Gleichgeschlechtliche Ehe, Lebenspartnerschaft und Scheidung wenn in Dubai, Abu Dhabi, Doha, Riad, Katar, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain und Oman gewohnt wird
Gleichgeschlechtliche Paare stehen bei einer Trennung oder Scheidung häufig vor besonderen rechtlichen Herausforderungen. Das gilt in ganz besonderem Maße, wenn die Ehepartner oder Lebenspartner in einem Staat leben, in dem gleichgeschlechtliche Beziehungen gesellschaftlich geächtet, rechtlich nicht anerkannt oder sogar strafrechtlich riskant sind.
Während gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland heute selbstverständlich heiraten können, sieht die Rechtslage in vielen anderen Staaten völlig anders aus. In manchen Ländern ist die Ehe für alle anerkannt. In anderen Staaten gibt es nur eine eingetragene Partnerschaft oder zivile Union. Wieder andere Rechtsordnungen erkennen gleichgeschlechtliche Partnerschaften überhaupt nicht an.
Besonders sensibel sind Fälle mit Bezug zur arabischen Welt, etwa zu den Vereinigten
Arabischen Emiraten, Katar, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Oman oder anderen Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht offen gelebt werden können. Für Betroffene geht es dann nicht nur um die juristische Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Es geht auch um Diskretion, persönliche Sicherheit, Privatsphäre und die Vermeidung unnötiger behördlicher Aufmerksamkeit im Aufenthaltsstaat.
Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung im internationalen Scheidungsrecht begleite ich gleichgeschlechtliche Ehepartner und Lebenspartner in solchen Verfahren mit besonderer Aufmerksamkeit, Sensibilität und juristischer Präzision.
Deutschland: Ehe für alle und Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften
In Deutschland können gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1. Oktober 2017 miteinander die Ehe schließen. Die sogenannte „Ehe für alle“ ist der verschiedengeschlechtlichen Ehe rechtlich gleichgestellt. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird daher in Deutschland grundsätzlich nach denselben Regeln geschieden wie jede andere Ehe.
Daneben bestehen weiterhin ältere eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor der Eheöffnung begründet wurden. Diese Lebenspartnerschaften können entweder in eine Ehe umgewandelt oder – wenn die Partner dies wünschen – als eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden.
Gerade bei internationalen Fällen ist diese Unterscheidung wichtig:
Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird in Deutschland geschieden.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird nicht „geschieden“, sondern familiengerichtlich aufgehoben.
In beiden Konstellationen können deutsche Familiengerichte zuständig sein, auch wenn die Beteiligten im Ausland leben. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft in Deutschland begründet wurde oder andere Anknüpfungspunkte zum deutschen Recht bestehen.
Warum Diskretion bei gleichgeschlechtlichen Scheidungen im Ausland so wichtig sein kann
Bei einer gewöhnlichen internationalen Scheidung ist es häufig unproblematisch, gerichtliche Schriftstücke an eine Auslandsanschrift zuzustellen. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die in Staaten mit ablehnender oder repressiver Haltung gegenüber Homosexualität leben, kann dies anders sein.
Eine gerichtliche Zustellung an eine Wohnanschrift oder Arbeitsanschrift im Ausland kann dort unerwünschte Aufmerksamkeit erzeugen. Sie kann Mitbewohner, Arbeitgeber, Hausverwaltung, Behörden oder andere Dritte auf ein Verfahren aufmerksam machen. In Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht anerkannt oder gesellschaftlich geächtet sind, kann dies erhebliche persönliche Folgen haben.
Deshalb muss bei solchen Verfahren frühzeitig geprüft werden:
Kann das Verfahren vor einem deutschen Familiengericht geführt werden?
Kann deutsches Recht angewendet werden?
Muss überhaupt im Aufenthaltsstaat zugestellt werden?
Kann ein Verfahrensbevollmächtigter in Deutschland die Zustellungen entgegennehmen?
