Schenkung steuerfrei

Eine Schenkung unter Ehepartnern ist steuerfrei in jeder Höhe möglich. Also auch beliebig über den Schenkungsfreibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR hinaus. Der Clou dabei: Dafür müssen Sie sich nicht einmal scheiden lassen!

Voraussetzungen dafür:

  • deutsches Recht
  • ein Ehevertrag
  • Geld wird geschenkt

Wie ist das möglich? Das Zauberwort heißt: Zugewinnausgleich.

Dazu muss man Folgendes wissen: Wem bei einer Ehe einzelne Vermögensgegenstände (auch Geld) gehören, hängt vom Güterstand ab. Nach deutschem Recht gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, solange kein Ehevertrag existiert. Dieses bedeutet, dass die Ehepartner grundsätzlich getrenntes Vermögen haben. Erst wenn der gesetzliche Güterstand beendet wird, kommt der finanzielle Ausgleich der Vermögen in Frage, der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel finden Sie am Ende dieses Textes.

Jeder Betrag, egal ob 100.000,00 EUR, 1.000.000,00 EUR oder 10.000.000,00 EUR, der im Rahmen dieses Zugewinnausgleichs von einem Ehepartner zum anderen wandert, ist absolut steuerfrei.

Wie kann das sein? Normalerweise gilt zwischen Ehepartnern, dass Schenkungen nur bis zu einer Höhe von 500.000 EUR völlig von der Steuer befreit sind. Das deutsche Recht bestimmt aber, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich gerade keine Schenkung darstellt, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Damit können auf dem Wege des Vermögensausgleichs Beträge in beliebiger Höhe Schenkungssteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden.

Wenn Sie bis jetzt gedacht haben, den Zugewinnausgleich gibt es nur bei Scheidung der Ehe, dann liegen Sie falsch. Das für die Durchführung des Zugewinnausgleichs nötige Ende des Güterstandes wird nicht nur bei einer Scheidung erreicht, sondern auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch eine notarielle Vereinbarung beendet wird.

In diesem Notarvertrag wird Gütertrennung vereinbart und damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben. Dieses löst dann den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners aus, der weniger Zugewinn erzielt hat. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Geld ist absolut steuerfrei.

Jetzt der weitere Clou:

Nachdem der Zugewinnausgleich praktiziert wurde, können die Ehepartner mit einem weiteren notariellen Vertrag wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, mit dem Ziel, dass zukünftiger Zugewinn wiederum steuerfrei vom vermögenderen Partner an den anderen übertragen werden kann. Dieses Vorgehen wird als „Güterstandsschaukel“ bezeichnet.

Aber Vorsicht:  Wird der Zugewinnausgleich nicht in Geld geleistet, sondern in anderer Form, bspw. durch die Übertragung von Grundstücken, Aktien usw. so kann die entsprechende Transaktion der Ertragsersteuer, d.h. der Einkommensteuer etc., unterliegen.

Daher ist grundsätzlich bei der “Güterstandschaukel” die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt erforderlich.

Exkurs. Der Zugewinnausgleich. Ein Beispiel.

Am Tag der Hochzeit besitzt der Ehemann 2 Mio. Euro. Bei Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder aber durch notariellen Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung) hat er 4 Mio. Euro zusammen. Demgegenüber ging die Frau mit Null Vermögen in die Ehe und hat im weiteren Verlauf nichts angespart.

Dann hat die Ehefrau gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1 Mio. Euro, also in Höhe der Hälfte des Vermögenszuwachses des Ehemanns.

Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennunung und Scheidung sieht das Gesetz in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner zu stellen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder weit weg wohnt und seine elterliche Sorge nicht ausüben kann. Oder wenn Eltern nicht mehr über Kindesbelange komminizieren können.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern müssen sich einigen, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie und wann es der andere Elternteil besucht. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, entscheidet selbst über das alltägliche Leben: das Essen, Schlafzeiten, Besuch von Freunden, Mitgliedschaft im Sportverein und medizinische Versorgung.

Aber über die Anmeldung zur Schule, Kindergarten, Ausbildung, Unterbringung im Internat, religiöse Erziehiung oder schwere medizinische Eingriffe entscheiden beide Eltern.

  •  Alleiniges Sorgerecht

Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder Angelegenheiten des Kindes nicht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgrecht oder Teile davon beatragen.

Das Familiengericht berücksichtigt das Wohl des Kindes, welches immer im Vordergrund steht . Hier sind Wünsche des Kindes selbst, Einschätzungen des Jugendamts oder familienpsychologische Gutachten wichtig.

Das Gericht entscheidet, ob der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, sein Sorgerecht allein ausüben kann und ob dieses dem Kindeswohl entspricht.

  •  Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf Kontakt zum Kind.

Das Famielengericht berücksichtet das Kindeswohl und entscheidet wo und wie der Umgang ausgeübt warden kann.

Das Umgangsrecht kann in Ausnahmefällen befristet oder eingeschränkt werden.

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Scheidung online

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Das Kindergeld. Anrechnung auf den Unterhalt

Jedes Kind bekommt Kindergeld vom Staat.

Für die ersten beiden Kinder werden jeweils 194 EUR monatlich gezahlt. Für das dritte Kind werden 200 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR im Monat gezahlt.

Wann die Ehepartner sich scheiden lassen erhält der Partner, der sich um das Kind oder um die gemeinsamen Kinder kümmert, monatliche Unterhaltszahlungen von dem anderen Partner. Der Kindergeldbezug wird auf den Ehepartner umgestellt, bei dem die Kinder leben.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes und wird nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Ein bestimmter Betrag des Kindergeldes wird auf den Unterhalt angerechnet.

  •   Minderjährige Kinder

Die Hälfte des Kindergeldes wird vom Kindesunterhalt abgezogen. Bei Kindergeld für das erste und zweite Kind also 194 EUR/2 = 97 EUR. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlung monatlich um 97 EUR sinkt.

  • Volljährige Kinder

 Bei diesen wird das volle Kindergeld von der monatlichen Unterhaltszahlung abgezogen. Beim ersten und zweiten Kind reduziert sich daher die Unterhaltszahlung um 194 EUR monatlich je Kind.

 Beispiel: Ein dreizehnjähriger Junge lebt bei seiner Mutter. Der Vater ist unterhaltspflichtig. Sein Einkommen liegt in der 2. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle und damit zwischen 1.901 EUR und 2.300 EUR. Das Kind befindet sich in der 3. Altersgruppe (Düsseldorfer Tabelle).

Die Mutter erhält vom Staat Kindergeld in Höhe von 194 EUR monatlich.

Die Unterhaltszahlung reduziert sich für den Vater um 97 EUR, also um das Halbe Kindergeld:

491 EUR – 97 EUR = 394 EUR

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Schwulenehe Scheidung

Homosexuelle Paare in Deutschland dürfen heiraten und sich scheiden lassen.

Welche Recht regelt die Scheidung bei lesbischen und schwulen Paaren?

Das Familienrecht.

Wie geht Scheidung bei gleichgeschlechtlichen Ehepartnern?

Die Lebenspartner müssen ein Jahr lang getrennt leben.- Das Trennungsjahr

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