Scheidung, wenn der andere sich sperrt!

Gerade bei internationalen Scheidungen kommt es auf die Mitwirkung des anderen Ehepartners an. Gibt es keine Kooperation, kann es schwierig werden. Im Einzelfall kann die Scheidung sogar unmöglich werden.

Ehepartner sperrt sich

Oftmals will ein Ehegatte mit dem ‘Kopf durch die Wand’.

Unterstützt wird solches Verhalten dann noch durch manche Anwälte, die aus dem Streit Profit ziehen wollen. Viel Streit bedeutet, maximales Honorar. Das ist so, weil sich der Verdienst des Anwalts nach dem Streitwert richtet. Streit auf allen Ebenen liegt aber gerade nicht im Interesse der Ehepartner.  

Bei einem guten Anwalt steht nicht seine Einkommenssteigerung im Vordergrund, sondern der Vorteil des Mandanten. Selbst bei völlig zerstrittenen Ehepartnern gibt es die Chance, eine sachliche Ebene herzustellen. Danach können sogar schwierige Rechtsfragen friedlich gelöst werden. So können Prozesse über mehrere Instanzen vermieden werden und jeder der Ehepartner kann wieder sein eigenes geregeltes Leben führen. Einvernehmliche Regelungen sind auch im Kosteninteresse der Ehegatten.

Sie werden überrascht sein, wie überschaubar die Kosten für die reine Scheidung sind, also für den Ausspruch des Gerichts ‘die Ehe der Parteien wird geschieden’. Diese Kosten explodieren, wenn sogenannte Scheidungsfolgesachen auftauchen:  

  • Zugewinnausgleich
  • Hausrat
  • Unterhalt
  • Sorgerecht  

Dann kann ein Gerichtsverfahren schnell zu einer „Never-ending-story“ werden, besonders bei den Kosten.  

Woran liegt es aber, dass die Fronten verhärtet sind. Oft sind nicht  unterschiedliche Rechtsansichten der Grund, sondern es geht einfach darum, dem anderen Ehepartner ‘eins auszuwischen’.   Nachfolgend einige Beispiele:  

  • Es wird ein Kind vorenthalten, zu dem der andere Elternteil fraglos ein Umgangsrecht hat.  
  • Es wird Unterhalt verweigert, obgleich dieser zweifellos zu zahlen ist.
  • Es werden Konten aufgelöst ohne dafür Sorge zu tragen zu können, dass der andere am Ertrag beteiligt wird.

Es gibt viele kleine Gemeinheiten, welche die Atmosphäre zwischen den Ehegatten vergiften.  

Ein guter Anwalt führt aus dieser Eskalation heraus. Natürlich gibt es persönliche Verletzungen. Schließlich sind die Beteiligten Menschen und keine Roboter. Aber diese Verletzungen dürfen nicht zu Maxime jeglichen Handelns werden. Vor Gericht „Rache“ zu nehmen, wird nicht gelingen. Das Gericht interessiert sich überhaupt nicht für die Gefühlslage der Beteiligten. Es kann nur nach Recht und Gesetz entscheiden und zwar völlig objektiv.  

Wichtig ist es daher, ein gewisses Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen. Dies ist insbesondere bei internationalen Entscheidung wichtig. Durch vertragliche Regelung können gemäß der „Rom-III-Verordnung“ weitreichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen werden. Zum Beispiel können die Ehepartner das anzuwendende Scheidungsrecht wählen, wenn mehrere Rechtssysteme in Frage kommen. Erst durch diese Wahl kommt manchmal eine Scheidung überhaupt in Betracht.

Beispiel: Wenn ein Deutscher mit einer Frau philippinischer Staatsangehörigkeit verheiratet ist und beide auf den Philippinnen leben, kann ohne Rechtswahlvereinbarung keine Scheidung erfolgen. Dann würde nämlich philippinisches Recht angewendet, das die Scheidung einer einmal geschlossenen Ehe nicht vorsieht. Aufgrund der „Rom-III-Verordnung“ können die Ehepartner dieses Beispiels aber deutsches Recht wählen, wonach die Ehescheidung überhaupt erst möglich wird.  

