Scheidung in Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien – deutsches Recht für Expats

Wer als deutscher Staatsangehöriger in Dubai, Abu Dhabi, Doha, Muscat, Riad, Jeddah oder an einem anderen Ort der arabischen Halbinsel lebt und sich trennen möchte, steht häufig vor einer sehr praktischen Frage: Muss die Scheidung vor Ort durchgeführt werden oder kann das Verfahren in Deutschland geführt werden?

Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wo die Ehegatten wohnen. Bei internationalen Scheidungen müssen mehrere Ebenen getrennt geprüft werden: Welches Gericht ist zuständig? Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden? Gibt es eine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts? Wie werden gerichtliche Schreiben zugestellt? Und welche Folgen hat die Scheidung für Vermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Kinder, Rentenanwartschaften und spätere Anerkennungsfragen?

Gerade bei beruflich international eingebundenen Ehegatten ist eine Scheidung selten nur eine formale Angelegenheit. Häufig bestehen Arbeitsverträge im Ausland, Immobilien in Deutschland oder im Aufenthaltsstaat, Bonusansprüche, internationale Konten, private Altersvorsorge, Firmenbeteiligungen oder Ansprüche aus ausländischen Versorgungssystemen. Deshalb sollte die Scheidung frühzeitig strategisch vorbereitet werden.

Scheidung im Ausland oder Scheidung in Deutschland?

Eine Scheidung im Aufenthaltsstaat kann auf den ersten Blick naheliegen. Wer in Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien lebt, denkt zunächst daran, sich auch dort scheiden zu lassen. Das ist aber nicht immer der zweckmäßigste Weg.

Für deutsche Staatsangehörige ist häufig entscheidend, ob die Scheidung auch für den deutschen Rechtsbereich zuverlässig wirkt. Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung ist in Deutschland nicht automatisch in jedem Zusammenhang unproblematisch. Nach den Informationen des Auswärtigen Amts gilt eine ausländische Scheidung für deutsche Personenstandsregister grundsätzlich erst dann als wirksam, wenn sie für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wurde; bis dahin können Ehegatten in deutschen Registern weiterhin als verheiratet geführt werden.

Ein deutsches Scheidungsverfahren kann daher erhebliche Vorteile haben. Das Verfahren läuft in deutscher Sprache, vor einem deutschen Familiengericht und nach bekannten verfahrensrechtlichen Regeln. Die Kommunikation mit Gericht und Rechtsanwalt kann strukturiert aus Deutschland geführt werden. Zugleich lässt sich besser steuern, welche Unterlagen benötigt werden, wie Zustellungen erfolgen und welche Scheidungsfolgen sinnvollerweise geregelt werden sollten.

Deutsche Familiengerichte können auch bei Auslandsaufenthalt zuständig sein

Viele Mandanten gehen davon aus, dass ein deutsches Familiengericht nicht mehr zuständig sei, wenn beide Ehegatten seit Jahren im Ausland leben. Das ist so pauschal nicht richtig.

Die internationale Zuständigkeit richtet sich in vielen Fällen nach der Brüssel-IIb-Verordnung. Danach können Gerichte eines Mitgliedstaates unter anderem zuständig sein, wenn der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besitzen.

In der Praxis bedeutet das: Leben beide Ehegatten in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Oman oder Saudi-Arabien, kann dennoch ein deutsches Gericht zuständig sein, wenn zumindest ein Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Lebt ein Ehegatte inzwischen wieder in Deutschland, kann sich die Zuständigkeit ebenfalls aus dem gewöhnlichen Aufenthalt dieses Ehegatten ergeben. Greifen die europäischen Zuständigkeitsregeln nicht, kommt eine Restzuständigkeit nach deutschem Recht in Betracht; § 98 FamFG sieht eine Zuständigkeit deutscher Gerichte unter anderem dann vor, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war.

Wichtig ist aber: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht sind zwei verschiedene Fragen. Ein deutsches Gericht kann international zuständig sein und dennoch ausländisches Scheidungsrecht anwenden müssen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in vielen Fällen, ob eine frühzeitige Rechtswahl sinnvoll ist.

Welches Recht gilt bei einer Scheidung mit Aufenthalt in Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien?

In Deutschland bestimmt sich das auf die Scheidung anzuwendende Recht vor allem nach der Rom-III-Verordnung. Diese Verordnung eröffnet den Ehegatten die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht selbst zu wählen. Ohne wirksame Rechtswahl wird das anwendbare Recht nach festen Anknüpfungspunkten bestimmt. Vorrangig kommt es dann auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Die Justiz NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne Rechtswahl zunächst das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sein kann; erst nachrangig kommen weitere Anknüpfungen wie der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit in Betracht.

Das kann erhebliche Folgen haben. Leben beide Ehegatten gemeinsam in Dubai, Doha, Muscat oder Riad, kann ohne Rechtswahl die Frage entstehen, ob das dortige Recht auf die Scheidung anzuwenden ist – auch dann, wenn der Scheidungsantrag bei einem deutschen Familiengericht gestellt wird. Das deutsche Gericht müsste sich dann mit ausländischem Scheidungsrecht befassen. Das kann das Verfahren verzögern, zusätzlichen Vortrag erforderlich machen und die rechtliche Planung erschweren.

