Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennunung und Scheidung sieht das Gesetz in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner zu stellen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder weit weg wohnt und seine elterliche Sorge nicht ausüben kann. Oder wenn Eltern nicht mehr über Kindesbelange komminizieren können.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern müssen sich einigen, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie und wann es der andere Elternteil besucht. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, entscheidet selbst über das alltägliche Leben: das Essen, Schlafzeiten, Besuch von Freunden, Mitgliedschaft im Sportverein und medizinische Versorgung.

Aber über die Anmeldung zur Schule, Kindergarten, Ausbildung, Unterbringung im Internat, religiöse Erziehiung oder schwere medizinische Eingriffe entscheiden beide Eltern.

  •  Alleiniges Sorgerecht

Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder Angelegenheiten des Kindes nicht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgrecht oder Teile davon beatragen.

Das Familiengericht berücksichtigt das Wohl des Kindes, welches immer im Vordergrund steht . Hier sind Wünsche des Kindes selbst, Einschätzungen des Jugendamts oder familienpsychologische Gutachten wichtig.

Das Gericht entscheidet, ob der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, sein Sorgerecht allein ausüben kann und ob dieses dem Kindeswohl entspricht.

  •  Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf Kontakt zum Kind.

Das Famielengericht berücksichtet das Kindeswohl und entscheidet wo und wie der Umgang ausgeübt warden kann.

Das Umgangsrecht kann in Ausnahmefällen befristet oder eingeschränkt werden.

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Düsseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

0-5

6-11

12-17

Ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

Bis 1.900

348

399

467

527

100

880/1.080

2.

1.901 – 2.300

366

419

491

554

105

1.300

3.

2.301 – 2.700

383

439

514

580

110

1.400

4.

2.701 – 3.100

401

459

538

607

115

1.500

5.

3.101 – 3.500

418

479

561

633

120

1.600

6.

3.501 – 3.900

446

511

598

675

128

1.700

7.

3.901 – 4.300

474

543

636

717

136

1.800

8.

4.301 – 4.700

502

575

673

759

144

1.900

9.

4.701 – 5.100

529

607

710

802

152

2.000

10.

5.101 – 5.500

557

639

748

844

160

2.100

ab 5.501  nach den Umständen des Falles

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Kindesunterhalt und Kindergeld

Den Kindesunterhalt zahlt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindesunterhalt ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen oder auch darüber hinaus, wenn sich das Kind noch weiterhin in Ausbildung befindet und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht decken kann.

Neben dem Unterhalt müssen auch Kindergartenkosten, besondere medizinische Behandlungen (Zahnspange) und eine private Krankenversicherung gezahlt werden.

 Kindergeld

 Alle Kinder bekommen Kindergeld vom Staat. Die ersten beide Kinder erhalten monatlich jeweils 194 EUR Kindergeld. Ab dem dritten Kind zahlt der Staat 220 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR. Das Kindergeld wir an den Elternteil ausgezahlt, bei dem die Kinder leben.

 Minderjährige Kinder und Kindergeldanrechnung

 Die Hälfte des Kindergeldes wird bei minderjährigen Kindern vom Kindesunterhalt abgezogen. Kindergeld 194 EUR/2=97 EUR. Der Betrag der Düsseldorfer Tabelle sinkt um 97 EUR.

Beispiel: 12-jähriges Mädchen, unterhaltspflichtig ist sein Vater. Dieser verdient 2.200 EUR monatlich netto. Das Kind gehört zur 3. Altersgruppe der Düsseldorf Tabelle. Die Mutter erhält das Kindergeld in Höhe von 194 EUR vom Staat. Der Unterhalt, den der Vater zahlen muss wird so berechnet: Unterhalt gemäß Düsseldorf Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld.

 Bei volljährigen Kinder in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen

 Bei diesen berechnet sich der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Kindeseltern. Das Kindergeld, soweit es an das Kind gezahlt wird, ist dann vollständig vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Die Eltern zahlen im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit den Unterhalt. Verfügt das in Ausbildung befindliche volljährige Kind über ein eigenes Einkommen, so ist dieses abzüglich eines Freibetrags voll auf dessen Unterhalt anzurechnen.

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„Eheliches Güterrecht – der Kampf um das liebe Geld

Erst seit kurzem ist die Verordnung zum ehelichen Güterrecht der Europäischen Union in Kraft. Unter dem etwas sperrigen Namen ‚Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016‘ wird komplett neu geregelte, welches Güterrecht im Falle internationaler Scheidungen Anwendung findet.

Dieser Verordnung verdrängt das bisher geltende Recht und ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich.

Das eheliche Güterrecht ist wichtig für Sie, wenn Sie über Vermögen verfügen. Es regelt, was mit dem Vermögen im Falle einer Scheidung passiert. Die Volksweisheit, dass mit der Heirat der Euro nur noch 50 Cent wert ist, bewahrheitet sich damit spätestens im Moment der Scheidung. Viele Rechtsordnungen sehen im Fall der Scheidung vor, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erzielt hat, als der andere, etwas an den anderen Ehegatten abgeben muss.

Hier können Sie aber Vorsorge treffen. Die neue EU Verordnung gibt Ihnen dazu die Gelegenheit. Bei internationalen Ehen können Sie nämlich aufgrund Artikel 22 dieser Verordnung des anzuwendende Recht wählen. Sie können dabei das Recht des Staates wählen, in dem Sie und Ihr Ehegatte wohnen oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie oder Ihr Ehegatte besitzen.

Hier können Sie sich also die Rosinen herauspicken.

Treffen Sie keine Rechtswahl, so wird das anzuwendende Recht nach Artikel 26 der Verordnung bestimmt. Dann gilt zuvorderst das Recht des Staates, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nachrangig das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen. Führt auch das nicht zum Ziel, gilt das Recht des Staates, mit dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren.

Sie sollten also das Recht eines Staates wählen, das den Ausschluss oder zumindest die Beschränkung des Vermögensausgleich zulässt, wenn Sie befürchten, bei einem solchen Ausgleich den Kürzeren zu ziehen. Darauf sollten Sie bereits hinwirken, lange bevor sie den Scheidungsantrag stellen. Meistens ist dazu eine notarielle Vereinbarung notwendig, die aber von einem gewissenhaften Anwalt vorbereitet werden sollte.

Überlassen Sie nichts dem Zufall. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.“

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Scheidung online

 Vorteile der Scheidung online:

  • Einfach. Schnell. Günstig 
  • Gesetzliche Alwalts- und Gerichtskosten
  • Kommunikation über E-Mail und Telefon
  • Anschpruch auf Verfahrenskostenhilfe
  • Kostenlose Beratung
  • Vertretung bundesweit
  • Schnelle Antwort

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