Auch viele andere Dinge lassen sich sinnvoll nur gemeinsam lösen. Die Frage des Umgangsrechts zum Beispiel. Hier muss ein Kompromiss gefunden werden, dazwischen, wie viel Umgang der eine Elternteil erwartet und wie viel Umgang der andere Elternteil zu geben bereit ist. Natürlich gibt es für all das auch gesetzliche Grundlagen und Gerichtsentscheidung, die richtungsweisend sind. Jedoch sind diese oftmals nicht auf die Bedürfnisse der Kindeseltern zugeschnitten. Eine freie Vereinbarung genügt oder entspricht dem Kindeswohl hier oftmals am besten.  

Wenn die Ehepartner sich gegenseitig nur Steine in den Weg, profitiert am Ende niemand. Die gemeinsamen Kinder leiden unter dem Konflikt, der zwar auf der Paar- Ebene besteht, aber über sie – die Kinder – ausgetragen wird. Die Finanzen der Ehepartner werden in Mitleidenschaft gezogen, da teure Gerichts- und Anwaltskosten aufgebracht werden müssen. Der Rechtsfrieden lässt sich ebenfalls durch jahrelanges prozessieren nur schwer herstellen.  

Daher sind die Ehegatten gut beraten, sich jeweils einen „Ruck“ zu geben und einvernehmen auf allen Ebenen herzustellen.

Kosten sparen bei einer Scheidung Deutschland / Schweiz

Gerade in der Grenzregion Deutschland Schweiz gibt es oft multinationale Ehen. Geht es um die Scheidung stellen sich dann immer 2 Fragen:

Sind deutsche oder schweizerische Gerichte zuständig?

Welches Scheidungsrecht gilt? 

Gerichtliche Zuständigkeit

Ob deutsche Gerichte zuständig sein können ist deswegen wichtig, weil die Scheidungskosten grundsätzlich in der Schweiz viel höher sind, als in Deutschland. Diese hat vor allem damit zu tun, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz um 50% über dem deutschen Niveau liegen. Die Scheidung in Deutschland kann sogar komplett kostenfrei sein, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe existiert.

Ist das Ehepaar mit der Schweiz aufgrund Nationalität oder Aufenthaltsort verbunden, so ist ein deutsches Gericht trotzdem zuständig, wenn

  • einer oder beide Ehegatten Deutscher ist oder bei der Heirat war
  • beide Ehegatten, auch wenn beide Schweizer sind, in Deutschland leben
  • eine Ehegatte in Deutschland lebt

Diese Regeln richten sich nicht nach der Brüssel-II-Verordnung, da die Schweiz im Unterschied zu Deutschland, nicht zur Europäischen Union gehört. Es findet vielmehr das deutsche Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Anwendung.  

Welches Scheidungsrecht gilt

Die Frage, welches Recht gilt hat nichts damit zu tun, in welchem Land die Scheidung stattfindet.

Die gute Nachricht: Bei einer deutsch / schweizer Ehe kann frei gewählt werden, ob deutsches oder schweizerisches Scheidungsrecht gilt. Dafür ist nur eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten nötig, welche vor Einreichung des Antrags auf Ehescheidung getroffen wird. Diese sogenannte „Rechtswahlvereinbarung“ kann von hier ohne Zusatzkosten formuliert werden.

Die Möglichkeit der Rechtswahl ist sehr fair, so können die Ehepartner sich vorher informieren, welche Voraussetzungen und Konsequenzen das jeweilige Scheidungsrecht hat und sie können dann frei entscheiden, welches Recht sie wollen.

Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, so gilt gemäß der sogenannten „Rom-III-Verordnung“

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags leben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gelebt haben, wenn der Wegzug aus diesem Land nicht vor mehr als einem Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrags endete und einer der Ehegatten noch in diesem Land lebt, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem der Scheidungsantrag gestellt wird.

