Kosten sparen bei einer Scheidung Deutschland / Schweiz

Gerade in der Grenzregion Deutschland Schweiz gibt es oft multinationale Ehen. Geht es um die Scheidung stellen sich dann immer 2 Fragen:

Sind deutsche oder schweizerische Gerichte zuständig?

Welches Scheidungsrecht gilt? 

Gerichtliche Zuständigkeit

Ob deutsche Gerichte zuständig sein können ist deswegen wichtig, weil die Scheidungskosten grundsätzlich in der Schweiz viel höher sind, als in Deutschland. Diese hat vor allem damit zu tun, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz um 50% über dem deutschen Niveau liegen. Die Scheidung in Deutschland kann sogar komplett kostenfrei sein, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe existiert.

Ist das Ehepaar mit der Schweiz aufgrund Nationalität oder Aufenthaltsort verbunden, so ist ein deutsches Gericht trotzdem zuständig, wenn

  • einer oder beide Ehegatten Deutscher ist oder bei der Heirat war
  • beide Ehegatten, auch wenn beide Schweizer sind, in Deutschland leben
  • eine Ehegatte in Deutschland lebt

Diese Regeln richten sich nicht nach der Brüssel-II-Verordnung, da die Schweiz im Unterschied zu Deutschland, nicht zur Europäischen Union gehört. Es findet vielmehr das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Anwendung.  

Welches Scheidungsrecht gilt

Die Frage, welches Recht gilt hat nichts damit zu tun, in welchem Land die Scheidung stattfindet.

Die gute Nachricht: Bei einer deutsch / schweizer Ehe kann frei gewählt werden, ob deutsches oder schweizerisches Scheidungsrecht gilt. Dafür ist nur eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nötig, welche vor Einreichung des Antrags auf Ehescheidung getroffen wird. Diese sogenannte „Rechtswahlvereinbarung“ kann von hier ohne Zusatzkosten formuliert werden.

Die Möglichkeit der Rechtswahl ist sehr fair, so können die Ehepartner sich vorher informieren, welche Voraussetzungen und Konsequenzen das jeweilige Scheidungsrecht hat und sie können dann frei entscheiden, welches Recht sie wollen.

Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, so gilt gemäß der sogenannten „Rom-III-Verordnung“

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags leben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gelebt haben, wenn der Wegzug aus diesem Land nicht vor mehr als einem Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrags endete und einer der Ehegatten noch in diesem Land lebt, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem der Scheidungsantrag gestellt wird.

Gerne berate ich Sie über die Voraussetzungen und die Folgen einer Ehescheidung nach deutschem Recht. Gerne gebe ich Ihnen auch detaillierten Rat dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen sie in Deutschland Verfahrenskostenhilfe beanspruchen können und somit die Scheidung für Sie sogar kostenlos sein kann.