Gerade deshalb ist die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts in vielen Fällen das zentrale Instrument. Sie schafft Klarheit, vermeidet Streit über ausländisches Scheidungsrecht und kann die Vorbereitung des Scheidungsantrags deutlich vereinfachen.

Deutsches Scheidungsrecht wählen – häufig möglich und praktisch sinnvoll

Nach Artikel 5 der Rom-III-Verordnung können Ehegatten das auf die Scheidung anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen. Wählbar ist unter anderem das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, sowie das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Besitzt also ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, kann deutsches Scheidungsrecht grundsätzlich gewählt werden.

Die Rechtswahl kann vor Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Sie kann nach Rom III sogar noch spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts geschlossen oder geändert werden; sofern das Recht des angerufenen Gerichts dies zulässt, kann sie auch im laufenden Verfahren zu Protokoll des Gerichts erklärt werden.

Für deutsche Expats in Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien ist das besonders wichtig. Wer bereits vor dem Scheidungsantrag deutsches Recht wählt, nimmt einem späteren Streit über das anzuwendende Scheidungsrecht viel von seiner Schärfe. Das Verfahren kann dann auf das deutsche Trennungs- und Scheidungsrecht ausgerichtet werden. Maßgeblich sind insbesondere das Scheitern der Ehe, das Getrenntleben und die familiengerichtliche Durchführung des Scheidungsverfahrens.

Keine notarielle Beurkundung, wenn sich die Ehegatten nicht in Deutschland aufhalten

Ein häufiger Irrtum betrifft die Form der Rechtswahl. Viele Ehegatten glauben, eine Rechtswahl zugunsten deutschen Scheidungsrechts müsse immer notariell beurkundet werden. Das ist bei Auslandsfällen nicht in jeder Konstellation richtig.

Artikel 7 der Rom-III-Verordnung verlangt für die Rechtswahlvereinbarung die Schriftform, Datierung und Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Auch elektronische Übermittlungen können die Schriftform erfüllen, wenn sie eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen. Zusätzliche Formvorschriften sind vor allem dann zu beachten, wenn ein beteiligter Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat hat, der solche Zusatzanforderungen vorsieht.

Das Auswärtige Amt stellt hierzu klar, dass die Schriftform auch dann ausreichend ist, wenn Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat haben und sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen. Für eine Rechtswahlvereinbarung ist im deutschen Recht zwar eine notarielle Beurkundung vorgesehen; diese gilt nach der Darstellung des Auswärtigen Amts aber nur in bestimmten Deutschland-Konstellationen, insbesondere wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn einer in Deutschland und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat lebt oder wenn die Rechtswahl während eines bereits in Deutschland anhängigen Scheidungsverfahrens erfolgen soll.

Leben also beide Ehegatten beispielsweise in Dubai, Abu Dhabi, Doha, Muscat, Riad oder Jeddah und wird die Rechtswahl außerhalb Deutschlands vor Einleitung des Scheidungsverfahrens getroffen, kann eine einfache schriftliche, datierte und von beiden Ehegatten unterschriebene Vereinbarung ausreichend sein. Genau diese Möglichkeit ist in der Praxis häufig von erheblichem Wert, weil eine notarielle Beurkundung aus dem Ausland organisatorisch aufwendig sein kann.

Die Rechtswahl sollte dennoch nicht als Musterformular „nebenbei“ erledigt werden. Sie muss sauber formuliert sein, die Ehegatten eindeutig bezeichnen, den Bezug zur beabsichtigten Scheidung herstellen und klar bestimmen, dass für die Scheidung deutsches Recht gelten soll. Außerdem muss geprüft werden, ob neben der Rechtswahl weitere Regelungen gewünscht oder erforderlich sind.

Rechtswahl ist nicht dasselbe wie Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Rechtswahl betrifft zunächst nur das auf die Scheidung anzuwendende Recht. Sie regelt nicht automatisch alle wirtschaftlichen und familiären Folgen der Trennung. Die Rom-III-Verordnung klärt gerade nicht, welches Recht für vermögensrechtliche Folgen der Ehe, Unterhaltspflichten, Namen, elterliche Sorge oder Erbschaften gilt.

Deshalb ist bei internationalen Scheidungen sorgfältig zu unterscheiden: Die Rechtswahl kann deutsches Scheidungsrecht sichern. Daneben können aber weitere Vereinbarungen sinnvoll sein, etwa zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Immobilien, Konten, Beteiligungen oder zur Kostentragung. Solche Scheidungsfolgenvereinbarungen können eigenen Formanforderungen unterliegen, etwa einer notariellen Beurkundung oder einer gerichtlichen Protokollierung. Das muss im Einzelfall gesondert geprüft werden.

