zugewinnausgleichs-Verfahren eingeleitet, also ebenfalls nicht automatisch mit dem Scheidungsverfahren. Ein Ausgleich findet statt, wenn ein Ehepartner – bezogen auf die Ehezeit – mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere. Zugewinn können dabei sämtliche Vermögenspositionen sein, also beispielsweise eine Immobilie, eine Lebensversicherung, Sparvermögen, Aktien etc.

Die Hälfte der wertmäßigen Differenz ist dann zu übertragen, so dass beide Ehegatten nach der Durchführung des Zugewinn-Ausgleichs – bezogen auf die Ehezeit – über dasselbe Vermögen verfügen. 

Zugewinn ist das, was an Endvermögen (Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vom Gericht an den anderen Ehepartner) das Anfangsvermögen (Stichtag ist der Tag der Eheschließung) übersteigt. Die Berechnung erfolgt für jeden Ehepartner gesondert. Ein Ehepartner hat gegenüber dem jeweils anderen einen Auskunftsanspruch betreffend sein Vermögen zum Endzeitpunkt.

Sorgerechts-Verfahren

  • Das Sorgerecht über minderjährige Kinder ist grundsätzlich auch nach der Ehescheidung den Eltern gemeinsamen zu belassen. Davon wird nur in besonderen Fällen abgewichen. Nur dann – wiederum nur auf Antrag einer Partei, nicht automatisch im Scheidungs-Verfahren – wird das Sorgerecht ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner allein übertragen, wenn in der Person des anderen Ehepartners besondere Umstände vorliegen, die diesen als ungeeignet zur Ausübung der Sorge beschreiben.
  • Eine schwere Erkrankung kann beispielsweise einen Ehegatten daran hindern, die elterliche Sorge auszuüben. Das Sorgerecht gliedert sich in die Teilbereiche Vermögens-Sorge und Personen-Sorge auf.
  • Ein weiterer Bereich des Letztgenannten ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Versorgungsausgleich

  • Ohne dass es eines speziellen Antrags an das Gericht bedarf, führt dieses im Rahmen des Scheidungs-Verfahrens den Versorgungs-Ausgleich durch, wenn die Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat.
  • Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungs-Ausgleich nur statt, wenn ein Ehepartner einen Antrag stellt.

Der Versorgungs-Ausgleich ist ein im Rahmen der Scheidung durchzuführendes Verfahren, um die von den Ehepartnern während der Ehezeit erzielten Rentenrechte (Renten-Anwartschaften) auszugleichen. Mit berücksichtigt beim Versorgungs-Ausgleich werden speziell Rentenrechte bei folgenden Einrichtungen:

  1.  Lebensversicherungen, welche auf Zahlung einer Renten lauten.
  2. Altersversorgungen im Zusammenhang mit bestimmten Berufen (z.B. Rechtsanwaltsversorgungswerk, Ärzteversorgung, Apothekerversorgung, Architektenversorgung).
  3. Beamtenversorgung.
  4. Betriebliche Altersversorgung.
  5. Gesetzliche Rentenversicherung.

Es findet grundsätzlich die hälftige Teilung der in der Ehezeit von jedem Ehepartner erzielten Anrechte statt („Hin-und-Her-Ausgleich“). Das Gericht soll Versorgungsrechte gleicher Art (also z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht ausgleichen, wenn der Unterschiedsbetrag gering ist. Verträge (Vereinbarungen) zum Versorgungs-Ausgleich sind erlaubt, müssen aber von einem Notar beurkundet werden. Das Gericht ist befugt, die Vereinbarung zu prüfen. Es findet also eine Inhaltskontrolle statt.

  • Kontakt: info@twitting.eu oder 02331-409319Startseite