Eine Schenkung unter Ehepartnern ist steuerfrei in jeder Höhe möglich. Also auch beliebig über den Schenkungsfreibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR hinaus. Der Clou dabei: Dafür müssen Sie sich nicht einmal scheiden lassen!
Voraussetzungen dafür:
- deutsches Recht
- ein Ehevertrag
- Geld wird geschenkt
Wie ist das möglich? Das Zauberwort heißt: Zugewinnausgleich.
Dazu muss man Folgendes wissen: Wem bei einer Ehe einzelne Vermögensgegenstände (auch Geld) gehören, hängt vom Güterstand ab. Nach deutschem Recht gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, solange kein Ehevertrag existiert. Dieses bedeutet, dass die Ehepartner grundsätzlich getrenntes Vermögen haben. Erst wenn der gesetzliche Güterstand beendet wird, kommt der finanzielle Ausgleich der Vermögen in Frage, der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel finden Sie am Ende dieses Textes.
Jeder Betrag, egal ob 100.000,00 EUR, 1.000.000,00 EUR oder 10.000.000,00 EUR, der im Rahmen dieses Zugewinnausgleichs von einem Ehepartner zum anderen wandert, ist absolut steuerfrei.
Wie kann das sein? Normalerweise gilt zwischen Ehepartnern, dass Schenkungen nur bis zu einer Höhe von 500.000 EUR völlig von der Steuer befreit sind. Das deutsche Recht bestimmt aber, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich gerade keine Schenkung darstellt, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Damit können auf dem Wege des Vermögensausgleichs Beträge in beliebiger Höhe Schenkungssteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden.
Wenn Sie bis jetzt gedacht haben, den Zugewinnausgleich gibt es nur bei Scheidung der Ehe, dann liegen Sie falsch. Das für die Durchführung des Zugewinnausgleichs nötige Ende des Güterstandes wird nicht nur bei einer Scheidung erreicht, sondern auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch eine notarielle Vereinbarung beendet wird.
In diesem Notarvertrag wird Gütertrennung vereinbart und damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Dieses löst dann den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners aus, der weniger Zugewinn erzielt hat. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Geld ist absolut steuerfrei.
Jetzt der weitere Clou:
Nachdem der Zugewinnausgleich praktiziert wurde, können die Ehepartner mit einem weiteren notariellen Vertrag wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, mit dem Ziel, dass zukünftiger Zugewinn wiederum steuerfrei vom vermögenderen Partner an den anderen übertragen werden kann. Dieses Vorgehen wird als „Güterstandsschaukel“ bezeichnet.
Aber Vorsicht: Wird der Zugewinnausgleich nicht in Geld geleistet, sondern in anderer Form, bspw. durch die Übertragung von Grundstücken, Aktien usw. so kann die entsprechende Transaktion der Ertragsersteuer, d.h. der Einkommensteuer etc., unterliegen.
Daher ist grundsätzlich bei der “Güterstandschaukel” die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt erforderlich.
Exkurs. Der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel.
Am Tag der Hochzeit besitzt der Ehemann 2 Mio. Euro. Bei Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder aber durch notariellen Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung) hat er 4 Mio. Euro zusammen. Demgegenüber ging die Frau mit Null Vermögen in die Ehe und hat im weiteren Verlauf nichts angespart.
Dann hat die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1 Mio. Euro, also in Höhe der Hälfte des Vermögenszuwachses des Ehemanns.