Kann für den anderen Ehepartner oder Lebenspartner ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland benannt werden?
Kann vermieden werden, dass gerichtliche Post an eine Adresse im arabischen Ausland gesendet wird?
Welche Dokumente müssen dem Gericht vorgelegt werden, ohne die Privatsphäre der Beteiligten unnötig zu gefährden?
Diese Fragen sind keine Nebensachen. Sie können für die Betroffenen entscheidend sein.
Fallbeispiel 1: Deutsche Lebenspartnerschaft – beide Partner leben in Dubai
Zwei Männer haben vor einigen Jahren in Deutschland eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Anschließend leben beide dauerhaft in Dubai. Die Beziehung scheitert. Beide möchten die Lebenspartnerschaft rechtlich beenden. Zugleich ist ihnen sehr wichtig, dass Behörden, Arbeitgeber oder sonstige Stellen in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Kenntnis von dem Verfahren erhalten.
In einem solchen Fall ist sorgfältig zu prüfen, ob die Aufhebung der Lebenspartnerschaft in Deutschland möglich ist. Wurde die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesamt begründet und besitzt zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit, kommen deutsche Gerichte als zuständige Gerichte in Betracht.
Besonders wichtig ist dann die Zustellungsfrage. Das Familiengericht muss zwar ein rechtsstaatlich ordnungsgemäßes Verfahren durchführen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass gerichtliche Schreiben unmittelbar an eine Auslandsanschrift in Dubai gesendet werden müssen. Es kann möglich sein, Zustellungen über einen Rechtsanwalt oder über einen in Deutschland benannten Zustellungsbevollmächtigten abzuwickeln.
Ziel ist eine rechtlich saubere, diskrete und verfahrenssichere Lösung.
Fallbeispiel 2: Gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland – gemeinsamer Aufenthalt in einem Staat ohne Anerkennung
Zwei Frauen heiraten in Deutschland. Später ziehen sie gemeinsam in einen Staat, der die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt. Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob sie sich vor Ort scheiden lassen können.
In vielen solchen Fällen wird das ausländische Recht die Ehe schon deshalb nicht als Ehe behandeln, weil gleichgeschlechtliche Ehen dort nicht vorgesehen sind. Eine Scheidung im Aufenthaltsstaat kann dann unmöglich, unklar oder mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Hier kann die Scheidung in Deutschland der sicherere Weg sein. Wenn deutsche Gerichte international zuständig sind, kann die Ehe in Deutschland geschieden werden. Dabei muss geprüft werden, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht auf die Scheidung Anwendung findet. Auch eine frühzeitige Rechtswahl kann in bestimmten Konstellationen hilfreich sein.
Fallbeispiel 3: Ehe für alle in Spanien oder den Niederlanden – späterer Aufenthalt in der arabischen Welt
Spanien und die Niederlande gehören zu den Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Paare tatsächlich heiraten können. Wird eine solche Ehe geschlossen und ziehen die Ehepartner später in einen Staat, der gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht anerkennt, entsteht bei Trennung ein rechtliches Spannungsfeld.
Im Eheschließungsstaat besteht eine wirksame Ehe.
Im Aufenthaltsstaat wird diese Ehe möglicherweise nicht anerkannt.
In Deutschland kann wiederum eine Anerkennung oder Scheidung möglich sein, wenn ausreichende Anknüpfungspunkte bestehen.
Gerade bei mobilen internationalen Paaren ist es deshalb wichtig, nicht vorschnell das Recht des aktuellen Aufenthaltsstaates zugrunde zu legen. Entscheidend sind die Staatsangehörigkeiten, der Ort der Eheschließung, der gewöhnliche Aufenthalt, mögliche Rechtswahlvereinbarungen und die Frage, welches Gericht angerufen werden kann.
Unterschiedliche Rechtssysteme: Ehe, Partnerschaft oder keine Anerkennung
Weltweit lassen sich bei gleichgeschlechtlichen Paaren grob drei Gruppen unterscheiden.