Gerade bei Ehegatten, die über längere Zeit im Ausland gearbeitet haben, ist die wirtschaftliche Seite oft komplexer als bei einer rein inländischen Scheidung. Es können deutsche Rentenanwartschaften neben ausländischen Versorgungsansprüchen bestehen. Hinzu kommen Bonuszahlungen, Housing Allowance, School Fees, Aktienprogramme, private Altersvorsorge, End-of-Service Benefits, Firmenbeteiligungen, Immobilien oder Konten in mehreren Staaten. Wer die Scheidung nur als formalen Akt behandelt, übersieht leicht spätere Konfliktfelder.

Kinder, Rückkehr nach Deutschland und internationale Planung

Sind gemeinsame Kinder betroffen, wird die Scheidung noch sensibler. Häufig lebt ein Elternteil weiter im Ausland, während der andere Elternteil mit den Kindern nach Deutschland zurückkehrt. In anderen Fällen bleiben die Kinder zunächst am bisherigen Aufenthaltsort, besuchen dort eine internationale Schule und sollen erst später nach Deutschland wechseln.

Dann müssen Scheidung, Kindesunterhalt, Betreuung, Umgang, Aufenthaltsbestimmungsfragen, Schulgebühren, Krankenversicherung, Reisepässe und internationale Reisebewegungen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Es ist wichtig, familienrechtliche Fragen nicht erst dann zu klären, wenn bereits Tatsachen geschaffen wurden. Gerade bei grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen können unklare Absprachen zu erheblichen Folgeproblemen führen.

Ein deutsches Scheidungsverfahren kann hier Struktur schaffen. Es ersetzt aber nicht die gesonderte Prüfung der kindschaftsrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Fragen. Diese sollten frühzeitig mitgedacht werden, insbesondere wenn ein Elternteil weiterhin in Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien lebt.

Ablauf einer Scheidung aus Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien

Der erste Schritt ist die Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Danach wird geklärt, ob bereits eine Rechtswahl existiert oder ob eine solche noch vor dem Scheidungsantrag sinnvoll geschlossen werden kann. Anschließend werden die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt, insbesondere Heiratsurkunde, Ausweisdokumente, Angaben zur Staatsangehörigkeit, Adressen, Trennungszeitpunkt, Einkommensunterlagen und bei gemeinsamen Kindern die Geburtsurkunden.

Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen deutschen Familiengericht eingereicht. Das Gericht prüft Zuständigkeit, Verfahrenswert, Versorgungsausgleich und die weiteren Voraussetzungen der Scheidung. Viele Schritte können aus dem Ausland vorbereitet und digital abgestimmt werden. Ob und in welcher Form ein persönlicher Termin erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und vom zuständigen Gericht ab.

Besonders wichtig ist die richtige Reihenfolge. Wird zuerst ein Scheidungsantrag gestellt und erst danach über Rechtswahl, Zustellung, Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Vermögen nachgedacht, können unnötige Probleme entstehen. Besser ist es, die internationale Strategie vor Einreichung des Antrags festzulegen.

Warum frühzeitige Beratung entscheidend ist

Scheidungen mit Bezug zu Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien sind keine Standardscheidungen. Schon kleine Unterschiede können große rechtliche Folgen haben: Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit oder nur einer? Lebt ein Ehegatte bereits wieder in Deutschland? Wurde die Ehe in Deutschland, Dubai oder einem Drittstaat geschlossen? Gibt es gemeinsame Kinder? Gibt es Vermögen in mehreren Staaten? Wurde ein Ehevertrag geschlossen? Soll deutsches Recht gewählt werden? Muss ausländisches Recht vermieden oder gerade berücksichtigt werden?

Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann das Verfahren erheblich vereinfachen. Sie schafft Klarheit über das zuständige Gericht, das anwendbare Recht, die Möglichkeit einer privatschriftlichen Rechtswahl, die Zustellung und die sinnvolle Regelung der Scheidungsfolgen.

Fazit: Deutsche Scheidungslösung für Expats auf der arabischen Halbinsel

Für deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in Dubai, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Katar, Oman oder Saudi-Arabien kann ein Scheidungsverfahren in Deutschland der sachgerechte Weg sein. Entscheidend ist nicht allein der aktuelle Wohnort, sondern die genaue internationale Anknüpfung.

Besonders wertvoll ist die Möglichkeit, deutsches Scheidungsrecht zu wählen. Leben beide Ehegatten nicht in Deutschland, kann eine schriftliche, datierte und von beiden Ehegatten unterzeichnete Rechtswahlvereinbarung in vielen Fällen ohne notarielle Beurkundung ausreichen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass ein deutsches Familiengericht ausländisches Scheidungsrecht prüfen und anwenden muss.

Die Anwaltskanzlei Twitting unterstützt Sie bei der Prüfung der deutschen Zuständigkeit, der Rechtswahl deutsches Scheidungsrecht, der Vorbereitung des Scheidungsantrags, der Abstimmung mit dem Familiengericht und der geordneten Regelung der Scheidungsfolgen. Nehmen Sie Kontakt auf oder nutzen Sie das Scheidungsformular, wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Scheidung aus Dubai, Katar, Oman oder Saudi-Arabien in Deutschland rechtssicher vorbereitet werden kann.

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