Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennunung und Scheidung sieht das Gesetz in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner zu stellen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder weit weg wohnt und seine elterliche Sorge nicht ausüben kann. Oder wenn Eltern nicht mehr über Kindesbelange komminizieren können.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern müssen sich einigen, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie und wann es der andere Elternteil besucht. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, entscheidet selbst über das alltägliche Leben: das Essen, Schlafzeiten, Besuch von Freunden, Mitgliedschaft im Sportverein und medizinische Versorgung.

Aber über die Anmeldung zur Schule, Kindergarten, Ausbildung, Unterbringung im Internat, religiöse Erziehiung oder schwere medizinische Eingriffe entscheiden beide Eltern.

  •  Alleiniges Sorgerecht

Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder Angelegenheiten des Kindes nicht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgrecht oder Teile davon beatragen.

Das Familiengericht berücksichtigt das Wohl des Kindes, welches immer im Vordergrund steht . Hier sind Wünsche des Kindes selbst, Einschätzungen des Jugendamts oder familienpsychologische Gutachten wichtig.

Das Gericht entscheidet, ob der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, sein Sorgerecht allein ausüben kann und ob dieses dem Kindeswohl entspricht.

  •  Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf Kontakt zum Kind.

Das Famielengericht berücksichtet das Kindeswohl und entscheidet wo und wie der Umgang ausgeübt warden kann.

Das Umgangsrecht kann in Ausnahmefällen befristet oder eingeschränkt werden.

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