1. Staaten mit echter Eheöffnung
In diesen Staaten können gleichgeschlechtliche Paare tatsächlich heiraten. Die Ehe ist nicht nur eine Registrierung zweiter Klasse, sondern grundsätzlich dieselbe Ehe wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren.
Dazu gehören etwa: Deutschland, Niederlande, Belgien, Spanien, Frankreich, Portugal, Irland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Island, Kanada, USA, Argentinien, Brasilien, Uruguay, Kolumbien, Chile, Südafrika, Australien, Neuseeland und Taiwan.
In diesen Staaten ist die Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehepartner grundsätzlich rechtlich vorgesehen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine solche Ehe weltweit problemlos anerkannt oder geschieden werden kann.
2. Staaten mit eingetragener Partnerschaft oder ziviler Union
Andere Staaten gewähren gleichgeschlechtlichen Paaren keine Ehe, sondern nur eine registrierte Partnerschaft, zivile Union oder ein vergleichbares Institut. Diese Regelungen können der Ehe teilweise ähneln, sind aber häufig nicht vollständig gleichgestellt.
Beispiele sind oder waren etwa:
Italien mit der „unione civile“, Griechenland mit eingetragener Partnerschaft, Tschechien mit registrierter Partnerschaft, Kroatien mit Lebenspartnerschaftsregelungen, Zypern mit ziviler Partnerschaft, Ungarn mit eingetragener Partnerschaft.
In solchen Staaten muss genau geprüft werden, ob die ausländische Partnerschaft in Deutschland als Ehe, Lebenspartnerschaft oder sonstiges Rechtsverhältnis behandelt wird. Das ist für die Auflösung, Unterhalt, Vermögen, Erbrecht und Rentenfragen von erheblicher Bedeutung.
3. Staaten ohne Anerkennung oder mit strafrechtlichen Risiken
In vielen Staaten werden gleichgeschlechtliche Beziehungen rechtlich nicht anerkannt. Teilweise bestehen zusätzlich strafrechtliche Risiken. Das betrifft insbesondere zahlreiche Staaten in Teilen Afrikas, Asiens und des Nahen Ostens.
In solchen Fällen kann eine Scheidung oder Aufhebung im Aufenthaltsstaat nicht nur rechtlich unmöglich, sondern auch persönlich riskant sein. Gerade dann ist es wichtig, frühzeitig anwaltlich zu prüfen, ob ein Verfahren in Deutschland geführt werden kann.
Zustellungen ins Ausland: Ein oft unterschätztes Risiko
Bei internationalen Scheidungen denkt man zunächst an Zuständigkeit, anwendbares Recht, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögen. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren in sensiblen Staaten ist aber ein weiterer Punkt besonders wichtig: die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke.
Gerichtliche Post kann viel offenbaren. Schon der Absender eines Familiengerichts oder der Inhalt eines Umschlags kann Fragen auslösen. Wird Post an eine Arbeitsadresse, Unterkunft, Hoteladresse oder Mitarbeiterwohnung zugestellt, besteht die Gefahr, dass Dritte Kenntnis erhalten.
Deshalb sollte bereits im Scheidungsantrag oder im Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft klar geregelt und beantragt werden, wie Zustellungen erfolgen sollen. Wenn möglich, sollten Zustellungen an einen Rechtsanwalt, eine deutsche Anschrift oder einen ausdrücklich benannten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen.
Diskrete Scheidung in Deutschland trotz Aufenthalt im Ausland
Viele gleichgeschlechtliche Paare wissen nicht, dass eine Scheidung oder Aufhebung in Deutschland auch dann möglich sein kann, wenn beide Beteiligten im Ausland leben.
Das gilt insbesondere bei folgenden Konstellationen:
Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen.
Die Lebenspartnerschaft wurde in Deutschland begründet.
Ein Ehepartner oder Lebenspartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Es besteht eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts.