Gerne berate ich Sie über die Voraussetzungen und die Folgen einer Ehescheidung nach deutschem Recht. Gerne gebe ich Ihnen auch detaillierten Rat dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen sie in Deutschland Verfahrenskostenhilfe beanspruchen können und somit die Scheidung für Sie sogar kostenlos sein kann.  

Sorgerecht und Umgangsrecht

Nach einer Trennunung und Scheidung sieht das Gesetz in der Regel die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor.

Es gibt auch die Möglichkeit einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise auf einen der Ehepartner zu stellen. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn ein Elternteil schwer erkrankt oder weit weg wohnt und seine elterliche Sorge nicht ausüben kann. Oder wenn Eltern nicht mehr über Kindesbelange komminizieren können.

  • Gemeinsames Sorgerecht

Die Eltern müssen sich einigen, bei wem das Kind überwiegend lebt und wie und wann es der andere Elternteil besucht. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, entscheidet selbst über das alltägliche Leben: das Essen, Schlafzeiten, Besuch von Freunden, Mitgliedschaft im Sportverein und medizinische Versorgung.

Aber über die Anmeldung zur Schule, Kindergarten, Ausbildung, Unterbringung im Internat, religiöse Erziehiung oder schwere medizinische Eingriffe entscheiden beide Eltern.

  •  Alleiniges Sorgerecht

Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes oder Angelegenheiten des Kindes nicht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgrecht oder Teile davon beatragen.

Das Familiengericht berücksichtigt das Wohl des Kindes, welches immer im Vordergrund steht . Hier sind Wünsche des Kindes selbst, Einschätzungen des Jugendamts oder familienpsychologische Gutachten wichtig.

Das Gericht entscheidet, ob der Elternteil, der den Antrag gestellt hat, sein Sorgerecht allein ausüben kann und ob dieses dem Kindeswohl entspricht.

  •  Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf Kontakt zum Kind.

Das Famielengericht berücksichtet das Kindeswohl und entscheidet wo und wie der Umgang ausgeübt warden kann.

Das Umgangsrecht kann in Ausnahmefällen befristet oder eingeschränkt werden.

Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:

Telefon Deutschland: 02331-409319

E-Mail: info@twitting.eu

Düsseldorfer Tabelle. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

0-5

6-11

12-17

Ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

Bis 1.900

348

399

467

527

100

880/1.080

2.

1.901 – 2.300

366

419

491

554

105

1.300

3.

2.301 – 2.700

383

439

514

580

110

1.400

4.

2.701 – 3.100

401

459

538

607

115

1.500

5.

3.101 – 3.500

418

479

561

633

120

1.600

6.

3.501 – 3.900

446

511

598

675

128

1.700

7.

3.901 – 4.300

474

543

636

717

136

1.800

8.

4.301 – 4.700

502

575

673

759

144

1.900

9.

4.701 – 5.100

529

607

710

802

152

2.000

10.

5.101 – 5.500

557

639

748

844

160

2.100

ab 5.501  nach den Umständen des Falles

Haben Sie noch Fragen? Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Nehmen Sie per Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:  E-Mail: info@twitting.eu Telefon: 02331-409319

Kindesunterhalt und Kindergeld

Den Kindesunterhalt zahlt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindesunterhalt ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen oder auch darüber hinaus, wenn sich das Kind noch weiterhin in Ausbildung befindet und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht decken kann.

Neben dem Unterhalt müssen auch Kindergartenkosten, besondere medizinische Behandlungen (Zahnspange) und eine private Krankenversicherung gezahlt werden.

 Kindergeld

 Alle Kinder bekommen Kindergeld vom Staat. Die ersten beide Kinder erhalten monatlich jeweils 194 EUR Kindergeld. Ab dem dritten Kind zahlt der Staat 220 EUR und ab dem vierten Kind 225 EUR. Das Kindergeld wir an den Elternteil ausgezahlt, bei dem die Kinder leben.