Frühere gemeinsame Aufenthalte oder andere Anknüpfungspunkte sprechen für die Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Ein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag wurde in Deutschland geschlossen.
Gerade bei Paaren mit Aufenthalt in Dubai, Abu Dhabi, Katar, Saudi-Arabien oder anderen Staaten der arabischen Welt kann ein deutsches Verfahren erhebliche Vorteile haben: klare Zuständigkeit, vertraute Verfahrensregeln, anwaltliche Vertretung in Deutschland und bessere Möglichkeiten, Zustellungen kontrolliert und diskret zu organisieren.
Versorgungsausgleich, Vermögen und Unterhalt
Auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften können Folgefragen entstehen:
Findet ein Versorgungsausgleich statt?
Gibt es einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag?
Wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen?
Gibt es Vermögen in mehreren Staaten?
Sind Unterhaltsansprüche denkbar?
Sind gemeinsame Kinder betroffen?
Wurde eine Rechtswahl getroffen?
Gerade internationale Paare haben häufig Vermögen, Einkommen oder Rentenanwartschaften in mehreren Staaten. Auch deshalb sollte die Scheidung nicht nur „formal“ betrachtet werden. Es geht nicht allein darum, den Personenstand zu beenden. Es geht auch darum, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Warum anwaltliche Fachkompetenz entscheidend ist
Die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe mit Auslandsbezug ist kein Standardfall. Noch spezieller wird es, wenn die Beteiligten in einem Staat leben, in dem gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht anerkannt oder strafrechtlich problematisch sind.
In solchen Verfahren müssen mehrere Ebenen gleichzeitig beachtet werden:
deutsches Familienrecht
internationales Privatrecht
internationale Zuständigkeit
Zustellungsrecht
Anerkennung ausländischer Rechtsverhältnisse
Schutz der Privatsphäre
praktische Risiken im Aufenthaltsstaat
Kommunikation mit Gerichten
diskrete Verfahrensgestaltung
Hier ist Erfahrung im internationalen Scheidungsrecht entscheidend. Fehler bei der Antragstellung, der Zuständigkeit oder der Zustellung können das Verfahren verzögern oder für die Beteiligten erhebliche praktische Nachteile haben.
Meine Unterstützung für gleichgeschlechtliche Paare im Ausland
Ich unterstütze gleichgeschlechtliche Ehepartner und Lebenspartner insbesondere bei:
Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen in Deutschland
Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften
internationalen Scheidungen mit Aufenthalt in Dubai, Abu Dhabi oder anderen Staaten der arabischen Welt
Prüfung der Zuständigkeit deutscher Familiengerichte
Prüfung des anwendbaren Rechts
Gestaltung einer diskreten Zustellungsstrategie
Vermeidung unnötiger Auslandszustellungen
Kommunikation mit dem Familiengericht
Einbindung von Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland
Versorgungsausgleich, Vermögensfragen und Unterhalt
Anerkennung und rechtlicher Einordnung ausländischer Partnerschaften
Dabei steht neben der juristischen Qualität auch der Schutz Ihrer persönlichen Situation im Vordergrund.
Fazit: Gleichgeschlechtliche Scheidung im Ausland braucht besondere juristische Aufmerksamkeit
Für gleichgeschlechtliche Paare mit Aufenthalt in Staaten, die gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht anerkennen oder sanktionieren, ist eine Trennung oft mehr als ein familienrechtliches Verfahren. Es geht um Rechtssicherheit, Diskretion und persönliche Sicherheit.
Ein deutsches Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren kann in vielen Fällen der richtige Weg sein. Entscheidend ist eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Zustellungsmöglichkeiten.
Wenn Sie in einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder Lebenspartnerschaft leben, sich trennen möchten und sich im Ausland aufhalten, berate ich Sie vertraulich, erfahren und mit besonderer Sensibilität.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf, wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Scheidung oder die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft in Deutschland diskret und rechtssicher durchgeführt werden kann.
Die Anwaltskanzlei Twitting freut sich darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf:
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