 Minderjährige Kinder und Kindergeldanrechnung

 Die Hälfte des Kindergeldes wird bei minderjährigen Kindern vom Kindesunterhalt abgezogen. Kindergeld 194 EUR/2=97 EUR. Der Betrag der Düsseldorfer Tabelle sinkt um 97 EUR.

Beispiel: 12-jähriges Mädchen, unterhaltspflichtig ist sein Vater. Dieser verdient 2.200 EUR monatlich netto. Das Kind gehört zur 3. Altersgruppe der Düsseldorf Tabelle. Die Mutter erhält das Kindergeld in Höhe von 194 EUR vom Staat. Der Unterhalt, den der Vater zahlen muss wird so berechnet: Unterhalt gemäß Düsseldorf Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld.

 Bei volljährigen Kinder in Ausbildung und ohne eigenes Einkommen

 Bei diesen berechnet sich der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Kindeseltern. Das Kindergeld, soweit es an das Kind gezahlt wird, ist dann vollständig vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen.

Die Eltern zahlen im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit den Unterhalt. Verfügt das in Ausbildung befindliche volljährige Kind über ein eigenes Einkommen, so ist dieses abzüglich eines Freibetrags voll auf dessen Unterhalt anzurechnen.

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„Eheliches Güterrecht – der Kampf um das liebe Geld

Erst seit kurzem ist die Verordnung zum ehelichen Güterrecht der Europäischen Union in Kraft. Unter dem etwas sperrigen Namen ‚Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016‘ wird komplett neu geregelte, welches Güterrecht im Falle internationaler Scheidungen Anwendung findet.

Dieser Verordnung verdrängt das bisher geltende Recht und ist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich.

Das eheliche Güterrecht ist wichtig für Sie, wenn Sie über Vermögen verfügen. Es regelt, was mit dem Vermögen im Falle einer Scheidung passiert. Die Volksweisheit, dass mit der Heirat der Euro nur noch 50 Cent wert ist, bewahrheitet sich damit spätestens im Moment der Scheidung. Viele Rechtsordnungen sehen im Fall der Scheidung vor, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erzielt hat, als der andere, etwas an den anderen Ehegatten abgeben muss.

Hier können Sie aber Vorsorge treffen. Die neue EU Verordnung gibt Ihnen dazu die Gelegenheit. Bei internationalen Ehen können Sie nämlich aufgrund Artikel 22 dieser Verordnung des anzuwendende Recht wählen. Sie können dabei das Recht des Staates wählen, in dem Sie und Ihr Ehegatte wohnen oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie oder Ihr Ehegatte besitzen.

Hier können Sie sich also die Rosinen herauspicken.

Treffen Sie keine Rechtswahl, so wird das anzuwendende Recht nach Artikel 26 der Verordnung bestimmt. Dann gilt zuvorderst das Recht des Staates, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nachrangig das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie beide besitzen. Führt auch das nicht zum Ziel, gilt das Recht des Staates, mit dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren.

Sie sollten also das Recht eines Staates wählen, das den Ausschluss oder zumindest die Beschränkung des Vermögensausgleich zulässt, wenn Sie befürchten, bei einem solchen Ausgleich den Kürzeren zu ziehen. Darauf sollten Sie bereits hinwirken, lange bevor sie den Scheidungsantrag stellen. Meistens ist dazu eine notarielle Vereinbarung notwendig, die aber von einem gewissenhaften Anwalt vorbereitet werden sollte.

Überlassen Sie nichts dem Zufall. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten.“

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Scheidung online

 Vorteile der Scheidung online:

  • Einfach. Schnell. Günstig 
  • Gesetzliche Alwalts- und Gerichtskosten
  • Kommunikation über E-Mail und Telefon
  • Anschpruch auf Verfahrenskostenhilfe
  • Kostenlose Beratung
  • Vertretung bundesweit
  • Schnelle Antwort

Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Füllen Sie einfach das Scheidungsformular aus oder nehmen Sie über Telefon oder E-Mail Kontakt zu uns auf:

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